Ra 2025/09/0032 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die vom Disziplinarvorgesetzten auszusprechende vorläufige Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 kann vom Beamten direkt beim BVwG angefochten werden, andererseits ist die vorläufige Dienstenthebung auch unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die eine Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen hat. Eine Überprüfung der Zulässigkeit der vorläufigen Dienstenthebung bis zu ihrer Beendigung findet durch die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde nicht statt. Diese Rechtsschutzlücke schließt die Rechtsmittelmöglichkeit gegen die vorläufige Dienstenthebung (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; ErläutRV 2200 BlgNR 24. GP 13).