Ra 2022/16/0027 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die von der Revisionswerberin jeweils für den Fall, dass der erkennende Senat des VwGH eine bestimmte, näher dargelegte Rechtsansicht vertreten sollte, gestellten Eventualanträge, wonach der VwGH zu näher bezeichneten Fragen einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH stellen solle, sind - abgesehen davon, dass einem Revisionswerber ein Rechtsanspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2023/13/0170; 12.6.2024, Ra 2022/16/0086, jeweils mwN) - schon deshalb zurückzuweisen, weil sie sich nicht auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (vgl. dazu etwa VwGH 14.8.2019, Ra 2019/01/0090; 17.11.2015, Ra 2014/01/0198, jeweils mwN).