Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der L A H M S, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 31. März 2023, 1. LVwG 1 38/2022 R1 und 2. LVwG 1 39/2022 R1, betreffend eine Übertretung des Raumplanungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Mittelberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von € 533,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. November 2021, mit welchem sie als gemäß § 9 VStG Verantwortliche einer näher bezeichneten niederländischen Gesellschaft einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall in Verbindung mit § 16 RaumplanungsgesetzRPG (Spruchpunkt 1.), einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e zweiter Fall in Verbindung mit § 16 RPG (Spruchpunkt 2.) sowie einer Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (Spruchpunkt 3.) für schuldig erkannt und mit welchem über sie in Bezug auf die Spruchpunkte 1. und 2. eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 600, (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden) und in Bezug auf Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 70, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) verhängt worden war, hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit einer sich auf den Spruchpunkt 1. beziehenden Maßgabe bestätigt; hinsichtlich des Spruchpunktes 3. wurde der Beschwerde Folge gegeben, Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt. Gleichzeitig wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass das in Rede stehende Wohnobjekt im Eigentum einer näher bezeichneten niederländischen Gesellschaft stehe, deren Geschäftsführerin die Revisionswerberin und deren Gatte seien. In den zu Spruchpunkt 1. genannten Zeiten (28.1.2018 bis 6.2.2018, 28.1.2019 bis 6.2.2019, 13.2.2020 bis 14.2.2020, 20.2.2020 bis 1.3.2020 und 29.10.2021 bis 30.10.2021) habe die Revisionswerberin die Wohnung im Obergeschoss jedenfalls auch zu Urlaubsund Erholungszwecken zeitweilig benutzt. In den zu Spruchpunkt 2. genannten Zeiten (28.1.2018 bis 2.2.2018, 3.2.2018 bis 6.2.2018, 4.3.2018 bis 7.3.2018, 25.7.2018 bis 28.7.2018, 18.12.2018 bis 27.12.2018, 28.1.2019 bis 31.1.2019, 31.1.2019 bis 3.2.2019, 4.2.2019 bis 8.2.2019, 25.7.2019 bis 29.7.2019, 23.10.2021 bis 29.10.2021) sei die Wohnung im Untergeschoss und im Erdgeschoss näher genannten Personen zur Nutzung für Urlaubs- und Erholungszwecke überlassen worden. Für das gegenständliche Objekt liege weder eine Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 RPG vor noch sei die Grundfläche entsprechend gewidmet.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass die Revisionswerberin mit ihrem Ehegatten in den Niederlanden wohne und ihr das gegenständliche Objekt während des Tatzeitraumes nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfs gedient habe. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte es weiters aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden könne, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar sei, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Nur gelegentliche berufliche Tätigkeiten in einer Wohnung stellten somit keine berufsbedingte Wohnnutzung dar. Zwar werde nicht bezweifelt, dass die Revisionswerberin zu den von ihr angegebenen Zeiten auch die von ihr angeführten Tätigkeiten (Vorbereitung für neue Gäste, Reinigungsarbeiten, Verwaltung, Finanzgebaren, Buchhaltungsaufwand, Wartung und Prüfung von Geräten und Anlagen, Werbung für die Vermietung, Pflege des Gartens, Verwaltungstätigkeiten) durchgeführt habe. Berufsbezogene Umstände, aus welchen sich die Notwendigkeit ergebe, gerade an diesem Ort zu wohnen, lägen jedoch nicht vor. Insbesondere sei auch nicht von einer gewerblichen Vermietung auszugehen. Zudem habe die Revisionswerberin keine konkreten Angaben zur zeitlichen Lagerung dieser Tätigkeiten gemacht und trotz entsprechender Aufforderung auch keine Nachweise dafür erbracht. Da sich die in Spruchpunkt 2. angeführten Personen, bei welchen es sich ausschließlich um Familienmitglieder/Verwandte der Revisionswerberin handle, nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs, sondern zu Urlaubs- und Ferienzwecken in dem in Rede stehenden Objekt aufgehalten hätten, sei auch diese Verwaltungsübertretung von der Revisionswerberin als Geschäftsführerin der Eigentümerin zu verantworten.
7 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstatteten die belangte Behörde, die mitbeteiligte Partei sowie die Vorarlberger Landesregierung Revisionsbeantwortungen, in welchen sie jeweils die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragten, wobei die belangte Behörde einen Kostenersatzantrag stellte.
8 In ihrer gegen die Abweisung seiner Beschwerde (Spruchpunkte 1. und 2.) gerichteten Revision führt die Revisionswerberin zu deren Zulässigkeit aus, es fehle präzise Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass bei der tatsächlichen Nutzung der Zweitwohnung ein berufliches Übergewicht vorliegen müsse, um eine berufsbedingte Nutzung der Wohnung darzustellen. Die tatsächliche Verwendung der Wohnung für berufliche Zwecke und deren Übergewicht rechtfertigten den Aufenthalt in der Zweitwohnung. Von einer Feriennutzung der Zweitwohnung könne nicht gesprochen werden, wenn während des gesamten Aufenthaltes in der Zweitwohnung tatsächlich überwiegend gearbeitet werde.
9 Weiters sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich, weil dieser einerseits im Erkenntnis vom 6. November 2002, 99/02/0231, anerkannt habe, dass eine Zweitwohnung nicht ganzjährig bewohnt werden müsse und bestehen könne, sofern sie nicht für Urlaubs Ferienoder sonstigen Erholungszwecken verwendet werde, sodass eine berufsbedingte Wohnnutzung möglich sei. Andererseits gehe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis (gemeint wohl Beschluss) vom 28. Juni 2021, Ra 2021/06/0056, zum Tiroler Raumordnungsgesetz jedoch davon aus, dass ein Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen bestehen müsse, damit es sich um einen Freizeitwohnsitz handle. Darüber hinaus sei der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 2015, Ra 2014/06/0026, davon ausgegangen, dass ein Übergewicht der beruflichen Nutzung feststellbar sein müsse, nicht aber der Lebensbeziehungen, um als berufsbedingte Wohnnutzung qualifiziert werden zu können.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revisionbereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 29.11.2018, Ro 2016/06/0023, mwN).
11Zu der in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des §16 Abs 2 RPG im Zusammenhang mit einer berufsbedingten Wohnungsnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wie zur behaupteten Uneinheitlichkeit seiner Rechtsprechung in seinem Erkenntnis vom 9. Dezember 2025, Ra 2023/06/0023, ausführlich Stellung genommen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
12 Es liegt somit bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Rechtsfrage vor, anhand derer sich auch der gegenständliche Revisionsfall lösen lässt. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine konkrete Wohnung als Ferienwohnung benützt wird oder nicht, von diesen höchstgerichtlichen Leitlinien, die erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt wurden, nicht entfernt, wenn es eine berufsbedingte Nutzung der gegenständlichen Wohnung vor dem Hintergrund der im Revisionsfall getroffenen Feststellungen, wonach nicht von einer gewerblichen Vermietung in deren Zusammenhang die Ausübung beruflicher Tätigkeiten behauptet worden sei auszugehen sei, die Revisionswerberin keine konkreten Angaben zur zeitlichen Lagerung dieser Tätigkeiten gemacht und trotz entsprechender Aufforderung auch keine Nachweise dafür erbracht habe, nicht angenommen hat.
13 Hinsichtlich des Vorwurfes der Überlassung der genannten Wohnung im Erd und Untergeschoss an andere Personen zur Nutzung als Ferienwohnung wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision kein Vorbringen erstattet.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
14Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Dezember 2025
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