Ra 2022/08/0013 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Enthält der Bescheid des AMS betreffend den Anspruchsverlust gemäß § 49 Abs. 2 AlVG zwar noch keinen Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts, bewegt sich das BVwG aber innerhalb der Sache des Verfahrens, wenn es auf Grund der Beschwerde gegen diesen Bescheid den (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung feststehenden) Endzeitpunkt feststellt (vgl. zur Festsetzung eines [neuen] Sanktionszeitraums im Rechtsmittelverfahren schon VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165; ebenso - zum Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG - VwGH 4.4.2024, Ra 2022/08/0132, mH auf VwGH 6.5.2020, Ra 2019/08/0114).