Ro 2024/03/0001 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Revision bringt vor, es komme für die Beurteilung der Entgeltlichkeit nach dem üblichen Verkehrsgebrauch auf die Verkehrsauffassung des Zielpublikums an, welches sich im Revisionsfall von jenem der Sendungen des ORF unterscheide. Eine solche Sichtweise hat der VwGH aber für die Beurteilung der Entgeltlichkeit einer Produktplatzierung nach dem ORF-G bereits abgelehnt (vgl. VwGH 9.10.2024, Ra 2023/03/0208: für eine Bezugnahme auf den Blickwinkel eines durchschnittlich informierten Fernsehpublikums bleibt bei einer Beurteilung der Entgeltlichkeit nach dem üblichen Verkehrsgebrauch kein Platz). Nichts Anderes gilt für Produktplatzierungen nach dem AMD-G. Warum dies für die verfahrensgegenständlichen Videos, die (im Verfahren unstrittig) Teil eines audiovisuellen Mediendienstes sind und damit den - für alle audiovisuellen Mediendienste geltenden - Regelungen des 7. Abschnitts des AMD-G ("Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste") unterliegen, anders zu beurteilen wäre, erschließt sich dem VwGH nicht. Auch der Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 18. September 2023, E 2000/2023-5, geht davon aus, dass es für die Beurteilung der Entgeltlichkeit der vorliegenden kommerziellen Kommunikation auf das Verhältnis des Mediendiensteanbieters zu den Werbetreibenden und nicht auf die Verkehrsauffassung des Zielpublikums ankommt.