Dem VwG war es verwehrt, allein aus dem Umstand der nicht erfolgten Mitwirkung des Beschuldigten an der Befundaufnahme von der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens abzusehen und die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten selbst zu bejahen. Das VwG wäre vielmehr verhalten gewesen, die Erstellung des erforderlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen, dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern und davon ausgehend - sowie allenfalls unter Heranziehung sonstiger Beweismittel - die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu klären (vgl. betreffend einen Fall, in dem der Betreffende es ablehnte, sich untersuchen zu lassen, VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0005).