10 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
In den Erläuterungen ist festgehalten, dass der Aufenthalt nach dem § 55 AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzen sei; dementsprechend sei er auch zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen und bei der Berechnung des Zeitraumes für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" entsprechend zu berücksichtigen (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 78 zu § 45 NAG). Der Gesetzgeber geht somit erkennbar davon aus, dass der - in § 45 Abs. 2 NAG genannte - Aufenthalt nach dem AsylG 2005 einer Niederlassung nach dem NAG gleichzusetzten ist. Dafür, dass dies für die Frage, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1a NAG für die Dauer von drei Jahren auszustellen ist, anders zu beurteilen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.