JudikaturVwGH

Ra 2024/09/0064 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2024

Die abändernde Entscheidung eines VwG über die Sache des Verwaltungsverfahrens tritt an die Stelle des Bescheids der belangten Behörde. Einer vorherigen Aufhebung (hier gar: ersatzlosen Behebung) des angefochtenen Bescheids bedarf es dazu nicht (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).