Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M A, vertreten durch MMag. Dr. Stephan Vesco, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 29. September 2025, Zl. RV/7102683/2025, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrags gemäß § 264 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht in der Beschwerdesache der Revisionswerberin den Vorlageantrag vom 14. August 2025 gemäß § 264 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Gegen diesen Beschuss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird:
„Der RW ist durch den angefochtenen Beschluss in folgenden Rechten verletzt:
- Recht gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz und gem. § 33 Abs 3 EStG darauf, dass ihr für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt werde und sie diese behalten könne;
- Recht darauf, keine Rückzahlung gem. § 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz iVm § 33 Abs. 3 EStG der für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 erhaltenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vornehmen zu müssen;
- Recht darauf, dass eine bescheidmäßige Rückforderung der für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 erhaltenen Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unterbleibe.“
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Revision nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG ab, wenn sich diese innerhalb des Revisionspunkts, des vom Revisionswerber selbst definierten Prozessthemas, stellt (vgl. etwa VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026, mwN).
4Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals VwGH 5.5.2021, Ra 2021/16/0026, mwN).
5Wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 4.11.2021, Ra 2019/11/0126, mwN). Durch den angefochtenen Beschluss, mit dem der Vorlageantrag vom 14. August 2025 gemäß § 264 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen wurde, konnte die Revisionswerberin allenfalls in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung verletzt werden, nicht aber in den als Revisionspunkt geltend gemachten Rechten darauf, dass ihr für den Zeitraum August 2022 bis Mai 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt werde und sie diese Beträge behalten könne, sie keine Rückzahlung dieser Beträge vornehmen müsse bzw. eine bescheidmäßige Rückforderung dieser Beträge unterbleibe (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 16.12.2020, Ra 2020/11/0095; 25.9.2019, Ra 2018/06/0171, jeweils mwN).
6Da sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025
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