Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des C K in B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2016, Zl. I402 2113408-1/4E, betreffend Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2015 war der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen worden, weil der Grad der Behinderung bloß 40 vH betrage. Die belangte Behörde stützte sich dabei im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. V, der nach Untersuchung des Revisionswerbers unter Einbeziehung vorgelegter bzw. von der belangten Behörde beigeschaffter ärztlicher Unterlagen zum Ergebnis gelangte, die beim Revisionswerber vorliegenden Beeinträchtigungen (im Wesentlichen: leichte Form einer Epilepsie; Beeinträchtigungen der Wirbelsäule; Störungen im Magen- und Darmbereich) begründeten in ihrer Gesamtheit einen Grad der Behinderung von bloß 40 vH.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber (ohne Beibringung weiterer Unterlagen) Beschwerde mit dem Vorbringen, es sei nicht zur Kenntnis genommen worden, dass er "erhebliche Gehprobleme habe und auch sonst (sein) gesundheitlicher Zustand bei weitem nicht der Normalität entspricht". Er habe "Übergewicht, zu hoher Zucker, Schweissausbrüche bei geringster körperlicher Anstrengung; teilweise zu hohe Leberwerte aufgrund der langjährigen Medikamenteneinnahme zur Behandlung der Epilepsie".
3 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legte das Verwaltungsgericht (unter anderem) - näher ausgeführt - dar, dass an der Vollständigkeit und Richtigkeit des im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens, das nach einer auch eine Erhebung des Gangbilds und der derzeitigen Beschwerden umfassenden persönlichen Untersuchung des Revisionswerbers ergangen sei, nicht zu zweifeln sei. Die anzuwendende Einschätzungsverordnung sehe zwar eine einschlägige Funktionseinschränkung im Fall von Diabetes vor, das Bestehen einer solchen Erkrankung sei aber weder aus dem Vorbringen des Revisionswerbers noch den vorhandenen Befunden oder dem eingeholten Gutachten abzuleiten. Was die geltend gemachten überhöhten Leberwerte anlange, lägen - unter Hinweis auf einen einschlägigen Befund und das Gutachten des Sachverständigen Dr. V -
keine Indizien für das Bestehen einer zusätzlichen, durch die vorgenommene Einschätzung der Epilepsie nicht bereits abgedeckten Funktionsbeeinträchtigung vor. Der Revisionswerber habe weder die Gelegenheit wahrgenommen, sein Vorbringen zu substantiieren, noch entsprechende Befunde oder ein eigenes Gutachten vorgelegt.
4 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision macht der Revisionswerber geltend, es sei "erst jetzt" festgestellt worden, dass er auch unter "Chron. Lumbalsyndrom" leide. Er bemängelt weiters, dass sein Zustand "nur einmal" festgestellt worden und eine zweite Untersuchung nicht angeordnet worden sei. Seine Bewegungseinschränkung habe sich nicht verbessert, zum erhöhten Zuckerwert sei kein Blut abgenommen worden, die Untersuchung an sich nicht umfangreich gewesen. Es falle ihm (wegen Schweißausbrüchen und Kurzatmigkeit) sehr schwer, weitere Strecken zu gehen; er habe auch öfters geschwollene Füße und Durchfall, zudem laufend Schmerzen im Rücken und Kopf, einhergehend mit Übelkeit. Er ersuche daher um eine "Neubewertung der Situation, die sich ja verschlechtert hat".
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte das Verwaltungsgericht dem Revisionswerber die Äußerung der belangten Behörde (die geltend gemacht hatte, Größe und Gewicht des Revisionswerbers seien im Befund des Sachverständigen berücksichtigt worden, Übergewicht allein stelle noch keine Behinderung dar, die teilweise überhöhten Leberwerte seien durch Wahl des höchsten Rahmensatzwerts bei der für die Epilepsie gewählten Position berücksichtigt worden, der "angeblich zu hohe Zucker" sei nicht durch medizinische Unterlagen belegt) zur Stellungnahme mit dem Auftrag übermittelt, das Vorbringen zum "zu hohen Zucker" unter Vorlage entsprechender Befunde zu konkretisieren. Darauf hatte der Revisionswerber nicht reagiert. Das Verwaltungsgericht hat sich im nun angefochtenen Erkenntnis mit den in der Beschwerde geltend gemachten Leidenszuständen auseinandergesetzt und ist dabei in einer nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass beim Revisionswerber lediglich ein - für die Einreihung in den Kreis der begünstigten Behinderten nicht ausreichender - Grad der Behinderung von 40 vH vorliege. Soweit der Revisionswerber nunmehr geltend macht, sein Gesundheitszustand habe sich - neuerlich - verschlechtert, ist damit für die Zulässigkeit der Revision schon wegen des Neuerungsverbots nach § 41 VwGG nichts gewonnen, zumal der Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit hatte, relevante Tatsachen vorzubringen.
9 Die Revision war daher mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis - weil die Zurückweisung auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, zumal der vom Revisionswerber selbst eingebrachte Schriftsatz zweifelsfrei erkennen lässt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG bestehen - war es nicht erforderlich, dem Revisionswerber die Behebung der der Revision anhaftenden Mängel aufzutragen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 29. April 2014, Zl. Fr 2014/20/0007, und vom 9. September 2015, Zl. Ra 2015/03/0049).
Wien, am 6. April 2016