Ra 2021/13/0006 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge,
denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden
Entscheidung entgegensteht, unzulässig (sogenanntes
Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 944 Abs 4).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits
entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im
Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der
Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muß Identität
des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das
Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (Hinweis Stoll
aaO; Fasching, Zivilprozeßrecht, Lehrbuch und Handbuch/2,
Rz 1514 und 1515).