Die Bestimmung des § 6 Wr GebrauchsabgabeG 1966 wurde gleichzeitig mit der Einfügung der Bestimmung des § 9 Abs. 1a Wr GebrauchsabgabeG 1966 (LGBl. Nr. 11/2013) neu gefasst. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen (einerseits) jenem, der den Grund ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis genutzt hat, und (anderseits) dem Eigentümer (der zu entfernenden Sache); diese Personen werden mit dem Begriff "Verpflichtete" zusammengefasst. Nach § 9 Abs. 1a Wr GebrauchsabgabeG 1966 (idF LGBl. Nr. 61/2016) ist aber nur derjenige abgabepflichtig, der den öffentlichen Grund benutzt. Der Eigentümer der Sache ist hingegen (als solcher) nach dieser Bestimmung nicht abgabepflichtig. § 6 Wr GebrauchsabgabeG 1966 erwähnt neben dem Verpflichteten weiters dessen "Erfüllungsgehilfen (Beauftragten)". Der Erfüllungsgehilfe ist demnach nicht als eine Person anzusehen, die den Grund (selbst) benutzt (vgl. auch die mit LGBl. Nr. 57/2019 eingefügte - Bestimmung des § 6a Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966, die zwischen dem "Sondernutzer" und seinem "Erfüllungsgehilfen (Beauftragten)" unterscheidet).
Rückverweise