JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0025 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2023

Verfahrenshilfe ist insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (§ 292 Abs. 1 Z 1 BAO). Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers) - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2016, 1352 BlgNR 25. GP 18). Jene Kosten, die zur Deckung der Bedürfnisse des Antragstellers erforderlich sind, sind daher vom "notwendigen Unterhalt" umfasst, also aus dem insoweit ermittelten Betrag zu bestreiten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.

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