Ra 2023/05/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Antragstellerin begehrt mit der "Berichtigung" die inhaltliche Abänderung eines Erkenntnisses des VwGH, weil sie es für unzutreffend hält. Eine solche Abänderung einer abschließenden Entscheidung ist im VwGG jedoch nicht vorgesehen (vgl VwGH vom 30. September 2016, Ra 2016/11/0106, vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0021, vom 30. September 2011, 2011/11/0182, und vom 24. Februar 2005, 2004/11/0162).