JudikaturVwGH

Ra 2021/16/0026 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 2021

Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2015/16/0053 und 0074, mwN). Wenn der Revisionswerber abschließend eine Reihe von Verfahrensmängeln rügt sowie näheres Vorbringen zur (behaupteten) inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstattet, zeigt er somit nicht auf, in welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht er sich verletzt erachtet.

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