Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J S, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. November 2022, LVwG 1 600/2021 R15, betreffend eine Übertretung des Raumplanungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Mittelberg), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11. Oktober 2021, mit welchem er einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt und mit welchem über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, weil er es zu verantworten habe, dass im Zeitraum von zumindest 17. Dezember 2012 bis 1. September 2021 ein näher bezeichnetes Wohngebäude als Ferienwohnung, also nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern während des Urlaubes, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benutzt worden sei, obwohl weder die Voraussetzung einer Widmung als besondere Fläche, auf der Ferienwohnungen errichtet werden dürften, gegeben noch eine ausnahmsweise bescheidmäßige Bewilligung zur Nutzung der Wohnräume als Ferienwohnung erteilt worden sei, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.000, zu leisten habe, und dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass der Revisionswerber Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft sei, auf welcher sich das gegenständliche Wohnhaus befinde. Am 17. Dezember 2012 hätten sowohl der Revisionswerber als auch seine Ehefrau ihren seit dem Jahr 2010 an der gegenständlichen Adresse begründeten Hauptwohnsitz abgemeldet und stattdessen einen Nebenwohnsitz begründet. Der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2000 Geschäftsführer einer näher bezeichneten Baugesellschaft mit Sitz in Berlin, seit dem Jahr 2015 Geschäftsführer einer näher bezeichneten Grundstücksgesellschaft mit Sitz in Berlin und einer Zweigniederlassung in der Gemeinde M., in welcher sich das gegenständliche Wohngebäude befinde, sowie seit dem Jahr 2020 Geschäftsführer einer Baugesellschaft mit Sitz in Berlin sei. Ab Dezember 2018 sei das betreffende Wohnhaus seitens der Gemeinde M. einer verstärkten Beobachtung unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Gebäude ca. einmal monatlich für mehrere Tage bewohnt werde, wobei unterschiedliche Kraftfahrzeuge vor bzw. in der Garage geparkt hätten. Das in Rede stehende Wohnhaus werde vom Revisionswerber nicht als ständiger Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) verwendet. Im Tatzeitraum sei das gegenständliche Wohnhaus vom Revisionswerber für nachfolgende berufliche Tätigkeiten zeitweise genutzt worden:
- Im Jahr 2013/14: Besichtigungen von diversen Objekten.
- Mai 2015: Besichtigung eines näher bezeichneten Objektes und Erstellung einer Kostenanalyse.
- Juli bis Oktober 2015: Vornahme der Planung für den Umbau eines näher bezeichneten Objektes durch eine Baufirma.
- 18.12.2015: Unterzeichnung einer Kaufoption.
- 17.01.2016: Abschluss des Kaufvertrages.
- Februar/März 2016: Einreichung der Bauanträge; Beauftragung der Ausführungsfirmen.
- April bis Juli 2016: Überwachung der Bauausführung.
- 07.04.2016: Abschluss des Mietvertrages mit einer näher bezeichneten GmbH.
- 15.7.2017: Übergabe des Objektes.
- Im Jahr 2017: Verwaltung und Durchführung von Reparaturarbeiten; Besichtigung diverser Objekte.
- März 2018: Begutachtung verschiedener Grundstücke; Erstellung eines Exposés.
- April 2018: Angebotsabgabe an den Notar.
- Mai 2018: Erstattung eines Kaufangebotes; Erstellung eines Kaufvertragsentwurfes.
- Juli 2018: Unterzeichnung der Kaufverträge für zwei Objekte.
- August 2018: Annahme durch den Notar und Unterfertigung der Kaufverträge.
- September bis November 2018: Vorbereitungen des Bauantrags und der Gewerbeerlaubnis für ein näher bezeichnetes Objekt.
- Dezember 2018: Fertigstellung des Bauantrages; Einreichung bei der Gemeinde.
- Jänner bis September 2019: Vorbereitung der Baumaßnahmen, Ausführungsplanung, Ausschreibung an Firmen sowie Ausstattungsgespräche mit einem Einrichter, Beauftragung der Gewerke Elektro, Sanitär/Heizung, Erdbau und Baumeisterarbeiten.
- Mai 2019: Bauverhandlungen mit der Gemeinde und den Nachbarn.
- Oktober bis Dezember 2019: Baubeginn betreffend ein näher bezeichnetes Bauvorhaben; Vorbereitungen für die Umbauarbeiten von Bestandsobjekten.
- Jänner bis Juli 2020: Durchführung dieser Umbauarbeiten.
- Bis Ende Juni 2020: Auftragsvergabe an Zimmerer, Dachdecker, Fensterbauer sowie für Innenputz, Außenputz und Trockenbau.
- 10.07.2020: Fertigstellung des Rohbaus.
3 Das Wohnhaus werde vom Revisionswerber nicht als ständiger Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) genutzt; er habe das Haus im angeführten Tatzeitraum zeitweise insbesondere zu beruflichen Zwecken genutzt.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Revisionswerbers in M. habe nicht festgestellt werden könne. Der Revisionswerber betreibe eine Baufirma und eine Immobilienfirma in Berlin, wo er und seine Ehefrau auch wohnten. Demgegenüber betreibe er in M. eine Zweigniederlassung, habe dort einen Nebenwohnsitz und nutze das gegenständliche Wohnhaus in M. sporadisch für berufliche Tätigkeiten im Rahmen seiner Zweigniederlassung. Die vom Revisionswerber genannten Zeiträume, bei denen es sich um einige Tage oder Wochen pro Jahr handle, in denen er in seiner Zweigniederlassung beruflich tätig gewesen sei, ließen keinen beruflichen oder familiären Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in M. erkennen. Die Wohnung in M. habe dem Revisionswerber somit während des Tatzeitraumes nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses gedient.
5 Diene eine Wohnung nicht dem ganzjährigen Wohnbedarf, sei weiters zu prüfen, ob die Zweitwohnung zu Urlaubs-, Ferien- oder sonstigen Erholungszwecken benützt werde. Es sei zwar ist nicht zu bezweifeln, dass der Revisionswerber zu den von ihm angegeben Zeiten im betreffenden Wohnhaus auch beruflich tätig gewesen sei. Berufsbezogene Umstände, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergeben habe, in der betreffenden Wohnung in M. zu wohnen, lägen jedoch nicht vor, zumal die von ihm dargestellten Tätigkeiten zum überwiegenden Teil auch an jedem anderen Ort bzw. von jedem anderen Ort aus hätten durchgeführt werden können. Eine berufsbedingte Wohnnutzung kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Wohnung, wie im vorliegenden Fall, gelegentlich dazu verwendet werde, geschäftliche Angelegenheiten vorzubereiten oder vorzunehmen.
6Dass sich der Revisionswerber in seinem Wohnhaus in M. ausschließlich zur Vornahme beruflicher Tätigkeiten aufhalte, sei nicht plausibel, zumal er in seiner Beschwerde längere Aufenthaltsphasen angegeben habe und darüber hinaus selbst davon spreche, dass er in M. das Übergewicht seiner beruflichen und familiären Lebensinteressen habe. Selbst wenn die Anwesenheit des Revisionswerbers im Wohnhaus unter anderem auch beruflichen Zwecken gedient haben möge, begründeten die genannten Umstände jedenfalls die Annahme, dass die Aufenthalte nicht nur beruflichen Zwecken, sondern auch der Freizeitgestaltung gedient hätten. Die in Rede stehende Wohnung habe jedenfalls nicht notwendigerweise beruflichen Zwecken und auch nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes gedient. Somit liege eine Ferienwohnungsnutzung im Sinn des § 16 Abs. 2 RPG vor.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
8 Die mitbeteiligte Partei, die Vorarlberger Landesregierung sowie die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragten, wobei die belangte Behörde einen Antrag auf Kostenersatz stellte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 16 Abs. 2 RPG im Zusammenhang mit einer berufsbedingten Wohnnutzung als zulässig.
10Der Revisionswerber bringt vor, den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen folgend werde die Wohnung vom Revisionswerber als ganzjähriger Wohnsitz genutzt; dass die Wohnung das gesamte Jahr über benutzt werde, sei nicht erforderlich. Feststellungen zu Freizeitaktivitäten seien im angefochtenen Erkenntnis nicht enthalten. Dennoch habe das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung angenommen, dass die Aufenthalte nicht nur beruflichen Zwecken gedient hätten, sondern auch der Freizeitgestaltung. Woraus sich letzteres ergebe, bleibe offen; die Beweiswürdigung sei unschlüssig. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach keine Notwendigkeit für den Revisionswerber bestanden habe, in dem betreffenden Wohnhaus zu arbeiten, und er die Tätigkeiten zum überwiegenden Teil auch an jedem anderen Ort hätte durchführen können, seien unrichtig. So könnten etwa diverse Objektbesichtigungen und Objektübergaben ebenso wie die Überwachung der Bauausführung nur vor Ort durchgeführt werden. Aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hätte von einem Übergewicht der beruflichen Nutzung im Sinn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026) ausgegangen werden müssen. Den Feststellungen zufolge liege aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine Notwendigkeit für den Revisionswerber vor, vor Ort zu arbeiten, und es bestehe eine besondere örtliche Nahebeziehung zwischen der beruflichen Tätigkeit und der in Rede stehenden Wohnung.
11Die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des RPG, LGBl. Nr. 39/1996 § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2019 und § 57 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2015 lauten auszugsweise:
„§16
Ferienwohnungen
...
(2) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. ...“
„§ 57
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
e) entgegen den Bestimmungen des § 16 oder § 59 Abs. 22 Wohnungen oder Wohnräume als Ferienwohnung nutzt oder zur Nutzung als Ferienwohnung überlässt ...“
12Der Begriff Ferienwohnung samt seiner Definition in § 16 Abs. 2 erster Satz RPG (vormals: § 14 Abs. 13 erster Satz RPG) fand mit der Novelle LGBl. Nr. 27/1993 Eingang in das Gesetz. In den Erläuterungen zu dieser Novelle wird zu dieser Bestimmung auszugsweise Folgendes ausgeführt (vgl. Bericht Beilage 17/1993 25. LT, S 4):
„Der Begriff ‚Ferienwohnhaus‘ wird durch den Begriff ‚Ferienwohnung‘ ersetzt. Als Ferienwohnung sollen alle Wohnungen und Wohnräume gelten, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Diese Bestimmung deckt sich weitgehend mit den im § 1 Abs. 2 Z 4 des Mietrechtsgesetzes angeführten Elementen hinsichtlich der Unterscheidung ‚ganzjährig gegebener Wohnbedarf‘ und ‚Freizeitgestaltung‘. Im Unterschied zum Mietrechtsgesetz, das auf den Vertragszweck abstellt, ist im Raumplanungsgesetz auch die tatsächliche Verwendung maßgebend.
Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes dienen. Der Begriff ‚ganzjähriger Wohnbedarf‘ verlangt nicht, daß die Wohnung während des ganzen Jahres dauernd benutzt wird. Eine Zweitwohnung, die nicht zu Urlaubs , Ferien oder sonstigen Erholungszwecken verwendet wird, gilt nicht als Ferienwohnung (zB berufsbedingte Wohnnutzung, Wohnungen für Studenten, vorübergehende berufsbedingte Abwesenheit). Von der Bestimmung des Abs. 13 nicht erfaßt sind Wohnungen und Wohnräume in oder im Zusammenhang mit ganzjährig benutzten Wohnungen, die gelegentlich von Personen aus dem Verwandten und Bekanntenkreis benützt werden.
...“
13In seinem Erkenntnis vom 30. September 2015, Ra 2014/06/0026, welchem ebenfalls eine Übertretung des RPG wegen unzulässiger Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung zugrunde lag, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ergangene Judikatur (VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345, u.a., und 27.6.2014, 2012/02/0171) ausgesprochen, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte, und erachtete angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach keinerlei Firmenunterlagen zur behaupteten beruflichen Nutzung vorgelegt wurden, die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass für die Wohnung kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Nutzung feststellbar gewesen sei, für zutreffend.
14Im Hinblick auf die damit erfolgte Überbindung der zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das RPG ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der oben genannten Erkenntnisse das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 in Bezug auf den Begriff Freizeitwohnsitz auf die in § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 enthaltene Begriffsbestimmung verwiesen hat, wonach Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
15Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, diente die Wortfolge „mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses“ der näheren Umschreibung eines Ganzjahreswohnsitzes in Abgrenzung zum Freizeitwohnsitz. Dementsprechend wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer von mehreren Wohnungen des Betreffenden um einen Ganzjahreswohnsitz oder um einen Freizeitwohnsitz handelt, darauf abgestellt, wo das Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen gelegen ist, und zudem festgehalten, dass die gelegentliche Ausübung beruflicher Tätigkeiten am Zweitwohnsitz der Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht entgegensteht (vgl. wiederum VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, zum RPG sowie 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; und 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 und 0077, zum Tiroler Raumordnungsgesetz).
16 Weder aus der oben zitierten Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 noch aus der dazu bzw. zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass ein Freizeitwohnsitz bereits dann vorliegt, wenn die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der (beruflichen und familiären) Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, diese somit keinen Ganzjahreswohnsitz darstellt; vielmehr ist es nach der betreffenden Begriffsbestimmungebenso wie nach dem im Revisionsfall anzuwendenden § 16 Abs. 2 erster Satz RPGfür das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes bzw. einer Ferienwohnung darüber hinaus erforderlich, dass die betreffende Wohnung zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken benützt wird; andernfalls handelt es sich bei der Zweitwohnung nicht um eine Ferienwohnung. Diese Interpretation entspricht zudem der vom Vorarlberger Landesgesetzgeber in den oben zitierten Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 27/1993 zum RPG offengelegten Intention, wonach etwa die berufsbedingte Wohnnutzung ebenso wie Wohnungen für Studenten nicht als Ferienwohnungen zu qualifizieren seien. Der vom Revisionswerber mit Verweis auf diese im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2002, 99/02/0231, wiedergegebenen Erläuterungen vorgebrachte Widerspruch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt daher nicht vor.
17Die hier gegenständliche Wohnung hat den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge nicht der Deckung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs gedient, sodass zu prüfen war, ob diese Zweitwohnung während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zeitweilig zu Erholungszwecken benützt wurde und somit eine Ferienwohnung im Sinn des § 16 Abs. 2 RPG vorliegt.
18Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis festgestellten beruflichen Tätigkeiten des Revisionswerbers am Ort der Zweitwohnung ist zunächst festzuhalten, dass das RPG ebenso wie die Tiroler Bauordnung den Begriff „Arbeitswohnsitz“ nicht kennt (vgl. zu letzterem Gesetz etwa neuerlich VwGH 30.8.2022, Ra 2022/06/0193, und 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 und 0077). Im vorliegenden Zusammenhang geht es vielmehr um die Auslegung des Begriffs „Ferienwohnung“ in § 16 Abs. 2 RPG. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters bereits festgehalten hat, ist der rechtliche Schluss, wonach die betreffende Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt werde, dann zulässig, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Liegenschaft anderweitig zu Arbeitszwecken bzw. sonst als Hauptwohnsitz genutzt wird (vgl. VwGH 26.6.2009, 2008/02/0044, 26.11.2010, 2009/02/0345, u.a., zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).
19 Wird eine nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienende Wohnung somit nicht nur zeitweilig während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken benützt, sondern anderweitig etwa berufsbedingtgenutzt, dann handelt es sich nicht um eine Ferienwohnung im Sinn der in § 16 Abs. 2 RPG enthaltenen Definition. Die Nutzung einer Wohnung ist durch den Beruf bedingt, wenn berufsbezogene Umstände, wie etwa die geographische Entfernung des Ortes, an welchem der beruflichen Tätigkeit nachgegangen wird, vom Wohnsitz des Betreffenden, eine Aufenthaltnahme in der besagten Wohnung erfordern (wie dies etwa bei Saisonarbeitern der Fall sein kann). Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen die Zweitwohnung nur zeitweilig zum Zweck der Erholung genutzt wird, dabei aber auch gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden; dies gilt insbesondere für solche berufliche Tätigkeiten, die bei Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen auch an einem anderen, beliebigen Ort vorgenommen werden könnten, die die Aufenthaltnahme gerade in der betreffenden Wohnung vor Ort somit nicht bedingen (etwa Tätigkeiten im Rahmen von Homeoffice, Workation, etc.).
20 Während der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sachverhalte zugrunde lagen, in welchen die betreffende Wohnung zeitweilig zu Erholungszwecken genutzt und nur gelegentlich auch dazu verwendet wurde, um dort beruflichen Tätigkeiten nachzugehen oder die Ausübung beruflicher Tätigkeiten als nicht glaubwürdig beurteilt wurde, wurde die im Revisionsfall gegenständliche Wohnung nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen laufend zur Vornahme von detailliert beschriebenen beruflichen Tätigkeiten und somit anderweitig als zu Erholungszwecken genutzt. Angesichts der festgestellten beruflichen Tätigkeiten des Revisionswerbers (wie zB die Vornahme von Besichtigungen und Begutachtungen, Überwachung der Bauausführung, Teilnahme an Bauverhandlungen) erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die vom Revisionswerber dargestellten Tätigkeiten zum überwiegenden Teil auch von jedem anderen Ort aus durchgeführt werden könnten, als nicht nachvollziehbar; Gleiches gilt für die Würdigung des Verwaltungsgerichtes, wonach es nicht plausibel sei, dass sich der Revisionswerber ausschließlich zu beruflichen Tätigkeiten in der gegenständlichen Wohnung aufhalte, und wonach die genannten Umstände die Annahme begründeten, dass die Aufenthalte nicht nur beruflichen Zwecken, sondern auch der Freizeitgestaltung dienten.
21 Die den betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes offenbar zugrunde liegende Rechtsansicht, wonach eine die Annahme einer Ferienwohnung ausschließende (anderweitige) berufsbedingte Wohnnutzung nur dann vorliege, wenn die betreffende Wohnung ausschließlich zur Vornahme beruflicher Tätigkeiten genutzt werde und keinerlei Freizeitaktivitäten stattfänden, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Steht wie im Revisionsfall fest, dass die Nutzung der Zweitwohnung beruflich bedingt ist, vermag der Umstand, dass dort in der arbeitsfreien Zeit etwa am Abend oder am Wochenende auch Erholungszwecken dienende Freizeitaktivitäten entfaltet werden, an der rechtlichen Qualifikation der Wohnung nichts zu ändern; sie wird dadurch nicht zu einer Ferienwohnung. Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz der verzeichneten Position „Erhöhungsbetrag (ERV)“ in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am 9. Dezember 2025