Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist es maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003), wobei diesem Umstand allerdings bei Minderjährigen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405, mwN).
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