Bei der vorläufigen Suspendierung handelt es sich um eine besonders dringliche, von vornherein jedoch zeitlich befristete Maßnahme, hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung doch unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat (§ 112 Abs. 2 BDG 1979). Diese Dringlichkeit der Maßnahme ist daher auch bei der im Nachhinein erfolgenden Prüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Suspendierung durch das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).
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