Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Ulrich Petrag-Wolf, die Richterin Dr. Annika Streicher sowie die fachkundigen Laienrichter Michael Hinterreiter, LL.B. und Leopold Pichlbauerin der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Mai 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 15. April 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014, Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 und Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (in der Folge "Bf.") war im Beschwerdezeitraum bei einem ***1***unternehmen angestellt und dort Betriebsratsmitglied.
Der Bf. brachte am 17.2.2014 elektronisch die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2013, am 21.3.2015 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014, am 6.3.2016 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 und am 11.7.2017 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 ein. In den vom Arbeitgeber des Bf. übermittelten Lohnzetteln war jährlich ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 3.672 berücksichtigt. Die Einkommensteuerbescheide wurden mit 27.2.2014, 31.7.2015, 11.7.2016 und 18.10.2017 erlassen.
Aufgrund der Übermittlung von berichtigten Lohnzetteln nach einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber des Bf. wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 mit Bescheid vom 15.4.2019 wiederaufgenommen und ein mit 15.4.2019 datierter neuer Sachbescheid erlassen. Mit Bescheiden vom 17.4.2019 wurden die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014, 2015 und 2016 wiederaufgenommen und mit 17.4.2019 datierte neue Sachbescheide erlassen (die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide in der Folge "angefochtene Bescheide"). In den angefochtenen Bescheiden wurde das Pendlerpauschale nicht mehr berücksichtigt, wodurch sich Nachzahlungen ergaben.
Der Bf. erhob eine mit 6.5.2019 datierte Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide. Darin beantragte er die Berücksichtigung des Pendlerpauschales und führt aus, er sei seit 20 Jahren gem. § 117 ArbVG freigestellter Betriebsrat und könne Arbeitszeitaufzeichnung vorlegen, die von seinem Arbeitgeber während der Betriebsprüfung noch nicht vorgelegt haben werden konnten. Zudem beantragte er die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.6.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Bf. ab und führte unter Verweis auf die VwGH-Rechtsprechung aus, freigestellten Betriebsratsmitgliedern stünden keine Werbungskosten zu.
Im Vorlageantrag vom 16.7.2019 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung durch den Senat. Er führte zunächst aus, in der Beschwerde irrtümlicherweise angegeben zu haben, gem. § 117 ArbVG freigestellter Betriebsrat zu sein. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, mit dem der Gesetzgeber hinsichtlich der Zahlung von Reiseaufwandsentschädigungen eine Gleichstellung von Betriebsratsmitgliedern mit anderen Steuerpflichtigen habe herstellen wollen, sei auf Werbungskosten umzulegen. Durch dieses Umdenken des Gesetzgebers sei die frühere VwGH-Judikatur zur Nichtanerkennung von Werbungskosten bei Betriebsräten nicht mehr anwendbar. Außerdem sei die Tätigkeit des Betriebsrats für den Arbeitgeber obligatorisch und unausweichlich, weshalb die Aufwendungen des Betriebsrats beruflich veranlasst seien.
Mit Auskunftsersuchen vom 4.9.2019 forderte die belangte Behörde den Arbeitgeber des Bf. auf, eine Auskunft dahingehend zu erteilen, ob der Bf. ein gem. § 117 ArbVG freigestellter Betriebsrat ist.
Der Arbeitgeber des Bf. beantwortete das Auskunftsersuchen mit E-Mail vom 17.9.2019 und gab an, der Bf. habe erstmals am 24.7.1998 eine Freistellung gem. § 117 ArbVG beantragt und erneut am 8.9.2014. Ergänzend wurden die Freistellungsanträge des Bf. und eine Freie Betriebsvereinbarung vom ***X.X***2014 vorgelegt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesfinanzgericht den Beschwerdeakt mit Vorlagebericht vom 27.9.2019 vor und wiederholte ihr bisheriges Vorbringen, wonach freigestellte Betriebsratsmitglieder keine Werbungskosten geltend machen könnten. Der Pendlereuro sei dem Bf. in den angefochtenen Bescheiden irrtümlich zuerkannt worden, weshalb die belangte Behörde die dahingehende Abänderung der angefochtenen Bescheide beantrage.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.6.2025 wurde der Beschwerdeakt der mit 1.2.2025 neu besetzten Gerichtsabteilung 6004-1 zugeteilt.
Mit Anschreiben vom 17.7.2025 übermittelte das Gericht dem Bf. die E-Mail seines Arbeitgebers vom 17.9.2019 samt Anhängen und forderte ihn zur Stellungnahme auf.
Mit Stellungnahme vom 1.8.2025 führte der Bf. aus, dass zum Zeitpunkt des Vorlageantrags kein Freistellungsantrag vorgelegen sei, was das Personalbüro bestätigt habe. Die vom Arbeitgeber übermittelten Schreiben seien vom Vorstand für ihn nicht zugänglich aufbewahrt gewesen, an den Freistellungsantrag aus dem Jahr 1998 habe er keine Erinnerung. Auch habe es aufgrund der Zahl der Beschäftigten weder bei der Betriebsratswahl 1998 noch bei der Betriebsratswahl 2013 einen Anspruch auf einen freigestellten Betriebsrat gegeben. Seine Tätigkeiten als Betriebsrat hätten die kontinuierliche Anwesenheit im Betrieb vorausgesetzt.
Die Stellungnahme des Bf. wurde der belangten Behörde mit Anschreiben vom 11.8.2025 zur allfälligen Gegenäußerung übermittelt.
Die belangte Behörde antwortete mit Stellungnahme vom 12.8.2025 auf die Stellungnahme des Bf. Darin wiederholte sie ihren Standpunkt, der Bf. sei unzweifelhaft ein freigestellter Betriebsrat gewesen.
Mit E-Mail vom 11.8.2025 befragte das Gericht den ehemaligen Arbeitgeber des Bf., ob der Bf. in den Beschwerdejahren iSd § 117 ArbVG freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen war.
Mit E-Mail vom 12.8.2025 erteilte der ehemalige Arbeitgeber des Bf. die Auskunft, nach internen Informationen sei der Bf. im Beschwerdezeitraum und darüber hinaus freigestellter Betriebsrat iSd § 117 ArbVG gewesen.
Mit Anschreiben vom 19.8.2025 übermittelte das Gericht dem Bf. die E-Mail seines Arbeitgebers vom 12.8.2025 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Mit Stellungnahme vom 25.8.2025 bekräftigte der Bf. nochmals seinen Standpunkt, aufgrund der Arbeitnehmerzahlen habe es keine gesetzliche Grundlage für seine Freistellung gegeben.
Der Bf. war im Beschwerdezeitraum bei einem ***1***unternehmen angestellt. Er übte in diesem Zeitraum und darüber hinaus die Funktion eines Betriebsrates aus und war gem. § 117 ArbVG vom Dienst freigestellt.
Zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bf. lag eine Wegstrecke von 70 km. Der Bf. legte diese Strecke an mindestens 11 Kalendertagen pro Monat zurück. Ein öffentliches Verkehrsmittel konnte der Bf. nicht benutzen, ihm wurde kein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung gestellt. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2013, 2014, 2015 und 2016 machte der Bf. jährlich ein Pendlerpauschale in Höhe von EUR 3.672 geltend.
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"Die Informationen zur Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bf., den monatlichen Pendeltagen, der Nichtzurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kfz und der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus den im Akt vorliegenden L34-Formularen des Bf. und sind unstrittig."
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}Strittig war, ob der Bf. im Beschwerdezeitraum gem. § 117 ArbVG freigestelltes Betriebsratsmitglied war. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Beweise ist das Vorbringen des Bf., er sei im Beschwerdezeitraum nicht gem. § 117 ArbVG als Betriebsratsmitglied freigestellt gewesen, nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht glaubhaft. Zum einen gab der Bf. in seiner Beschwerde selbst an, er sei freigestellt gewesen ("Da ich seit 20 Jahren freigestellter Betriebsrat gem. § 117 ArbVG im Unternehmen bin…"; "Seit meiner Freistellung als Betriebsrat führe ich betriebsratsintern Arbeitsaufzeichnungen…") und änderte seine dahingehende Aussage erst mit dem Vorlageantrag ab. Nach der VwGH-Rechtsprechung kommt eine Erstaussage erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten (VwGH 24.2.1998, 95/13/0083). Nach der VwGH-Rechtsprechung steht es nicht im Widerspruch zur Lebenserfahrung, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (VwGH 17.4.2008, 2008/15/0052).
Zum anderen hat der ehemalige Arbeitgeber des Bf. zwei vom Bf. unterzeichnete und vom Arbeitgeber gegengezeichnete Freistellungsanträge gem. § 117 ArbVG vom 24.7.1998 und vom 8.9.2014 übermittelt. Wenn der Bf. im Vorlageantrag Gegenteiliges ausführt ("In meinen Beschwerden … habe ich irrtümlicherweise angegeben, dass ich ein freigestellter Betriebsrat … bin. Bei meinem Arbeitgeber wurde kein schriftlicher Freistellungsantrag nach § 117 ArbVG gestellt…"), so ist dies für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Zumindest der Freistellungsantrag aus dem Jahr 2014 muss dem Bf. zum Zeitpunkt, als er den Vorlageantrag stellte, noch in Erinnerung gewesen sein.
Wenn, wie vom Bf. in seiner Stellungnahme vom 1.8.2025 angegeben, die Arbeitnehmeranzahl im Unternehmen des Arbeitgebers für die Freistellung von Betriebsräten gar nicht ausgereicht hätte, stellt sich die Frage, warum dann zwei Freistellungsanträge gestellt worden sein sollen. Betriebsratsmitglieder haben üblicherweise ein großes arbeitsrechtliches Wissen bzw. verfügen über entsprechende Informationsmöglichkeiten, weshalb es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass irrige Freistellungsanträge gestellt werden. Hinzu kommt, dass der Antrag bereits mit Mitteilung an den Betriebsinhaber rechtswirksam wird und es keiner Annahme- oder Zustimmungserklärung des Betriebsinhabers bedarf (Mosler in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 117 ArbVG Rz 5). Behauptet der Betriebsinhaber, dass die Voraussetzungen für die Freistellung nicht vorliegen, kann er eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen (Resch in Jabornegg/Resch/Födermayr, ArbVG § 117 Rz 27). Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Freistellung des Bf. nicht vorlagen und sein Arbeitgeber daher den Gerichtsweg zur Verhinderung der Freistellung beschritten hätte, liegen jedoch nicht vor. Zudem hat der ehemalige Arbeitgeber des Bf. auf Nachfrage des erkennenden Gerichts angegeben, dass der Bf. im Beschwerdezeitraum und darüber hinaus sehr wohl gem. § 117 ArbVG freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen sei.
Nach § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Nach § 115 Abs. 1 ArbVG ist das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ein Ehrenamt, das grundsätzlich neben den Berufspflichten auszuüben ist. § 117 ArbVG sieht aber die Möglichkeit der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds bei Ruhen der Arbeitspflicht im gesamten Umfang unter Fortzahlung der Bezüge vor, die übrigen Pflichten aus dem Dienstverhältnis (z.B. Treuepflicht) bleiben weiter aufrecht (Mosler in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 117 ArbVG Rz 18). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "das im Freistellungsfall fortbezahlte Entgelt nicht Einnahme aus der Tätigkeit (Funktion) als Mitglied des Betriebsrates, sondern Einnahme aus dem Dienstverhältnis [ist]. Dieses Entgelt ist nicht Gegenleistung des Arbeitgebers für die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des § 38 ArbVG oder Vergütung für die Ausübung dieser Funktion. Auf deren Erfüllung steht dem Arbeitgeber kein Anspruch zu" (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114 u 0117; UFS 7.4.2010, RV/0834-L/09).
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten erfordern einen Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle (VwGH 31.1.2001, 99/13/0249; 7.6.2005, 2002/14/0011; 24.07.2007, 2006/14/0034; 25.11.2010, 2009/15/0126; 28.5.2015, 2012/15/0104; 19.10.2016, Ra 2014/15/0031). Bei der Veranlassung kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der zu den Einkünften führenden Tätigkeit an (VwGH 10.5.2001, 98/15/0030; 28.10.1998, 93/14/0195). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, dass die Tätigkeit als Personalvertreter/Betriebsrat von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheiden ist und aus derartigen Funktionen erwachsende Aufwendungen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Bezug habenden Dienstverhältnis dienen (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212; 20.6.1995, 92/13/0298; 21.11.1995, 95/14/0070; 28.5.1997, 94/13/0203; 21.1.2004, 99/13/0174; 21.7.2021, Ra 2021/13/0016; Zorn in D/K/M/Z, EStG24 § 16 Tz 220). Aufwendungen im Zusammenhang mit der Personalvertreter-/Betriebsratstätigkeit sind daher nicht als Werbungskosten bei den Einnahmen aus dem Dienstverhältnis abzugsfähig, weil die Personalvertreter-/Betriebsratstätigkeit eine von der nichtselbständigen Tätigkeit getrennte Tätigkeit (getrennte Einkunftsquelle) ist (Zorn in D/K/M/Z, EStG24 § 16 Tz 220).
Wenn der Bf. im Vorlageantrag vorbringt, dass aus dem mit BGBl 118/2015 in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 eingefügten letzten Satz hervorgehe, dass der Gesetzgeber von der bis dahin bestehenden steuerlichen Schlechterstellung von Betriebsräten Abstand genommen habe und dies auch für den Werbungskostenabzug gelten müsse, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer zeitlich später gelegenen Entscheidung (VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0016) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat.
Wenn der Bf. im Vorlageantrag weiters vorbringt, dass die Anwesenheit des Betriebsrates im Betrieb zur Vertretung der Belegschaft obligatorisch und unausweichlich ist und die Aufwendungen des Betriebsrates daher beruflich veranlasst sind, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vermutung einer privaten Veranlassung der Ausgaben eines Betriebsrats auch nicht Grund für die laut VwGH-Judikatur nicht bestehende Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist. Vielmehr fallen laut VwGH-Judikatur der Grund der Einnahmen (Dienstverhältnis) und der Grund der Ausgaben (Betriebsratstätigkeit) auseinander, was zur Verwehrung des Werbungskostenabzugs führt.
Folglich steht dem Bf. im gegenständlichen Fall kein Pendlerpauschale zu. Da kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht, besteht gem. § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 auch kein Anspruch auf den Pendlereuro, weshalb die angefochtenen Bescheide abzuändern sind.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Werbungskosten durch freigestellte Betriebsräte bzw. Personalvertreter (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990, 89/14/0212; 20.6.1995, 92/13/0298; 21.11.1995, 95/14/0070; 28.5.1997, 94/13/0203; 21.1.2004, 99/13/0174; 21.7.2021, Ra 2021/13/0016). Somit ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 22. Oktober 2025
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