Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des K R in G, vertreten durch Mag. Sükran Tanriverdi, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt Klotz Straße 12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023, Zl. W208 2279018 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2024, E 3787/2023 27, hat der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 aufgehoben.
2Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 13.12.2022, Ro 2021/13/0006).
4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung des Revisionswerbers eingetreten.
5Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.1.2024, Ra 2022/10/0188, mwN).
7Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der um ein Viertel reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 24. März 2025