Ra 2016/11/0106 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
War dem Revisionswerber bei Einbringung seiner selbst verfassten ao Revision die Abweisung seines Antrages auf Verfahrenshilfe bereits bekannt und lassen die Ausführungen in der Revision deutlich erkennen, dass dem Revisionswerber bei Einbringung der Revision das Erfordernis des § 24 Abs. 2 VwGG klar gewesen ist, dann ist die Revision ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen, weil die Partei den Mangel der Revision erkennbar bewusst herbeigeführt hat.