Wenn in § 8 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 vorgesehen ist, dass Personen nachzuweisen haben, dass "ihnen" eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, ist zu bemerken, dass gemäß § 3 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 die Wirksamkeit einer Gebrauchserlaubnis - abgesehen von den in § 3 Abs. 1 Wr GebrauchsabgabeG 1966 angeführten Fällen - auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt ist, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde. Es kann aber nicht angenommen werden, dass Personen, die nicht Erlaubnisträger sind, aber als deren "Auftragnehmer" (etwa Werkunternehmer im Rahmen eines Werkvertrags mit dem Erlaubnisträger als Besteller) tätig werden, zusätzlich eine eigene Gebrauchserlaubnis erwirken müssten, um nicht den Tatbestand des § 9 Abs. 1a Wr GebrauchsabgabeG 1966 oder § 16 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966 zu verwirklichen. Wie auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 9 Abs. 1a Wr GebrauchsabgabeG 1966 (Beilage Nr. 45/2012, LG - 03021/2012/0001 LGBl. 11/2013) abzuleiten ist, ist eine Gebrauchsabgabe für "ein und denselben Gebrauch in ein und demselben Zeitraum" nur einmal zu entrichten. Derartige Personen sind als Erfüllungsgehilfen des Erlaubnisträgers von der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis erfasst. Daraus ergibt sich, dass derartige Erfüllungsgehilfen einen "im § 1 umschriebenen Gebrauch" (iSd § 8 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG 1966) nicht (selbst) ausüben.
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