Ro 2023/01/0003 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Stattgebung - Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Stattgebung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 1. September 2022 - gemäß § 41 PStG 2013 der Geschlechtseintrag der mitbeteiligten Partei im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) von "weiblich" auf "nicht-binär" geändert. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene ordentliche Revision des Amtsrevisionswerbers enthält einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Aufschiebungsantrag nicht statt. Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Amtsrevisionswerber den gegenständlichen Antrag nach § 30 Abs. 3 VwGG, in dem er im Wesentlichen das Vorbringen im Aufschiebungsantrag wiederholte bzw. näher ausführte. Nach dem - insoweit unstrittigen - Vorbringen in der Revision stehen für den Eintrag nichtbinärer Geschlechtsbezeichnungen im ZPR derzeit mehrere programmtechnische Auswahloptionen, nämlich die Einträge "divers", "inter", und "offen" (vgl. zu diesen Bezeichnungen auch VfGH 15.6.2018, G 77/2018 = VfSlg. 20.258, Rz. 37), sowie die Option "kein Eintrag" zur Verfügung. Im vorliegenden Fall wurde demgegenüber von der mitbeteiligten Partei individuell die Geschlechtsbezeichnung "nicht-binär" gewählt bzw. diese Bezeichnung vom Verwaltungsgericht festgelegt. Den - ebenso unstrittigen - Ausführungen zur Begründung des Aufschiebungsantrags zufolge ist der Eintrag dieser Geschlechtsbezeichnung im ZPR technisch aktuell nicht möglich und würde die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses - durch Eintrag der Bezeichnung "nicht-binär" im ZPR - die Änderung der gesamten Programmierung des ZPR aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls erfordern, die nicht nur einen diesbezüglichen Kosten- und IT-Aufwand verursachen, sondern auch (rechtliche) Probleme im autorisierten Datenabgleich mit anderen Behörden bzw. öffentlichen Registern, wie insbesondere dem Zentralen Melderegister (ZMR), hervorrufen würde. Das vom Amtsrevisionswerber geltend gemachte öffentliche Interesse an der (vorläufigen) Hintanhaltung der Neuprogrammierung des gesamten ZPR bzw. des diesbezüglichen Umsetzungsaufwandes wiegt schwerer als das persönliche Interesse der mitbeteiligten Partei am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung, zumal nicht erkennbar ist, dass das Unterbleiben des Eintrags der Geschlechtsbezeichnung für die Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine unzumutbare Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der mitbeteiligten Partei bedeuten würde; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das gegenständliche Verfahren nach § 41 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 2 Z 3) PStG 2013 (nur) der Beurkundung diente und nicht etwa über den Personenstand der mitbeteiligten Partei konstitutiv abgesprochen wurde (vgl. dazu VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0054, mwN).