Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Februar 2025, Zl. LVwG 41.29 4234/2024 11, betreffend eine Angelegenheit nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Partei: A S H in M, vertreten durch Dr. Martin Sommer, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Erzherzog Johann Straße 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung einer Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz (Amtsrevisionswerberin) vom 24. September 2024 dem Antrag des Mitbeteiligten vom 9. Jänner 2024 auf (Rück )Berichtigung seines Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister von „H“ auf „von H“ Folge gegeben und eine Revision für unzulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei weder festgestellt noch „der Verdacht geäußert“ worden, dass es sich beim Namensbestandteil „von“ um eine Adelsbezeichnung handle, weshalb sich die Amtsrevisionswerberin nicht auf das Adelsaufhebungsgesetz berufen könne. Die durch die Amtsrevisionswerberin erfolgte Eintragung des Nachnamens des Mitbeteiligten stelle nach Maßgabe des Urteils des EGMR in seinem Urteil vom 17. Jänner 2023, Künsberg Sarre/Österreich, 19475/20 u.a. einen Eingriff in das Recht des Mitbeteiligten auf Achtung des Privat und Familienlebens dar, weil es ihm demnach nicht mehr gestattet wäre, den von ihm gewünschten Nachnamen zu führen, den er viele Jahre verwendet habe.
3Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision der Amtsrevisionswerberin enthält einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Begründend führt die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen aus, dass sie im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur verpflichtet wäre, den Eintrag des Familiennamens des Mitbeteiligten im Zentralen Personenstandsregister (neuerlich) zu berichtigen, sondern in weiterer Folge „auch sämtliche Urkunden“ (wie Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass etc.) geändert oder neu ausgestellt werden müssten, bzw. im Falle des Erfolgs der Revision wiederum die gegenteiligen entsprechenden behördlichen Schritte bzw. Verfahren erforderlich wären.
5 Der Mitbeteiligte gab dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Stellungnahme ab, in der er begehrte, dass dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werde; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass er bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Namenszusatz „von“ sofort und während des gegenständlichen Revisionsverfahrens verwenden könnte.
6Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil“ für den Revisionswerber ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof immer wieder auf die Effektivität einer Amtsrevision abgestellt.
Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.7.2023, Ro 2023/01/0003, mwN).
7 Im vorliegenden Fall ist zwar unstrittig, dass der Mitbeteiligte zunächst „jahrelang“ den Familiennamen „von Hepperger“ führte. Allerdings wurde den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge bereits im Jahr 2019 (anlässlich der Beurkundung der Geburt des Sohnes des Mitbeteiligten) bescheidmäßig die Änderung des Familiennamens durch Streichung der Bezeichnung „von“ verfügt. Dieser Bescheid blieb vom Mitbeteiligten unbekämpft und wurde die entsprechende Eintragung des Familiennamens im Zentralen Personenstandsregister vorgenommen.
8 Davon ausgehend ist die Argumentation des Mitbeteiligten, dass er im Fall der Abweisung des gegenständlichen Aufschiebungsantrages mit der Führung des von ihm begehrten Familiennamens („von Hepperger“) nicht länger zuwarten müsse, nicht maßgeblich von Bedeutung. Vielmehr ist dem Mitbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er seinen Familiennamen bereits seit 2019 ohne die Bezeichnung „von“ führt die (weitere) Verwendung dieses Namens für die Dauer des gegenständlichen Revisionsverfahrens zumutbar.
9 Demgegenüber kommt den von der Amtsrevisionswerberin für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen geführten Umständen erhebliches Gewicht zu.
10 Die vom Verwaltungsgerichtshof im Provisorialverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt demnach zugunsten der von der Amtsrevisionswerberin geltend gemachten öffentlichen Interessen aus, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben war.
Wien, am 8. Mai 2025