Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Partei Österreichischer Rundfunk (ORF) in Wien, vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2018, Zl. W120 2119111- 1/8E, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem in Rechtszug ergangenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht (VwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Grundlage der §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass die Revisionswerberin am 1. März 2015 im Rahmen der von ca. 19:18 Uhr bis ca. 19:50 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins ausgestrahlten Sendung "Sport am Sonntag" durch fehlende Kennzeichnung der Produktplatzierung am Anfang der Sendung die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verletzt habe. Danach seien Sendungen, die Produktplatzierungen enthielten, zu Sendungsbeginn und Sendungsende sowie im Fall von Unterbrechungen gemäß § 15 leg. cit. bei Fortsetzung ihrer Sendung nach einer Werbeunterbrechung eindeutig zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern. Die revisionswerbende Partei wurde ferner gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G zur Veröffentlichung dieser Entscheidung in einer konkret umschriebenen Art sowie zur Übermittlung eines entsprechenden Nachweises verpflichtet.
2 Die revisionswerbende Partei beantragte, ihrer außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei sich das Aufschiebungsbegehren erkennbar nur gegen die aufgetragene Veröffentlichung richtet.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen.
5 Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 2.6.2010, AW 2010/03/0024, und VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030).
6 Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben. Wien, am 8. Jänner 2019