Ra 2021/17/0117 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Zur Begründung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise ist darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Voraussetzung ist also der Nachweis, dass besondere Umstände vorliegen, die wegen der Dringlichkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erfordern (VwGH 5.5.2020, Ra 2019/21/0061).