Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Juni 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 7. Mai 2018 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Bf. reichte am 26.03.2018 die Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 ein. Dabei beantragte der Bf. die Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.035,76 €.
Mit Bescheid vom 07.05.2018 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2017 ohne Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten. Das Finanzamt führte begründend aus, dass grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer einen "Familienwohnsitz" haben könne. Handle es sich jedoch bei dem Wohnsitz am Arbeitsort um die erstmalige Hausstandsgründung (zB bisher im Haushalt der Eltern wohnhaft) oder um eine Wohnsitzverlegung (zB wenn die Wohnung am Arbeitsort größer ist als die Wohnung am "Familienwohnsitz"), dann liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vor. Da in gegenständlichem Fall von einer erstmaligen Hausstandsgründung bzw. Wohnsitzverlegung auszugehen sei, haben die beantragten Aufwendungen aus den o.a. Gründen nicht gewährt werden können.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde vom 07.06.2018, welche nach einem Mängelbehebungsauftrag mit eigenhändiger Unterschrift eingebracht wurde.
Der Bf. brachte vor, er bewohne eine kleine Einzimmerwohnung (45 m²) in ***Ort 2***. Er kehre ungefähr alle zwei Wochen mit seinem privaten Kraftfahrzeug an seinen mit den Eltern gemeinsam bewohnten Hauptwohnsitz in ***Ort 1*** zurück. Die Entfernung zwischen den zwei Orten betrage 139 Kilometer. In dieser Zeit lebe auch seine Tochter bei ihm. Die Obsorge der Tochter obliege der Mutter, dort lebe die Tochter grundsätzlich auch die restliche Zeit. Der Bf. habe seinen engsten Verbindungen (Tochter, Familie, Freunde) zu seinem Hauptwohnsitz. Auch seine Tochter habe ihre sozialen Bindungen (Schule, Freunde, Verwandte) in ***Ort 1*** bzw. am Wohnsitz ihrer Mutter, in ***Ort 3*** (6 km entfernt).
Die Kosten für Familienheimfahrten setzen sich durch die Berechnung von 52 Fahrten unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes zusammen.
| Entfernung in Kilometer: | 139 |
| Amtliches Kilometergeld: | € 0,42 |
| Kosten für einfache Fahrtstrecke: | € 58,38 |
| Anzahl der Fahrten insgesamt: | 52 |
| Kosten insgesamt | € 3.035,76 |
Der Bf. habe die engsten persönlichen Verbindungen zu seinem Hauptwohnsitz.
Die tägliche Rückkehr sei aufgrund der Entfernung nicht zumutbar.
Die Tochter lebe an jenen Tagen, die der Bf. am Hauptwohnsitz verbringe, bei ihm. Die Eltern des Bf. stehen ihm bei der Betreuung und Erziehung zur Seite. Die Verlegung des Familienwohnsitzes sei nicht zumutbar, weil seine Tochter ihr Lebensumfeld hätte verlassen müssen und die Wohnung am Arbeitsplatz sei nicht den Familienbedürfnissen entsprechend ausgestattet. Die Anschaffung eines vergleichbaren Domizils wie der Hauptwohnsitz sei nicht zumutbar. Die Unterstützung durch die Eltern wäre weggefallen.
Im Ergebnis handle es sich um eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung, die zur steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen von Familienheimfahrten als Werbungskosten berechtigte. Der Höchstbetrag werde nicht überschritten.
Daher beantrage der Bf. die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Die Beschwerde wurde durch Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2018 abgewiesen. Das Finanzamt begründete, die Beschwerdeausführungen würden nichts an der im bekämpften Bescheid dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage ändern.
Dagegen brachte der Bf. am 03.08.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag ein.
Am 05.09.2025 fand die mündliche Verhandlung statt, bei der der Bf. mehrere Fragen des Bundesfinanzgerichtes beantwortete. Eine Aufstellung über die Fahrten im Jahr 2017 reichte der Bf. nach. Weitere Unterlagen konnte der Bf. nicht mehr vorlegen.
Der Bf., geboren am ***1989***, wohnte seit seiner Geburt mit seinen Eltern an der Adresse ***Ort 1***, ***Adresse 1***. Danach zog er mit der Mutter seiner Tochter und seiner Tochter, geboren am ***2007***, an die Adresse ***Ort 1***, ***Adresse 3*** (Meldedatum ***2008***). Nachdem die Beziehung endete, zog der Bf. wieder an die Adresse ***Ort 1***, ***Adresse 1*** (Meldedatum ***2016***).
Das Haus in ***Ort 1*** bewohnte der Bf. gemeinsam mit seinen Eltern. Dem Bf. standen ein Schlafzimmer und ein Badezimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung. An den Kosten des Hauses beteiligte sich der Bf. nicht.
Nachdem der Bf. in einem Studentenwohnheim gewohnt hatte, zog er 2015 (Meldedatum ***2015***) in eine Einzimmerwohnung mit der Adresse ***Ort 2***, ***Adresse 2***. Die Wohnung hatte 45 m². Im Streitjahr bewohnte der Bf. die Wohnung mit seiner damaligen Lebensgefährtin.
Im Jahr 2017 war der Bf. im Haus in ***Ort 1*** als Hauptwohnsitz, in der Wohnung in ***Ort 2*** als Nebenwohnsitz gemeldet.
Etwa alle zwei Wochen fuhr der Bf. mit seinem Kraftfahrzeug zum Haus in ***Ort 1***, verbrachte das Wochenende dort und fuhr wieder retour nach ***Ort 2***.
Die einfache Wegstrecke betrug 139 Kilometer. Die Anzahl der Fahrten betrug 52. Der Bf. machte Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 3.035,76 € unter Berücksichtigung des amtlichen Kilometergeldes von 0,42 € geltend. Kosten für doppelte Haushaltsführung machte der Bf. nicht geltend.
Wenn der Bf. im Haus in ***Ort 1*** war, lebte auch seine Tochter von Freitagabend bis Sonntagabend bei ihm und seinen Eltern. Die Eltern des Bf. standen ihm bei der Betreuung und Erziehung seiner Tochter zur Seite. Zu den Aufgaben des Bf. zählte an den Wochenenden mit seiner Tochter Hausaufgaben zu machen oder ihr beim Lernen zu helfen. In seltenen Fällen kam seine Tochter auch zu ihm nach ***Ort 2***. Das aber immer nur in Begleitung der Eltern des Bf. oder ihrer Mutter. Über die Besuche hinaus bestand kein Kontakt zu seiner Tochter. Die Tochter übernachtete auch ohne den Bf. bei seinen Eltern.
Die Obsorge für die Tochter oblag der Mutter. Mutter und Tochter lebten in ***Ort 3***, einem Nachbarort von ***Ort 1*** (6 km Entfernung). Eine schriftliche Vereinbarung über das Kontaktrecht gab es nicht. Über das Kontaktrecht wurde Einvernehmen mit der Mutter hergestellt.
Der Bf. hatte neben seinen Eltern und seiner Tochter auch seine engsten Freunde in ***Ort 1***. Die Tochter hatte ihre sozialen Bindungen (Schule, Freunde, Verwandte) in ***Ort 1*** und ***Ort 3***.
Im Jahr 2017 absolvierte der Bf. bis 30.04.2017 die Gerichtspraxis, danach begann er als Rechtsanwaltsanwärter in einer ***Ort 2*** Rechtsanwaltskanzlei zu arbeiten. Der Bf. hatte dort ein Probemonat und anschließend ein unbefristetes Dienstverhältnis. Der Bf. hatte keine Absicht beruflich wieder nach ***Ort 1*** zurückzukehren.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen und der amtswegigen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister durch das Bundesfinanzgericht. Dem Sachverhalt ist das schlüssige und glaubhafte Vorbringen des Bf., ergänzt um seine im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaften und schlüssigen Angaben zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist dem Grunde nach nicht strittig.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem Bf. die Wohnsitzverlegung von ***Ort 1*** nach ***Ort 2*** zumutbar war. Anzumerken ist, dass der Bf. keine Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend macht, sondern nur Werbungskosten für Familienheimfahrten. Diese sind dann steuerlich absetzbar, wenn die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegen. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 EStG 1988 ist heranzuziehen.
Zu den Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 zählen als "Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen" nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz (vgl. VwGH 26.05.2010, 2007/13/0095, VwGH 15.09.2011, 2008/15/0239). Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079, VwGH 20.12.2018, Ra 2016/13/0016), ist die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen. Es kommt nicht darauf an, ob in einem früheren Zeitraum die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben war (vgl. VwGH 19.12.2013, 2010/15/0124). Die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. VwGH 21.04.2023, Ro 2021/15/0037).
Im beschwerdegegenständlichen Fall sind die Verhältnisse des Jahres 2017 zu beurteilen.
Zur beruflichen Veranlassung
Die Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich bedingt, weil der Bf. im Jahr 2017 in ***Ort 2*** beruflich tätig war. Der Bf. hatte keine Absicht, etwa nach der Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung, beruflich wieder nach ***Ort 1*** zurückzukehren. Daher kann aus der zeitlich begrenzten Tätigkeit als Rechtanwaltsanwärter (unabhängig davon, ob ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis vorlag) keine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung abgeleitet werden (vgl. VwGH 03.03.1992, 88/14/0081 und VwGH 18.12.1997, 96/15/0259 zu Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärtern).
Zur täglichen Rückkehr
Die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr von ***Ort 2*** nach ***Ort 1*** ist angesichts der Entfernung von 139 km gegeben (vgl. VwGH 10.2.2016, 2013/15/0236; Unzumutbarkeit bereits bei 130 km).
Zur Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort
Im Vordergrund steht im Zusammenhang mit der beruflichen Veranlassung von Aufwendungen für Heimfahrten und die doppelte Haushaltsführung der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung, wobei der Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, dem Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen, maßgebliche Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259, VwGH 09.09.2004, 2002/15/0119, VwGH 19.12.2012, 2009/13/0012).
Zur Eignung der Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort brachte der Bf. vor, dass seine Wohnung am Arbeitsplatz nicht entsprechend den Familienbedürfnissen ausgestattet gewesen sei und daher die Mitübersiedlung seiner Tochter nicht zumutbar gewesen wäre. Die Anschaffung eines vergleichbaren Domizils, nämlich eines adäquat ausgestatteten Hauses, sei nicht zumutbar gewesen.
Dem ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes entgegenzuhalten, dass der Bf. in ***Ort 2*** zwar nur eine kleine Wohnung von 45 m² bezog, er diese laut eigener Aussage jedoch mit seiner damaligen Lebensgefährtin bewohnte. Die Wohnungsgröße war damit offenkundig ausreichend, dem Bf. und seiner Lebensgefährtin ein Heim zu bieten.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgericht kann als Vergleich auch nicht das Wohnhaus, in dem auch die Eltern des Bf. wohnten, herangezogen werden, sondern die vom Bf. benutzten Räumlichkeiten. So standen dem Bf. im Haus ein Schlafzimmer und ein eigenes Badezimmer zur alleinigen Benützung zur Verfügung. Damit waren auch die dem Bf. zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten im Haus für sich allein betrachtet nicht geeignet, den vom Bf. vorgebrachten Familienbedürfnissen, nämlich dem Bf. und seiner Tochter ein Heim zu bieten, Rechnung zu tragen. Dafür war die Mitbenützung weiterer Räumlichkeiten notwendig. Zu bedenken ist darüber hinaus, dass sich der Bf. an den Kosten des Hauses nicht beteiligte, die Tochter gemäß den Ausführungen des Bf. an den Wochenenden beim Bf. und seinen Eltern lebte und die Tochter auch ohne den Bf. bei seinen Eltern übernachtete. Im Ergebnis war die Wohnung des Bf. in ***Ort 2*** geeignet, dem Wohnbedürfnis des Bf. Rechnung zu tragen.
Zu den Umständen der privaten Lebensführung
Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung kann sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben. Die Unzumutbarkeit, den Familienwohnsitz aufzugeben, muss sich aus Umständen von erheblichem objektiven Gewicht ergeben. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (vgl. VwGH 10.3.2016, 2013/15/0146).
Fahrtkosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers zum Besuch seiner Eltern sind grundsätzlich keine Werbungskosten, sondern der privaten Lebensführung zuzurechnen. Wohnt der Abgabepflichtige am Beschäftigungsort, so sind der Freundeskreis am bisherigen Wohnort und die dortigen gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte jedenfalls keine beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes am bisherigen Wohnort (vgl. VwGH 18.12.1997, 96/15/0259). Dies muss ebenso gelten, wenn sich der Bf. bereits in einer neuen Lebensgemeinschaft befand.
Dass die Erziehung und Betreuung von minderjährigen Kindern und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder gewichtige Gründe darstellen können, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038 betreffend einen verwitweten Steuerpflichtigen mit minderjährigen Kindern). Bejaht wurde die steuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung bei einem zweifachen Vater, der die elterlichen Pflichten aufgrund der Berufstätigkeit der Mutter tatsächlich, kontinuierlich, intensiv und in ähnlicher Weise wie ein Obsorgeberechtigter wahrgenommen hat (vgl. VwGH 24.06.2010, 2007/15/0297).
Der festgestellte Sachverhalt ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes mit den Sachverhalten der letztgenannten Entscheidungen des VwGH nicht vergleichbar. Eine erhöhte der Obsorge gleichen Betreuungsverpflichtung lag nicht vor (vgl. VwGH 24.06.2010, 2007/15/0297). Dass der Bf. an den Wochenenden mit seiner Tochter Hausaufgaben machte und ihr beim Lernen half, ist nicht mit einer erhöhten der Obsorge vergleichbaren Betreuungsverpflichtung gleichzusetzen. Über die im Einvernehmen festgelegten Besuche hinaus gab es auch keinen Kontakt zwischen dem Bf. und seiner Tochter.
Anders als im Fall VwGH 20.09.2007, 2006/14/0038, war der Bf. - vor allem in den Zeiten seiner beruflichen Tätigkeit in ***Ort 2*** - nicht auf die Unterstützung der familiären Bezugspersonen am Ort des Hauptwohnsitzes zur Betreuung und Erziehung seiner Tochter angewiesen. Vielmehr lebte die Tochter während dieser Zeit grundsätzlich bei ihrer obsorgeberechtigten Mutter.
Wenn der Bf. vorbringt, dass durch die Verlegung des Familienwohnsitzes nach ***Ort 2*** die Unterstützung seiner Eltern im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung seiner Tochter weggefallen wäre, so ist dies als ein Moment persönlicher Vorliebe zu werten. Für die Ausübung des Kontaktrechtes ist die elterliche Unterstützung nicht zwingend erforderlich. Auch in der Bewahrung des sozialen Umfeldes der Tochter (vorgebracht wurden Schule, Freunde, Verwandte) kann kein Umstand von erheblichem objektiven Gewicht erblickt werden, insbesondere weil die Verlegung ihres Wohnsitzes nur die Zeiten der Ausübung des Kontaktrechtes betroffen hätte (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2018/15/0075, VwGH 21.04.2023, Ro 2021/15/0037).
Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles war daher in einer Gesamtbetrachtung von einer Zumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach ***Ort 2*** auszugehen und wurde die Gewährung von Fahrtkosten für die Fahrten von ***Ort 2*** nach ***Ort 1*** im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2017 zurecht verneint.
Da von einer Zumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach ***Ort 2*** auszugehen war, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob die Wohnmöglichkeit des Bf. im Haus in ***Ort 1*** die Voraussetzungen zur Anerkennung als Familienwohnsitz erfüllen und ob das Tatbestandsmerkmal des eigenen Hausstandes gemäß § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung für die Geltendmachung von Werbungskosten für Familienheimfahrten von Bedeutung ist (vgl. dazu BFG 21.08.2025, RV/3100067/2025).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die zu beantwortenden Rechtsfragen zur Zumutung der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sowie zur täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst wurden, lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 3. November 2025
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