BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, Kirchstraße 4, 6900 Bregenz, über die Beschwerde vom 25.10.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.09.2024 betreffend den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) beantragte beim Finanzamt per Datum 21.09.2022 für das von ihm in Feldkirch gekaufte und von ihm nach ***Bf1-Adr*** verbrachte Kraftfahrzeug die Vergütung der Normverbrauchsabgabe (Antrag mit Formular NOVA 1 und Begleitschreiben vom jeweils 21.09.2022).
1.2. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 05.01.2023 abgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt unter Wiedergabe der Bestimmung des § 12a NoVAG 1991 aus, dass der Tatbestand für die Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 nicht gegeben sei ("Keine Lieferung des Zulassungsbesitzers ins Ausland").
1.3. Gegen den abweisenden Bescheid vom 05.01.2023 hat der Bf. mit Schreiben vom 02.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2.1. Mit Eingabe vom 06.08.2024 beantragte der Bf. für den gleichen Vorgang (Fahrzeugverbringung von Feldkirch nach ***Bf1-Adr*** durch den Bf.) bzw. für dasselbe Fahrzeug ein weiteres mal die Vergütung der Normverbrauchsabgabe (Antrag mit Formular NOVA 1 und Begleitschreiben vom jeweils 06.08.2024).
2.2. Dieser (neuerliche) Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom 06.08.2024 wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 25.09.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde auf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 verwiesen.
2.3. Gegen den abweisenden Bescheid vom 25.09.2024 hat der Bf. durch seine anwaltliche Vertretung mit Schreiben vom 25.10.2024 Beschwerde erhoben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2024 hat das Finanzamt den bekämpften Bescheid vom 25.09.2024 abgeändert und nunmehr spruchmäßig entschieden, dass der Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 262 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen wird (auf die diesbezügliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen).
4. Dagegen brachte die anwaltliche Vertretung des Bf. mit Schreiben vom 25.11.2024 einen Vorlageantrag ein.
5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom 25.11.2024 wurde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am 11.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 11.02.2025).
II. Sachverhalt, Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1.1. Der Bf. hat von A., Adr., 6800 Feldkirch, ein gebrauchtes Fahrzeug (BMW X3) käuflich erworben (Kaufvertrag vom 17.09.2022) und dieses nach Übergabe nach ***Bf1-Adr*** verbracht. Per Datum 21.09.2022 wurde dieses gebrauchte Kfz vom Bf. unter seiner Wohnsitzadresse (Hauptwohnsitz) in ***Bf1-Adr*** kraftfahrrechtlich zum Verkehr zugelassen.
1.2. Über den ersten Antrag des Bf. vom 21.09.2022 auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe hat das Finanzamt einen abweisenden Bescheid vom 05.01.2023 an den Bf. erlassen, welcher dem Bf. ohne Zustellnachweis zugestellt wurde. Die dagegen vom Bf. erhobene Beschwerde vom 02.02.2023 hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 wurde dem Bf. mit Zustellnachweis zugestellt (RSb-Zustellung, eigenhändig übernommen vom Bf. am 12.05.2023). Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 wurde vom Bf. kein weiteres Rechtsmittel (Vorlageantrag) erhoben.
1.3. Streitgegenständlich im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist der neuerliche (zweite) Antrag des Bf. vom 06.08.2024 auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe, der vom Finanzamt gemäß § 262 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen wurde (vgl. Bescheid des Finanzamtes vom 25.09.2024 und Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2024).
1.4. Die Feststellungen zum gebrauchten Fahrzeug BMW X3 (käuflicher Erwerb und anschließende Verbringung vom Bf. nach ***Bf1-Adr***) ergeben sich auf Grund der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage. Die Feststellung, dass der abweisende Bescheid vom 05.01.2023 dem Bf. ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, wurde vom Finanzamt über Rückfrage des Bundesfinanzgerichts bestätigt (e-mail vom 26.03.2025). Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 dem Bf. mit Zustellnachweis zugestellt wurde (RSb-Zustellung, eigenhändig übernommen vom Bf. am 12.05.2023), wurde über Rücksprache des Bundesfinanzgerichts vom Finanzamt bestätigt (e-mail vom 20.03.2025 und angeschlossene postalische RSb-Übernahmebestätigung).
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
1. Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
2. Unzulässig ist eine Beschwerde u.a. wegen entschiedener Sache (res iudicata), somit wenn schon einmal über eine Bescheidbeschwerde desselben Abgabepflichtigen gegen einen bestimmten Bescheid abgesprochen wurde (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 260 Rz 19a, unter Hinweis auf Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 260 Anm 4; Althuber in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-HB, § 260, 735).
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 18.12.2024, Ra 2021/13/0006, zur Frage einer entschiedenen Sache Folgendes ausgeführt:
"15 Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).
16 Unter materieller Rechtskraft wird die Unwiderrufbarkeit und die Unwiederholbarkeit des Bescheids verstanden. Ergeht in derselben Sache, die unwiderrufbar entschieden ist, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0035, mwN).
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Abgabenverfahren neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dabei kommt es darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrags begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei(en) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhalts gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129, mwN).
18 Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN).
19 "Sache" (Gegenstand) einer rechtskräftigen Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/08/0060 und 0061, mwN).
20 Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Frage der Identität der Rechtslage nicht anhand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich aufgrund jener Rechtslage zu beantworten, die in der rechtskräftigen Vorentscheidung angenommen worden war. Wie schon der gedachte Fall einer materiell rechtswidrigen, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zeigt, kommt es nicht auf die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung tatsächlich gegebene Rechtslage an, sondern auf die von der Behörde (bzw. vom Verwaltungsgericht) rechtsirrig angenommene, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmals Bedacht zu nehmen hat (VfGH 30.9.1991, G72/91, G73/91, VfSlg. 12.811, mwN).
21 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem wiederholt ausgesprochen, dass selbst dann Identität der Sache vorliegt, wenn sich das neue Parteienbegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. etwa VwGH 25.9.2007, 2006/06/0154, mwN)."
4. Festzustellen ist, dass der Bf. einen (ersten) Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe per Datum 21.09.2022 beim Finanzamt eingebracht hat. Über diesen Antrag hat das Finanzamt einen abweisenden Bescheid vom 05.01.2023 an den Bf. erlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Schreiben vom 02.02.2023 Beschwerde erhoben. Das Finanzamt hat das Rechtsmittelverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 erledigt (als unbegründet abgewiesen), die dem Bf. mit Zustellnachweis zugestellt wurde (RSb-Zustellung, eigenhändig übernommen vom Bf. am 12.05.2023).
5. Mit dem (neuerlichen) verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom 06.08.2024 hat der Bf. seinen ersten Antrag vom 21.09.2022 unverändert wiederholt, über den bereits rechtskräftig mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.05.2023 entschieden wurde.
6. Auf Grundlage der o.a. Rechtsprechung und des festgestellten Sachverhalts ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch für den hier zu beurteilenden Fall festzustellen, dass einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht. Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 28. März 2025