JudikaturVwGH

Ra 2016/11/0021 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Revisionssache des C K in B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2016, Zl. I402 2113408-1/4E, betreffend Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die "Revision" des Revisionswerbers gegen den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0021-7, wird zurückgewiesen.

1 Mit dem hg. Beschluss vom 6. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0021-4, war die Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen worden, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2 Ein danach vom Revisionswerber erhobener "Einspruch" gegen diesen Beschluss ist mit dem hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0021-7, zurückgewiesen worden, weil im Gesetz eine meritorische Entscheidung über einen derartigen "Einspruch" nicht vorgesehen ist, das Verfahren über die Revision vielmehr mit dem Beschluss vom 6. April 2016 beendet worden ist.

3 Dessen ungeachtet erhob der Revisionswerber mit Schreiben vom 10. Juni 2016, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 15. Juni 2016, eine - als solche bezeichnete - "Revision" gegen den Beschluss vom 25. Mai 2016.

4 Da eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Gesetz nicht vorgesehen ist, war die "Revision" wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen.

5 Dem Revisionswerber ist bereits mit dem Beschluss vom 25. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht worden, dass Anträge wie der vorliegende unzulässig sind. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Aussichtslosigkeit derartiger Anträge in derselben Sache bewusst ist.

6 Der Revisionswerber wird daher darauf aufmerksam gemacht, dass weitere derartige Anträge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2014/22/0145, und vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2015, Zl. 2015/03/0005 (Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen) und vom 8. April 2016, Ra 2016/03/0012-7 (missbräuchliche Wiederholung von Verfahrenshilfeanträgen)).

Wien, am 30. Juni 2016

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