Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aCandido, über die Revision 1. der E A, 2. des M N M und 3. des M C M, alle vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2025, 1. I417 2260793-2/9E, 2. I417 2260795-2/7E und 3. I417 2260797-2/7E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber-beide nigerianische Staatsangehörige-reisten nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Italien 2021 in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Drittrevisionswerber-ebenfalls ein nigerianischer Staatsangehöriger-wurde in Österreich geboren. Für ihn wurde ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2 Die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz wurden im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen.
3 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. August 2023 wurde den Revisionswerbern ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, sowie für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
4 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber Beschwerde. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit den hier angefochtenen Erkenntnissen vom Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht)-mit der Maßgabe, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stütze-als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die Erstrevisionswerberin über einen italienischen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge und einer Aufforderung des BFA gemäß § 52 Abs. 6 FPG, sich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben, nicht nachgekommen sei. Daher sei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet-wie auch der des Zweit- und Drittrevisionswerbers-nicht rechtmäßig.
6 Die Revisionswerber lebten in einem gemeinsamen Haushalt und bildeten damit wechselseitig den familiären Anknüpfungspunkt. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung greife die Rückkehrentscheidung jedoch nicht in deren nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ein, weil alle gleichermaßen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Auch verfügten die Revisionswerber nicht über ein besonders schützenswertes Privatleben im Sinn der EMRK. Sie hätten sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, allerdings könne ein lockerer Kontakt mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel auch aus Nigeria aufrechterhalten werden.
7 Es lägen auch keine Hinweise vor, dass sich die Revisionswerber in sprachlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich besonders integriert hätten. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber verfügten lediglich über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und hätten einen Sprachkurs besucht. Beide seien ehrenamtlich engagiert, die Erstrevisionswerberin zeige ihre Arbeitsbereitschaft durch gelegentliche Erbringung von Reinigungsarbeiten in Privathaushalten, der Zweitrevisionswerber sei keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
8 Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber hätten langjährig in Nigeria gelebt und seien dort aufgewachsen. Sie seien daher mit den regionalen Eigenheiten und Gebräuchen vertraut. Auch verfügten sie über familiäre Anknüpfungspunkte, wenn auch nach deren Angaben derzeit kein Kontakt bestehe. Von einer völligen Entwurzelung in Nigeria könne daher nicht ausgegangen werden. Da die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber gesund und arbeitsfähig seien, seien sie in der Lage, sich in ihrem Herkunftsland einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
9 Der Drittrevisionswerber sei in Österreich geboren und minderjährig. Die Berücksichtigung des Kindeswohles erfordere, das Maß an Schwierigkeiten, die im Herkunftsstaat zu gewärtigen sind, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Dabei sei von besonderer Bedeutung, wo das Kind geboren sei, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld es gelebt habe, wo es seine Schulbildung absolviert habe, ob es die Sprache des Herkunftsstaates spreche und ob es in einem anpassungsfähigen Alter sei. Der Drittrevisionswerber sei ein Kleinkind und sein gesamter Aufenthalt in Österreich beruhe auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Außer seinen Eltern, der Erstrevisionswerberin und dem Zweitrevisionswerber, verfüge er über keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Auch der Besuch des Kindergartens habe aufgrund des jungen Alters des Drittrevisionswerbers keine engeren sozialen Bindungen in Österreich begründet. Er sei durch die Kommunikation innerhalb der Familie mit deren Muttersprache Englisch vertraut und sei mit Österreich weder in sprachlicher, kultureller noch gesellschaftlicher Hinsicht derart verbunden, dass eine Eingewöhnung in Nigeria nicht gelingen würde. Auch sei der Drittrevisionswerber als Kleinkind in einem anpassungsfähigen Alter. Auch bestehe grundsätzlich die Möglichkeit des Schulbesuches in Nigeria und es gebe keine Hinweise, dass die Eltern dem Drittrevisionswerber in Nigeria den Zugang zum Bildungssystem verunmöglichen würden.
10 Es sei auch zu berücksichtigen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachteten, nicht schlechter gestellt sein sollten gegenüber solchen, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und die Stellung unbegründeter Asylanträge bewirkten. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Revisionswerber an einem Aufenthalt in Österreich stehe daher das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechtes gegenüber. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiege daher fallbezogen dieses öffentliche Interesse und das Interesse des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen der Revisionswerber.
11 Es sei auch die Abschiebung der Revisionswerber zulässig. Es gebe keine Hinweise, dass ihnen in Nigeria ein-über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes-reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Nigeria gebe es nicht. Dies gelte auch für den Drittrevisionswerber, weil dieser im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria nicht auf sich gestellt sei, sondern von seinen Eltern versorgt werde. Auch bestehe in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
12 Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Deren Behandlung wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Juni 2025, E 1171-1173/2025-7, abgelehnt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juli 2025, E 1171-1173/2025-9, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
13 In der gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts erhobenen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es in seiner Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe, dass die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber seit rund 14 bzw. rund 18 Jahren nicht mehr in Nigeria aufhältig gewesen seien. Sie seien mit den dortigen Sitten und Gebräuchen nicht mehr vertraut, sie verfügten auch über kein familiäres Netz oder Freunde in Nigeria. Dies mache es ihnen daher umso schwerer, für sich und ihren Sohn eine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen.
14 Es sei auch die Situation für Kinder in Nigeria problematisch und Benachteiligungen und verschiedene Gefährdungen stünden im Zuge des Heranwachsens an der Tagesordnung. Der Drittrevisionswerber sei in Europa aufgewachsen und mit den Lebensbedingungen in Nigeria nicht vertraut. Daran möge auch die Tatsache nichts ändern, dass er mit seinen Eltern zurückkehre und im Familienverbund aufwachse.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 In der Darstellung ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 2.4.2026, Ra 2025/17/0053, mwN).
20 Wenn die Revisionswerber vorbringen, dass auf Grund ihrer langen Abwesenheit aus Nigeria dort der Aufbau einer Existenz erschwert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken vermögen. Dies ist-letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens seines Heimatlandes-im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0440; 25.9.2018, Ra 2018/21/0178; jeweils mwN).
21 Auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung lässt sich daraus für die Revisionswerber nichts gewinnen, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz-und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. etwa neuerlich VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0440, mwN).
22 Die Revision bringt weiters vor, dass das Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0022, mwN).
24 Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme-insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen-maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 25.2.2026, Ra 2025/17/0147, mwN). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 18.2.2026, Ra 2026/19/0047, mwN).
25 Unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte nahm das Verwaltungsgericht-nachdem es sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Revisionswerbern verschafft hatte-die nach diesen Leitlinien gebotene Interessenabwägung vor. Das Verwaltungsgericht bezog in seine Abwägung sowohl die reduzierte Bindung der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers an ihr Herkunftsland als auch das Kindeswohl des Drittrevisionswerbers mit ein. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte in Bezug auf den Drittrevisionswerber dabei insbesondere den Umstand, dass er im Familienverband nach Nigeria zurückkehren würde, dass er sprachlich und kulturell keine maßgeblichen Bindungen an Österreich aufweise und dass er als Kleinkind in einem anpassungsfähigen Alter sei. In der Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass die derart vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
26 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 14. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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