JudikaturVwGH

Ra 2022/08/0165 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. März 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer, die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Sasshofer, über die Revision des Mag. Dr. A K in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 25/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2022, W269 2250708 1/6E, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Mit Bescheid vom 30. September 2021 sprach die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) aus, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe „gemäß § 49, § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 [...] AlVG [...] mit 27.09.2021 vorläufig eingestellt“ worden sei, da der Revisionswerber den [gemeint: für das genannte Datum] „vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin“ nicht wahrgenommen habe.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Erlassung einer abweislichen Beschwerdevorentscheidung durch das AMS und Stellung eines Vorlageantrages durch den Revisionswerber mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe, dass es zu lauten habe, der Revisionswerber „verliert für die Dauer vom 27.09.2021 bis 30.09.2021 seinen Anspruch auf Notstandshilfe.“ Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Einbringung der Revision bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 5.4.2022, Ra 2020/08/0143, mwN).

7Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen dasselbe wie bereits in seiner zu Ra 2022/08/0013 protokollierten Revision vor, die sich gegen ein früheres Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gerichtet hatte, mit dem ebenfalls gemäß § 49 Abs. 2 AlVG der temporäre Verlust des Anspruchs des Revisionswerbers auf Notstandshilfe wegen Unterlassung einer vorgeschriebenen Kontrollmeldung bis zur Wiedermeldung ausgesprochen worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese frühere Revision mit Erkenntnis vom heutigen Tage als unbegründet abgewiesen und damit die aufgeworfenen Rechtsfragen der Auslegung des § 49 Abs. 2 AlVG geklärt.

8Soweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung eine Überschreitung der Sache des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht rügt, wird ebenfalls auf das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/08/0013, verwiesen. Mit dem weiteren Vorbringen, das die Zitierung einer falschen zum Zeitpunkt des Meldeversäumnisses noch nicht kundgemachten Fassung der Bekanntmachung der Meldestellen rügt, wird ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, nannte doch die zum Zeitpunkt des Meldeversäumnisses geltende Bekanntmachung ebenfalls die Landesgeschäftsstellebei der das „Case Management“ angesiedelt ist (vgl. nochmals das Erkenntnis Ra 2022/08/0013) als Meldestelle.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück bzw. Abweisung der Revision beantragte zurückzuweisen.

10Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. März 2025