Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Revisionssache des C K in B, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2016, Zl. I402 2113408-1/4E, betreffend Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der "Einspruch" des Revisionswerbers gegen den hg. Beschluss vom 6. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0021-4, wird zurückgewiesen.
1 Mit dem genannten Beschluss vom 6. April 2016 wurde die Revision gegen das im Spruch genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
2 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über die Revision beendet worden. Eine meritorische Entscheidung über einen - vom Revisionswerber mit dem am 26. April 2016 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz so bezeichneten - "Einspruch" gegen einen derartigen Beschluss ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der "Einspruch" war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs zurückzuweisen (vgl etwa den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/11/0162).
3 Im Übrigen wird auf § 14 Abs. 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) hingewiesen: Danach sind Anträge von begünstigten Behinderten auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt dann nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird. Das BEinstG ermöglicht damit eine Berücksichtigung von nach Abschluss des Verfahrens neu auftretenden Leiden.
Wien, am 25. Mai 2016