Ra 2024/09/0064 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die abändernde Entscheidung eines VwG über die Sache des Verwaltungsverfahrens tritt an die Stelle des Bescheids der belangten Behörde. Einer vorherigen Aufhebung (hier gar: ersatzlosen Behebung) des angefochtenen Bescheids bedarf es dazu nicht (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).