W606 2287638-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG, Landstraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien; 2. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugenstraße 20-22, 1040 Wien) betreffend Feststellung der Zielvorgabe für die fünfte Regulierungsperiode Strom (Jahre 2024 bis 2028) sowie der Kosten und des Mengengerüstes für das Jahr 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2025 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
a. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids lautet:
„Als Zielvorgaben gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 Abs. 1 bis 3 ElWOG 2010 wird ein Einsparungspotenzial von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2028 festgestellt.“
b. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids lautet:
„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems werden gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 f. ElWOG 2010 für das Jahr 2024 wie folgt festgestellt:
i. Kosten der Netzebene 3: € XXXX
ii. Kosten der Netzebene 4: € XXXX
iii. Kosten der Netzebene 5: € XXXX
iv. Kosten der Netzebene 6: € XXXX
v. Kosten der Netzebene 7: € XXXX “
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheids wie folgt lautet:
„Der Antrag der XXXX vom XXXX auf Anerkennung von XXXX Euro jährlich für Datenübertragungskosten in den Jahren 2019 bis 2023 wird zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Stromverteilnetzbetreiberin. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , (im Folgenden: Erstkostenbescheid 4. RP) stellte die belangte Behörde betreffend die Beschwerdeführerin unter anderem mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential für den Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2023 (Spruchpunkt 1.) sowie die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2019 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.) fest. Bei den festgestellten Kosten nahm die belangte Behörde Anpassungen gegenüber den von der Beschwerdeführerin beantragten Kosten betreffend Datenübertragungen in Höhe von TEUR XXXX vor und erkannte diese Kosten nicht an.
In den Bescheiden, mit denen von der belangten Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin jeweils die Kosten sowie die Mengen für die Jahre 2020 bis 2023 festgestellt wurden (Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , für das Jahr 2020; vom XXXX , Zl. XXXX , für das Jahr 2021; vom XXXX , Zl. XXXX , für das Jahr 2022 und vom XXXX , Zl. XXXX , für das Jahr 2023; im Folgenden: Folgenkostenbescheide 4. RP), wurden die von der Beschwerdeführerin begehrten Kosten in Höhe von jeweils TEUR XXXX jährlich ebenfalls von der belangten Behörde nicht anerkannt. Die belangte Behörde verwies jeweils auf den Umstand, dass auf die Argumente des Unternehmens bereits im Verfahren zum Erstkostenbescheid 4. RP eingegangen und dieser Punkt rechtsgültig entschieden worden sei. In den Bescheiden zur Feststellung der Kosten für die Jahr 2021 bis 2023 führte die belangte Behörde dabei unter anderem wörtlich aus, dass es „zu keiner Kostenanerkennung während der Regulierungsperiode“ komme.
Sowohl gegen den Erstkostenbescheid 4. RP als auch die Folgekostenbescheide 4. RP wurden jeweils keine Rechtsmittel erhoben.
1.2. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde betreffend die Beschwerdeführerin mit der Zielvorgabe ein Einsparungspotential in Höhe von XXXX % pro Jahr für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.12.2028 (Spruchpunkt 1.), die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 2.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr 2024 jeweils für die Netzebenen 3 bis 7 (Spruchpunkt 3.), das dem Netznutzungsentgelt sowie dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 4.), die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 5.) sowie die sonstigen vorgelagerten Netzkosten, welche sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 5. festgestellten Mengen errechnen für das Jahr 2024 (Spruchpunkt 6.) fest. Weiters wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.08.2023 auf Anerkennung von TEUR XXXX jährlich für Datenübertragungskosten zurück (Spruchpunkt 7.) sowie die darüber hinausgehenden Anträge ab (Spruchpunkt 8.).
Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheids lautet:
„Der Antrag der XXXX vom XXXX auf Anerkennung von XXXX Euro jährlich für Datenübertragungskosten in den Jahren 2019 bis 2022 wird zurückgewiesen.“
Die Ausgangskostenbasis für die fünfte Regulierungsperiode inkludiert Kosten für Datenübertragungen in der von der Beschwerdeführerin beantragten Form dem Grunde und der Höhe nach; diese Kosten werden beginnend mit dem Jahr 2024 anerkannt und sind in den festgestellten Kosten für das Jahr 2024 im angefochtenen Bescheid enthalten. Außerdem anerkannte die belangte Behörde Mehrkosten für ein XXXX -Projekt, die während der 4. Regulierungsperiode angefallen sind, an. Diese Kosten waren nicht in der für die 4. Regulierungsperiode maßgeblichen Ausgangskostenbasis enthalten.
1.3. Mit Antrag vom 23.08.2023 beantragte die Beschwerdeführerin „die kostenerhöhende Berücksichtigung von jährlich TEUR XXXX für Datenübertragung, welche im Erstkostenbescheid der vierten Regulierungsperiode vom XXXX , XXXX von der Behörde in Bezug auf redundante Datenanbindungen in Abzug gebracht wurden.“ Begründend führte sie aus: „Die Datendienste werden in voller Höhe (ohne der im Verfahren XXXX von der Behörde durchgeführten Anpassung) an [die Beschwerdeführerin] verrechnet und auch die entsprechende Leistung durchgeführt. Im Jahr 2019 hat die ECA den ‚NISG-Bescheid‘ (Feststellungsbescheid vom XXXX gemäß Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz) gegenüber der [Beschwerdeführerin] erlassen, wonach diese Leistungen erforderlich und demnach anzuerkennen sind. Jedenfalls seit 2019 ist auf dieser Grundlage die Kostenkürzung neu zu bewerten und die Kosten rückwirkend anzuerkennen. […]“
1.4. Die für die fünfte Regulierungsperiode ermittelte Ausgangskostenbasis wurde um Erlöse für Pauschalen für die Anschlussprozesskoordination und die Abnahme von Erzeugungsanlagen, die die Beschwerdeführerin verrechnete, in Höhe von TEUR XXXX gekürzt. Die Beschwerdeführerin stellte infolge einer Aufforderung der belangten Behörde die Verrechnung dieser Pauschalen rückwirkend mit 01.01.2024 ein. Auch die belangte Behörde vertritt deshalb die Ansicht, dass die Ausgangskostenbasis um diesen Betrag zu erhöhen ist.
Eine Erhöhung der Ausgangskostenbasis in dieser Höhe hat zur Folge, dass die Zielvorgabe XXXX % beträgt und die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems wie folgt betragen:
Netzebene 3: € XXXX
Netzebene 4: € XXXX
Netzebene 5: € XXXX
Netzebene 6: € XXXX
Netzebene 7: € XXXX
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ergeben sich die Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus dem angefochten Bescheid sowie aus den angeführten Bescheiden betreffend die vierte Regulierungsperiode Strom, die allesamt im Gerichtsakt einliegen. Die Nichtanerkennung der beantragten Kosten betreffend Datenübertragungen folgt im Erstkostenbescheid 4. RP aus den S. 32 ff., im Bescheid betreffend das Kostenjahr 2020 aus den S. 27 f., im Bescheid betreffend das Kostenjahr 2021 aus den S. 21 f., im Bescheid betreffend das Kostenjahr 2022 aus S. 27 sowie im Bescheid betreffend das Kostenjahr 2023 aus S. 31. Dass gegen den Erstkostenbescheid 4. RP sowie die Folgekostenbescheide 4. RP keine Rechtsmittel erhoben wurde, folgt aus dem übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin (vgl. auch S. 4 der Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.2. folgen aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. außerdem S. 3 der Verhandlungsschrift). Soweit auf das XXXX -Projekt Bezug genommen wird, ist auf S. 29 des angefochtenen Bescheids sowie auf S. 5 der Verhandlungsschrift zu verweisen.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. folgen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 23.08.2023 (AS 6327 und 6329).
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.4. folgen zunächst aus dem angefochtenen Bescheid. Sie ergeben sich überdies aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. das ergänzende Vorbringen vom 17.12.2024) und der belangten Behörde (vgl. die Stellungnahme vom 07.05.2024). Zur neuberechneten Zielvorgabe sowie den Kosten ist auch auf S. 4 der Verhandlungsschrift zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte. Gemäß § 59 Abs. 1 ElWOG 2010 sind dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten zu berücksichtigen. Für die Ermittlung der Kosten sind gemäß Abs. 2 leg.cit. Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben kann dabei gemäß Abs. 3 leg.cit. durch die Regulierungsbehörde in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.
Die „Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode der Stromverteilernetzbetreiber 1. Jänner 2024 - 31. Dezember 2028“ (im Folgenden: Regulierungssystematik) soll hierbei eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die Regulierungssystematik waren dem angefochtenen Bescheid angeschlossen und stellt somit einen Teil der Begründung des Bescheids dar.
3.2. Die Kostenprüfung eines Unternehmens erfolgt dabei aufgrund einer „Ausgangskostenbasis“ bezogen auf ein „Basisjahr“. Im Fall der fünften Regulierungsperiode sind dies die von der Regulierungsbehörde geprüften Gesamtkosten des Geschäftsjahres 2021. Um der Anreizregulierung zu entsprechen, werden die zugestandenen Kosten von den tatsächlichen Kosten innerhalb der Regulierungsperiode „entkoppelt“ und ausgehend von der geprüften Kostenbasis zu Beginn der Regulierungsperiode einem regulierten Unternehmen ein Kostenpfad zur Erreichung eines Zielwertes am Ende der Regulierungsperiode vorgegeben (vgl. dazu zum insoweit vergleichbaren GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
Die Zielvorgabe umfasst sowohl die generelle Produktivitätsvorgabe (Xgen) als auch die unternehmensindividuelle Zielvorgabe (Xind). Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe basiert dabei auf einem relativen Effizienzvergleich (Benchmarking). Im Benchmarkingverfahren werden die Kosten des Unternehmens (Input) den entsprechenden Kostentreibern (Output) gegenübergestellt und Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung vorgegeben. Die Feststellung der individuellen Zielvorgabe erfolgt dabei durch Bescheid auf Basis der ermittelten Kostenbasis. Erfolgt diese Feststellung am Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode und erwächst diese in Rechtskraft, liegt für die Zeit der Regulierungsperiode diesbezüglich eine entschiedene Sache vor (vgl. VwGH 04.10.2021, Ra 2018/04/0166).
In die festgestellte Kostenbasis wird während einer Regulierungsperiode auch grundsätzlich nicht eingegriffen, weil ein solcher Eingriff zu einer Änderung der individuellen Zielvorgabe führen könnte. In diesem Fall würde es bereits der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten, bei allen Unternehmen die geänderten Kosten zu berücksichtigen und ein neues Benchmarking-Verfahren durchzuführen. Hierfür wäre im Übrigen eine neuerliche umfassende Kostenprüfung notwendig, weil nicht nur punktuell eine Kostensteigerung aufgrund eines Nachdotierungsaufwandes zu berücksichtigen wäre, sondern alle seither eingetretenen kostenerhöhenden oder kostensenkenden Umstände bei allen Unternehmen einzubeziehen wären. Damit wäre die Funktionsweise der Anreizregulierung ad absurdum geführt (vgl. bereits BVwG 27.09.2018, Zl. W157 2006170-1 ua.).
Geänderte Rahmenbedingungen der Versorgungsaufgaben und damit einhergehende Kostenentwicklungen während einer Regulierungsperiode werden hingegen durch die sogenannten Erweiterungsfaktoren in der Regulierungssystematik abgebildet, wobei der Regulierungsbehörde Ermessen zukommt (vgl. zur insoweit wiederum vergleichbaren Rechtslage nach dem GWG 2011, VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Zielvorgabe für die fünfte Regulierungsperiode Strom sowie die Kosten und das Mengengerüst für das Jahr 2024 – und damit das erste Jahr der fünften Regulierungsperiode – festgestellt. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 17.12.2024 die Anerkennung von im angefochtenen Bescheid in Abzug gebrachten Erlösen von Pauschalen für die Anschlussprozesskoordination und der Abnahme für Erzeugungsanlagen. Sie stellte die Verrechnung dieser Kosten über Pauschalen auf Aufforderung der belangten Behörde mit 01.01.2024 ein. Die Ausgangskostenbasis müsse nunmehr um dafür eingebuchte Erlöse bereinigt werden und die Zielvorgabe anhand der niedrigeren Basis ermittelt werden.
Wie auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2025 ausführt, ist die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen im Recht. Die in diesem Zusammenhang noch in der Ausgangskostenbasis enthaltenen Erlöse sind nicht kostenmindernd zu berücksichtigen und sowohl die Zielvorgabe als auch die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems für das Jahr 2024 neu festzustellen. Insoweit war der Beschwerde daher stattzugeben und die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheids neu zu fassen.
3.4. Die belangte Behörde wies im angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.08.2023, Kosten in Höhe von TEUR XXXX für Datenübertragungen, die bei der Beschwerdeführerin jährlich in den Jahren der vierten Regulierungsperiode angefallen sind, wegen entschiedener Sache zurück. Die belangte Behörde verneinte die Anerkennungsfähigkeit der nunmehr begehrten Kosten für Datenübertragungen sowohl im Erstkostenbescheid 4. RP samt der Feststellung der Kosten für das Jahr 2019 als auch in den jeweiligen Folgekostenbescheiden 4. RP zur Feststellung der Kosten für die Jahre 2020 bis 2023.
3.4.1. Die von der Beschwerdeführerin am 23.08.2023 geltend gemachten Kosten für Datenübermittlungen wurden aufgrund von entsprechenden, sich deckenden Anträgen der Beschwerdeführerin im Rahmen der vierten Regulierungsperiode dem Grunde nach und in ebendieser Höhe bereits von der belangten Behörde auf ihre Angemessenheit geprüft. Die Sach- und Rechtslage haben sich zwischenzeitlich nicht geändert (zu § 68 Abs. 1 AVG vgl. mwN Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12 [2024] 481 ff.). Einer wiederholten Prüfung der Angemessenheit der in der vierten Regulierungsperiode geprüften Kosten für Datenübertragungen anhand der Regulierungssystematik für die fünfte Regulierungsperiode Strom und damit auch der Berücksichtigung der in den Jahren 2019 bis 2023 angefallenen Kosten im nunmehr gegenständlichen Jahr 2025 steht die entschiedene Sache entgegen.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass eine Identität der Sache nicht vorliege, weil mit dem Antrag vom 23.08.2023 die Anerkennung der Kosten allein für das Jahr 2024 beantragt worden sei, wohingegen in der Vergangenheit die Anerkennung der Kosten für die Jahre 2019 bis 2023 verneint worden sei. Allein in dem Umstand, dass nunmehr eine neue Regulierungsperiode läuft, stellt für die Angemessenheitsbeurteilung von Kosten, die bereits in der vorherigen Regulierungsperiode angefallen sind und in dieser dem Grunde und der Höhe nach geprüft wurden, jedoch keine für die Entscheidung wesentliche Änderung dar (vgl. mwN Raschauer, § 68 AVG, in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVG-Kommentar [2022] Rz 34). Das im ElWOG 2010 iVm der Regulierungssystematik eingerichtete System sieht vor, dass zu Beginn einer mehrjährigen Regulierungsperiode die jedem Netzbetreiber zugestandenen beeinflussbaren Kosten ermittelt und in den Folgejahren auf Basis der Zielvorgabe und der Veränderung des Netzbetreiberpreisindex fortgeschrieben werden. Dies hat zur Folge, dass einerseits die realen Kosten von den regulatorisch zugestandenen Kosten abweichen können und dass andererseits keine jährliche Kostenneubewertung während einer laufenden Regulierungsperiode erfolgt. Insoweit liegt auch keine vergleichbare Konstellation zu den von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Konstellation, wie etwa zur Familienbeihilfe (zB VwGH 29.09.2011, 2011/16/0157), vor. Eine nunmehrige, nachträgliche Zuerkennung von Kosten würde auch einen ungerechtfertigten, gesetzlich und in der Regulierungssystematik nicht vorgesehenen Vorteil des Unternehmens im Hinblick auf die Vergleichsgruppe nach sich ziehen.
In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass die gegenständliche Vorgehensweise der belangten Behörde auch der ständigen Regulierungspraxis entgegenstehe. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass im angefochtenen Bescheid die belangte Behörde sehr wohl Kosten, die in der vierten Regulierungsperiode angefallenen seien, im angefochtenen Bescheid anerkannt habe. Bei den insoweit thematisierten Kosten für ein XXXX -Projekt handelt es sich jedoch um während der 4. Regulierungsperiode zusätzlich angefallene Kosten, die nicht in der maßgeblichen Ausgangskostenbasis abgebildet gewesen waren. Hinsichtlich dieser fand eine Prüfung der Angemessenheit durch die belangte Behörde zuvor nicht statt, weshalb diese einem Vergleich zu den gegenständlichen Datenübertragungskosten nicht zugänglich sind. Auch aus der Begründung der Folgekostenbescheide 4. RP, der zufolge eine Kostenanerkennung „während der Regulierungsperiode“ nicht in Betracht komme, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die belangte Behörde eine Entscheidung über die Angemessenheit der Kosten zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten habe.
3.4.2. Es kann folglich auch dahinstehen, ob die Nichtanerkennung der Kosten in der vierten Regulierungsperiode im Erstkostenbescheid 4. RP oder in den Folgekostenbescheiden 4. RP durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht, weil diese Bescheide mangels der Erhebung von Rechtsmitteln durch die Beschwerdeführerin jeweils in Rechtskraft erwachsen sind. Die Erlassung des NIS-Bescheids gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 mag an der Angemessenheitsbeurteilung nichts verändern, zumal die Beschwerdeführerin dies während der laufenden vierten Regulierungsperiode hätte geltend machen können (vgl. auch zu den Erweiterungsfaktoren bereits Pkt. 3.2.; allenfalls käme eine Wiederaufnahme in Betracht, vgl. VwGH 22.02.2021, Ra 2020/18/0537). Überdies würde eine nunmehrige, nachträgliche Anerkennung von Betriebskosten, die während der vierten Regulierungsperiode angefallen sind, auch eine Veränderung der individuellen Zielvorgabe für die in der Vergangenheit liegende Regulierungsperiode bedingen, die jedoch mit dem Erstkostenbescheid 4. RP rechtskräftig festgestellt worden ist.
3.4.3. Verfassungsrechtliche Bedenken ob eines möglichen Eingriffes in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte wie dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz oder dem Grundrecht auf Schutz des Eigentums oder Erwerbsfreiheit qua gesetzlicher Bestimmungen des ElWOG 2010 sind beim Bundesverwaltungsgericht nicht entstanden.
3.4.4. Aus diesen Gründen ging die belangte Behörde zu Recht von einer entschiedenen Sache aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin am 23.08.2023 beantragten Kosten jedoch nur für die Jahre 2019 bis 2022, nicht aber das ebenfalls Teil der vierten Regulierungsperiode bildende Jahr 2023 zurück. Bei der Bezugnahme im Spruch des angefochtenen Bescheids auf das Jahr 2022 handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler im Sinne von § 62 Abs. 4 AVG. Aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheids geht unstrittig hervor, dass die belangte Behörde neben dem Erstkostenbescheid 4. RP auf alle Folgekostenbescheide 4. RP Bezug nimmt. Sowohl für die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin ist zuletzt angesichts des Verfahrensgangs und des Beschwerdevorbringens unstrittig (vgl. auch S. 2 der Beschwerde vom 04.12.2023), dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Jahre 2019 bis 2023 zurückgewiesen hat. Die Falschangabe einer Jahreszahl stellt sich folglich als offenkundige Unrichtigkeit dar.
Ein Bescheid, der offenkundig eine derartige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit aufweist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann in der „richtigen“, das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen, wenn seine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG durch Bescheid unterblieben ist (vgl. zuletzt VwGH 08.11.2024, Ra 2023/12/0071; mwN Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 2023] § 62 AVG, Rz 75).
Zu Spruchpunkt B) Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Nichtanerkennung von bestimmten beantragten Kosten liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nach Prüfung deren Angemessenheit gemäß den §§ 48 Abs. 1 iVm 59 Abs. 1 ElWOG 2010 durch die Regulierungsbehörde, ohne dass Rechtsmittel erhoben wurden, eine entschiedene Sache vor. Das vorliegende Parteibegehren ist auf die Anerkennung derselben Kosten gerichtet, über die die Regulierungsbehörde bereits rechtskräftig abgesprochen hat. Aus diesen Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung zur Frage der Rechtskraft bei mehrjährigen Regulierungsperioden infolge der Festlegung einer Zielvorgabe am Beginn der Regulierungsperiode für deren gesamte Dauer [vgl. die Ausführungen zu Spruchpunkt A)] als einschlägig, weil allein in dem Umstand, dass eine neue Regulierungsperiode vorliegt, keine veränderte Sach- und Rechtslage zu erkennen ist.
Dass ein Bescheid, der offenkundig eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit aufweist, auch dann in der „richtigen“, das heißt von der Unrichtigkeit bereinigten Fassung zu lesen ist, wenn seine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG durch Bescheid unterblieben ist, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt VwGH 08.11.2024, Ra 2023/12/0071).
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