JudikaturVwGH

Ra 2023/03/0182 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2024

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 erster Satz Oö. Seen-VV 2005 ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Die Zulässigkeitsbegründung der Revision geht daher, soweit sie die Geringfügigkeit der fallgegenständlichen Inbetriebnahme des Verbrennungsmotors ("nur ganz kurz ... im Ausmaß von rund 20 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von rund 5 km/h") hervorhebt (und insoweit nicht bestreitet, dass dieser vom Revisionswerber zum Tatzeitpunkt tatsächlich in Betrieb gesetzt wurde), von vornherein ins Leere. Weder der Wortlaut der Verbotsnorm, noch jener der Strafnorm des § 8 Abs. 1 Z 2 Oö. Seen-VV 2005 ("indem er den Verbrennungsmotor eines Fahrzeuges in Betrieb setzt") bieten somit Anhaltspunkte für die Sichtweise, es komme darauf an, "wie lange und wie schnell" die Inbetriebnahme eines Verbrennungsmotors erfolgen müsse, um das gesetzliche Tatbild der §§ 3 und 8 Oö. Seen-VV 2005 zu erfüllen.

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