Ro 2021/22/0005 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 1 Abs. 2 Z 1 NAG sieht seit seiner Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) vor, dass das NAG nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem steht jedoch grundsätzlich nicht entgegen, dass die Aufenthaltsdauer aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung plus" im Sinn einer Niederlassung nach § 2 Abs. 2 NAG verstanden werden könnte. Der Gesetzgeber hatte gemäß den Erläuterungen zum FNG nicht vor Augen, dass die zuvor im NAG geregelten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK und durch deren inhaltsgleiche Neuregelung im AsylG 2005 nunmehr von der Bestimmung des § 1 Abs. 2 NAG erfasst werden sollten (ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 45).