JudikaturVwGH

Ra 2021/13/0016 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juli 2021

Stellt eine weitere Tätigkeit keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar, so können diese Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 23.5.2000, 99/14/0301; 26.7.2000, 2000/14/0084; 6.7.2011, 2008/13/0234, VwSlg 8651 F/2011).

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