JudikaturBVwG

I413 2302015-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2025

Spruch

I413 2302015-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 27.11.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 06.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass sie 2012 Syrien wegen des Krieges verlassen hätten, zwei Jahre wieder nach Syrien zurückgekehrt seien und nach ca drei Jahren ohne den Vater in die Türkei geflüchtet seien. Sein Vater sei in Syrien verblieben. Er wisse nicht genau, was er bei Rückkehr nach Syrien befürchte, weil er als Kind das Land verlassen hätte. Er wisse nicht, was passieren werde.

Nach Befragung des Beschwerdeführers am 26.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III).

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 03.12.2024 zugestellten Bescheid richtet sich die am 18.12.2024 per E-Mail abgesendete Beschwerde. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer es ablehne, für die in Syrien beteiligten bewaffneten Gruppierungen in den Kampf zu ziehen und dabei unschuldige Zivilisten zu töten. Der Beschwerdeführer sei kritisch gegenüber dem Assad Regime eingestellt und halte die Taten des Regimes für grausam und verbrecherisch. Er wolle das Regime nicht durch eine Freikaufleistung unterstützen und fehlten ihm auch die finanziellen Mittel. Es drohe im auch die Rekrutierung durch kurdische Milizen, denen die HTS zusetze. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung im syrischen Bürgerkrieg durch die daran beteiligten Gruppen. Zudem fürchte er die Bestrafung als oppositioneller Verräter.

Am 27.12.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

Mit Eingabe vom 21.01.2025 legte die belangte Behörde den Antrag auf Änderung der Personaldaten des Beschwerdeführers betreffend seinen Vornamen vor.

Am 24.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer als Beteiligter befragt, die allgemeine Lage im Herkunftsstaat erörtert und das Ermittlungsverfahren geschlossen.

Mit Eingabe vom 20.04.2025 legte die belangte Behörde die Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 127 StGB vom 29.04.2025 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Seine Identität steht nicht fest. Sein Vater und seine älteste Schwester leben in Syrien, seine Mutter, seine zwei jüngeren Schwestern und sein jüngerer Bruder leben in der Türkei. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer ist aktuell dreiundzwanzig Jahre alt. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer stammt aus Al-Jarniyah (auch Jurneyyeh), einer Ortschaft im Gouvernement Raqqa, Distrikt al-Thawra. Der Ort und das umliegende Gebiet stehen unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Ihm wurde mit Bescheid vom 27.11.2024 subsidiärer Schutz zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat bereits eine Anstellung bei der Fa Reifenteam aufgenommen.

1.2. Zu den Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer verließ im Jahr 2012 als Minderjähriger mit seiner Familie wegen des Krieges und des IS, der in seiner Herkunftsregion die Kontrolle hatte, Syrien, wohin sie nochmals zurückkehrten. Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2014 mit seiner Mutter und seinen jüngeren Geschwistern wegen des Krieges und des IS, um in der Türkei zu leben.

Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst weder aus Gewissensgründen, noch aus pazifistischen Gründen, noch aus sonstigen politischen oder religiösen Gründen ab.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinem Alter von zweiundzwanzig Jahren im wehrfähigen Alter. Er kann bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der syrischen Armee nicht gleistet. Die syrische Armee rekrutiert aktuell nur Freiwillige. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung zur syrischen Armee.

Der zweiundzwanzigjährige Beschwerdeführer wäre bei Rückkehr in seine Heimatregion verpflichtet den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Bei einer Verweigerung dieses Dienstes hätte der Beschwerdeführer keine unmenschliche Behandlung oder exzessive Bestrafung zu befürchten und würde ihm auch nicht die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe, aus politischen oder aus religiösen Gründen oder aufgrund unterstellter Opposition zu den kurdischen Kräften drohen.

Die kurdischen demokratischen Kräfte (SDF) rekrutieren ausschließlich Freiwillige. Der Beschwerdeführer kann nicht zum Dienst in den SDF gezwungen werden und besteht keine Gefahr einer Einberufung des Beschwerdeführers durch die SDF. Die SDF führt keine Zwangsrekrutierungen durch. Auch trifft den Beschwerdeführer in Anbetracht seines Geburtsjahres keine Selbstverteidigungspflicht in den kurdischen Streitkräften.

Der Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, noch aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugung, noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat durch die neue syrische Regierung oder durch kurdische Kräfte verfolgt oder in Gefahr einer Verfolgung aus diesen Gründen kommen.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

1.3.1. Machtverhältnisse:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). Dies entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt, in dem neben dem syrischen Assad-Regime und den oppositionellen Milizen – wie der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der Syrischen Nationalen Armee (SNA [auch als Freie Syrische Armee – FSA bezeichnet]) und den kurdischen Kampfverbänden der Demokratischen Kräfte Syrien (Syrian Democratic Forces [SDF]) – auch die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah, der Iran, Russland, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten verwickelt waren und im syrischen Kampfgebiet einen Stellvertreterkrieg führten.

Am 27.11.2024 starteten die militante islamistische Gruppe HTS, deren Kontrolle zuvor auf Teile der Gouvernements Idlib und Aleppo beschränkt war, mit ihren verbündeten oppositionellen Gruppierungen eine Großoffensive im Nordwesten Syriens. Der HTS und den mit ihnen verbündeten oppositionellen Gruppierungen gelang es ab 27.11.2024 schnell und ohne große Gegenwehr im Zuge ihrer aktuellen Offensive zunächst die zweitgrößte syrische Stadt Aleppo, danach, am 05.12.2024 Hama, zwei Tage später Homs. In weiterer Folge gelang es den Rebellen, auch in den Süden Syriens vorzustoßen und die Stadt Daraa, welche 2011 eine zentrale Rolle bei den Aufständen gespielt hatte, einzunehmen. In Al Suwayda übernahmen drusische Fraktionen die Verwaltung der Region und konsolidierten die oppositionellen Strukturen im Süden des Landes. Diese Gruppen bildeten den "Southern Operations Room", um den Aufstand zu konsolidieren und waren die ersten, die in Damaskus ankamen. Zugleich zog sich das syrische Militär aus den Gebieten im Süden zurück. Nachdem die Kräfte der HTS in der Hauptstadt ankamen, zogen sich diese Gruppen nach Daraa zurück. Am 08.12.2024 erklärten die HTS und ihre Koalitionäre verkündeten am 08.12.2024 in Damaskus den Sieg und den Sturz des Assad-Regimes sowie die Befreiung Syriens.

Syriens Präsident Bashar al-Assad floh mit seiner Familie aus Syrien und traf in Moskau ein, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Zwischenzeitig stellte Frankreich wegen des Verdachts der Mitschuld an Kriegsverbrechen gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl aus.

Neben der Operation der HTS verkündeten die von der Türkei unterstützten Rebellen der Syrian National Army (SNA) am 30.11.2024 den Start einer Operation im Nordosten der Stadt Aleppo. Sie drangen in den Ort Tal Rifaat vor und übernahmen die Kontrolle der Stadt, ebenso am 09.12.2024 die Stadt Manbidj, die zuvor von der kurdischen Miliz bzw. von den Syrian Democratic Forces (SDF) kontrolliert wurden. Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, zudem auch einen wichtigen Grenzübergang zum Irak.

Gegenwärtig gestalten sich die Machtverhältnisse in Syrien wie folgt:

Die HTS und ihre Koalition beherrscht die Gouvernements Latakia, Tartus, Rif Dmashq Homs, Damaskus, Teile von Idlib, Aleppo und Deir ez Zor sowie von Daraa. Nicht von der HTS und ihrer Koalition beherrscht wird das Gouvernements AS Suwayda. Dieses Gouvernement steht unter Kontrolle der lokalen Machthaber. Die Gouvernements Al Hasakah, Deir ez-Zor und Ar-Raqqa stehen teilweise unter der Kontrolle kurdischer Kräfte, im Norden zur türkischen Grenze hin kontrollieren türkische Kräfte und ihre Verbündeten Gebiete um Afrin, in den (Sub-)Distrikten Akhtarin, al-Bab, Ghandoura und Jarbulus sowie in den Subdistrikten Tell-Abyad, Ras Al-Ayn. Im Südwesten zu den Golan Höhen hin, kontrolliert Israel einen Landstreifen

1.3.2. Sicherheitslage

Syrien befand sich seit 2011 bis zum Sturz des Machthabers Bashar al-Assad am 08.12.2024 in einem Bürgerkrieg.

Vor dem Sturz von Bashar al-Assad dauerten Kämpfe vor allem in Nordsyrien an, mit sporadischem Beschuss und Luftangriffen durch die Truppen der syrischen Armee, ihrer russischen Verbündeten und iranischer Milizen auf der einen Seite und den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) auf der anderen. Als Reaktion auf die zunehmenden Angriffe startete Hay'at Tahrir al-Sham die Operation "Abschreckung der Aggression" und rückte von Idlib über Aleppo, Hama, Homs und Damaskus vor und stürzte das Assad-Regime innerhalb von 11 Tagen. Syrien war am Ende der ersten Dezemberwoche von der Herrschaft Assads befreit. In Südsyrien dauerte der Konflikt in Daraa zwischen dem zusammenbrechenden Regime und lokalen Gruppen an, von denen sich einige mit dem Regime abfanden, während andere weiterhin Widerstand leisteten.

Für das Jahr 2024 waren die Truppen der syrischen Armee für 446 zivile Todesopfer, die SDF für 132 zivile Todesopfer, der IS für acht zivile Todesopfer, alle Oppositionsfraktionen zusammen für einundzwanzig zivile Todesopfer, die russischen Streitkräfte für 39 zivile Todesopfer, die türkischen Grenzsoldaten für 30 zivile Todesopfer, israelische Luftangriffe für dreizehn zivile Todesopfer und jordanische Grenztruppen für vierzehn zivile Todesopfer verantwortlich. Die Analyse der Daten zeigt, dass 51,84 % der Todesopfer durch identifizierbare Akteure verursacht wurden, während die Täter der restlichen 48,16 % – aufgrund von Morden, Bombenanschlägen und Landminen – unbekannt bleiben.

In ganz Syrien ereigneten sich im Jahr 2024 weiterhin nicht identifizierte Explosionen, mit einem Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren. Hierbei sind 94 Todesopfer durch Explosionen und Sprengsätze, vor allem auf dem Land von Aleppo, insbesondere in Afrin, Al-Bab und Jarablus, sowie in Daraa im Süden dokumentiert, die auf Angriffe verschiedener Akteure zurückzuführen waren, vor allem auf die SDF, deren Sprengstoff oft aus ihren Kontrollgebieten stammt, gefolgt von der syrischen Regierung des gestürzten Präsidenten, die versuchte, die von der Opposition gehaltenen Regionen zu destabilisieren. Auch von Rache getriebene Einzeltaten tragen dazu bei.

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Morden ging im Jahr 2024 leicht zurückgegangen: 364 registrierte Todesfälle im Vergleich zu 400 im Jahr 2023, 389 im Jahr 2022, 367 im Jahr 2021, 348 im Jahr 2020, 337 im Jahr 2019 und 84 im Jahr 2018.

Landminen sind nach wie vor eine große Bedrohung für die Zivilbevölkerung und forderten im Jahr 2024 141 Todesopfer, verglichen mit 126 im Jahr 2023, 119 im Jahr 2022, 169 im Jahr 2021, 135 im Jahr 2020 und 290 im Jahr 2019. Das Gouvernement Aleppo ist nach wie vor am stärksten von Landminen betroffen. Die Hauptnutzer von Landminen waren im Jahr 2024 die syrische Regierung des gestürzten Präsidenten al-Assad, der IS und die SDF.

Durch den Machtwechsel kam es zu keiner Destabilisierung der Lage im Land.

Die Sicherheitslage hat sich in Syrien laut den Vereinten Nationen stabilisiert.

Es kommt aber weiterhin in Syrien – zu zahlreichen sicherheitsrelevanten Vorfällen, aktuell insbesondere im Nordosten an der Grenze zur Türkei, wo türkische Kräfte PKK-Ziele in Nord Raqqa bekämpft oder im ländlichen Damaskus durch Luftangriffe Israels und durch militärische Aktivitäten Israels im Bereich nördlich von Quneitra und im Bereich der Gouvernementsgrenzen zwischen Daraa und Quneitra. Diese Angriffe auf Radaranlagen, Kommandozentren und Waffenlager dauerten auch im März 2025 an. Auch kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch Autobomben oder durch Beschuss. Ferner ist die Gefahr der Verletzung durch Landminen im ganzen Land – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – gegeben. Zudem führen Sicherheitskräfte im Land immer wieder Razzien durch, bei welchen es auch zu Toten kam. Auch kommt es im Land immer wieder zu Protesten, so etwa in Daraa gegen die israelischen Militäraktionen im Gebiet oder die jüngsten bewaffneten Auseinandersetzungen in Latakia zwischen Assad-Anhängern und der HTS und ihren Verbündeten, wobei mehr als 1.300 Menschen getötet wurden, darunter mindestens 830 Angehörige der alawitischen Minderheit. Die Militäraktion gegen Aufständische, die dem gestürzten Präsidenten Assad loyal ergeben waren, ist zwischenzeitig beendet. Hierbei handelte es sich um den heftigsten Gewaltausbruch, den Syrien seit dem Sturz von Baschar Al-Assad erlebt hat.

1.3.3. Neueste Entwicklungen:

1.3.3.1. Politische Entwicklungen

Mohammed Al-Baschir, der bis zum Sturz Baschar Al-Assads die mit Hay'at Tahrir al-Sham (HTS) verbundenen Syrischen Heilsregierung im Nordwesten Syriens geleitet hatte, wurde am 10.12.2024 als Interimspremierminister mit der Leitung der Übergangsregierung des Landes bis zum 01.03.2025 beauftragt. Die Minister der Syrischen Heilsregierung übernahmen vorerst die nationalen Ministerposten. Laut dem Congressional Research Service (CRS) seien einige Regierungsbeamten und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Am 21.12.2024 ernannte die Übergangregierung Asaad Hassan Al-Schibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister. Beide seien Verbündete des HTS-Anführers Ahmed Al-Scharaa. Am 29.12.2024 legte Al-Scharaa in einem Interview mit dem saudischen Fernsehsender Al-Arabiyya dar, dass es bis zu vier Jahren dauern könne, bis Wahlen stattfinden werden, da die verschiedenen Kräfte Syrien einen politischen Dialog führen und eine neue Verfassung schreiben müssten.

Am 29.01.2025 wurde Ahmed Al-Scharaa, der seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, faktisch das Land geleitet hatte, zum Übergangspräsidenten in Syrien ernannt. Gleichzeitig wurde die Verfassung von 2012 außer Kraft gesetzt und das alte Parlament.

Bereits am 17.12.2024 erklärte Al-Scharaa, dass alle Rebellenfraktionen aufgelöst und in die Reihen des Verteidigungsministeriums integriert würden. Am 29.12.2024 teilte Al-Scharaa in einem Interview mit, dass das syrische Verteidigungsministerium plant auch die kurdischen Streitkräfte in seine Reihen aufzunehmen. Es gebe Gespräche mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zur Lösung der Probleme im Nordosten Syriens. Am 10.01.2025 bestätigte der Kommandeur der SDF, Mazloum Abdi, dass sich seine Streitkräfte in ein umstrukturiertes syrisches Militär integrieren würden. Der Vorschlag der Integration ins Militär als eigener Militärblock wurde jedoch vom syrischen Verteidigungsminister abgelehnt. Laut dem Minister sei die Übergangsregierung weiter für Gespräche mit der SDF über deren Integration in die nationale Armee offen, sei jedoch auch bereit Gewalt anzuwenden, sollten die Verhandlungen scheitern. AFP berichtete am 08.01.2025, dass laut einem Sprecher des Southern Operations Room auch die Kämpfer Südsyriens nicht mit einer Auflösung ihrer Gruppen einverstanden seien. Sie könnten sich jedoch eine Integration in das Verteidigungsministerium in ihrer momentanen Form vorstellen.

Am 29.12.2025 wurde eine Liste mit 49 Personen, die zu Kommandeuren der neuen syrischen Armee ernannt wurden, veröffentlicht. Unter den Namen seien einige Mitglieder der HTS, sowie ehemalige Armeeoffiziere, die zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs desertierten. Laut Haid Haid, beratender Mitarbeiter beim britischen Think Tank Chatham Haus, wurden die sieben höchsten Ränge von HTS-Mitgliedern besetzt. Laut einem weiteren Experten seien auch mindestens sechs Nicht-Syrer unter den neuen Kommandeuren.

Die neue Führung hatte sich seit ihrer Machtübernahme verpflichtet, die Rechte der Minderheiten zu wahren. Anfang Jänner kündigte das Bildungsministerium der Übergangsregierung auf seiner Facebook-Seite einen neuen Lehrplan für alle Altersgruppen an, der eine stärker islamische Perspektive widerspiegelt und alle Bezüge zur Assad-Ära aus allen Fächern entfernt. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte unter anderem die Streichung der Evolutionstheorie und der Urknalltheorie aus dem naturwissenschaftlichen Unterricht. AktivistInnen zeigten sich besorgt über die Reformen.

Al-Scharaa kündigte weiters Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz an, die darauf abzielen sollte, Versöhnung und Inklusion zu fördern. Die ursprünglich für Anfang Jänner 2025 angesetzte Konferenz wurde jedoch verschoben, um ein erweitertes Vorbereitungskomitee einzurichten, das eine umfassende Repräsentation aller gesellschaftlichen Gruppen in Syrien gewährleisten soll. Aktuell ist kein neuer Termin für die geplante Konferenz bekannt. Diese Konferenz wurde am 25.02.2025 in Damaskus unter Teilnahme von 600 Personen abgehalten. Das Abschlussdokument fokussierte auf die territoriale Integrität des Landes und seiner Souveränität, verurteilte die Einfälle Israels und forderte dessen Rückzug. Die Stellungnahme zeigte auch die Erlassung einer einstweiligen Verfassung auf, die ein interimistisches Gesetzgebungsorgan vorsieht und den Entwurf einer permanenten Verfassung, welche Freiheit und Menschenrechte verspricht. Außerdem wird die Bedeutung der Menschenrechte hervorgehoben, die Förderung der Teilhabe von Frauen in allen Sektoren und der friedlichen Koexistenz aller Bestandteile der syrischen Gesellschaft und die Pflege einer Kultur des Dialogs innerhalb der syrischen Gesellschaft bei der folgenden nationalen Diskussion.

1.3.3.2. Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) und der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)

Die von der Türkei unterstütze Syrische Nationalarmee (SNA) führte ihre Offensive gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) und das Gebiet der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) fort. Die SNA nahm in den vergangenen Tagen Gebiete der nordwestlichen Region Shahba sowie die Stadt Manbidij ein. Mit 10. Dezember griffen SNA-Kämpfer den strategisch wichtigen Tischreen-Staudamm unter kurdischer Kontrolle in der Provinz Aleppo an, und rückten auf die Stadt Kobane vor. Am 11. Dezember kam es nach Vermittlungen der US-Behörden zu einem Waffenstillstand in der Stadt Manbidij. Das Abkommen sieht den Abzug der (mit den SDF verbundenen) "Manbij Military Council Forces" vor. Am 17.12.2024 wurde dieser Waffenstillstand bis zum Ende derselben Woche verlängert. Am 18.12.2024 trat ein Waffenstillstandsabkommen in der Region Ain Al-Arab (auch Kobani) in Kraft. Die SDF warfen der Türkei und ihren Verbündeten vor, sich nicht an das Waffenstillstandsabkommen zu halten und ihre Angriffe südlich von Kobani fortzusetzen. Zur gleichen Zeit gingen EinwohnerInnen der nordostsyrischen Stadt Qamischli auf die Straße, um den Widerstand der SDF gegen die Angriffe protürkischer Kämpfer in der Region zu unterstützen. Am 21.12.2024 wurden laut SDF fünf ihrer Kämpfer bei Angriffen durch von der Türkei unterstützte Streitkräfte auf die Stadt Manbidij getötet. Das Pentagon erklärte am 30.12.2024, dass der Waffenstillstand zwischen der Türkei und den von den USA unterstützten SDF rund um die Stadt Manbidij anhält. Am selben Tag behauptete die SDF, dass die Türkei zwei Militärstützpunkte in der Nähe von Manbidij aufbaut und mehrere Militärfahrzeuge und Radarsystem von den SDF zerstört wurden. Zur gleichen Zeit kam es erneuten Schusswechseln zwischen von der Türkei unterstützen Streitkräften und den SDF. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) griffen türkische Streitkräfte und mit ihnen verbündete bewaffnete Gruppen das Dorf al-Terwaziyah südlich von Slouk im ländlichen Raqqa mit schwerer Artillerie und Maschinengewehren an, was anschließend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führte. Spezialeinheiten der SDF drangen in Stellungen von durch die Türkei unterstützen Fraktionen im Dorf Al-Reyhaniyah in der Nähe von Tel Tamer in der Provinz Hasaka ein. Anfang Jänner kamen bei Zusammenstößen in mehreren Dörfern rund um die Stadt Manbidsch über hundert Menschen ums Leben. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte berichtete von heftigen Kämpfen in der Region von Manbidij zwischen der SNA und der SDF und steigenden Opferzahlen.

Human Rights Watch beschuldigt die Koalition der Türkei und SNA am 18.01.2025 ein Kriegsverbrechen begangen zu haben, nachdem eine Drohne einen Krankenwagen des kurdischen Roten Halbmonds traf.

Mit 21.01.2025 kommt es zu weiteren Zusammenstößen zwischen SNA und SDF. SOHR schätzt, dass zwischen 12.12.2024 und 18.01.2025 mindestens 423 Menschen im SNA-SDF-Konflikt getötet wurden; 41 davon ZivilistInnen, 308 SNA-KämpferInnen und 74 SDF-KämpferInnen.

Am 11.12.2024 übernahm die Koalition ehemaliger oppositioneller Kräfte unter der Führung der HTS die vollständige Kontrolle der ostsyrischen Stadt Deir ez-Zor. Im Osten der Provinz Deir ez-Zor kam es zu Demonstrationen und der Forderung, die von HTS geführten Streitkräfte sollten die Kontrolle über das Gebiet übernehmen. Einige Kommandanten der SDF seien in Folge desertiert.

1.3.3.3. Israelische Angriffe in Syrien

Die israelische Luftwaffe und Marine führten zwischen 07.12.2024 und 11.12.2024 mehr als 350 Angriffe in Syrien durch und zerstörten dabei schätzungsweise 70 bis 80 Prozent der strategischen Militärgüter Syriens zwischen Damaskus und Latakia. Die israelischen Streitkräfte haben außerdem Bodentruppen aus den von Israel besetzten Golanhöhen nach Osten in eine entmilitarisierte Pufferzone in Syrien sowie, laut israelischen Angaben, auch knapp darüber hinaus verlegt. Laut arabischen Medien rückten israelische Streitkräfte bis in ländliche Gebiete der Provinz Damaskus vor. Dies wurde von israelischer Seite dementiert. In der Nacht vom 14.12.2024 zum 15.12.2024 griff Israel Dutzenden Ziele in Syrien mit Luftangriffen an. Den Luftangriffen ging einer Erklärung des israelischen Verteidigungsministers voraus, wonach die israelischen Truppen auf dem in der vergangenen Woche eingenommenen Berg Hermon (Arabisch: Jabel Sheikh) den Winter über verbleiben würden. Israels Ministierpräsident gab weiters bekannt, dass er einem Plan zur Ausweitung des Siedlungsbaus auf den von Israel besetzten Golanhöhen zugestimmt habe. Am 20.12.2024 schossen israelische Streitkräfte auf DemonstrantInnen in einem Dorf in der Gegend von Maariya im Süden Syriens, die gegen die Aktivitäten der Armee protestierten, und verletzten dabei einen Demonstranten. Die israelischen Streitkräfte operierten auch in syrisch kontrollierten Gebieten außerhalb der Pufferzone. Am 29.12.2024 griff Israel ein Waffendepot nahe der Stadt Adra an. Laut der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte wurden bei dem Angriff mindestens 11 Personen, hauptsächlich ZivilistInnen, getötet. Laut syrischen Medien drang die israelische Armee am 30.12.2024 tief in das Gebiet Quneitra vor und vertrieb Angestellte aus Regierungsbüros.

Am 23.01.2025 veröffentlicht BBC News Satellitenbilder, die Bauarbeiten der Israelischen Armee innerhalb der entmilitarisierten Pufferzone, die die von Israel besetzten Golanhöhen von Syrien trennt, zeigen.

1.3.3.4. Erklärungen der UN-Organisationen (Sicherheit, Sozioökonomische Situation, Flüchtlinge)

UNHCR ruft Staaten weiterhin dazu auf, keine syrischen Staatsangehörigen und Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zwangsweise zurückzuführen (Moratorium on Forced Returns).

Aufgrund der gegenwärtigen Unsicherheiten in Syrien fordert UNHCR Staaten auf, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen ((Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syran Applicants for International Protections).

UNHCR ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Beendigung des Schutzstatus infolge eines Wegfalls der Umstände im Herkunftsland derzeit nicht erfüllt sind.

Das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) berichtet, dass zwischen dem Beginn der Offensive am 27.11.2024 und dem 11.12.2024 etwa eine Million Menschen aus den Provinzen Aleppo, Hama, Homs und Idlib vertrieben wurden. Es liegen keine Zahlen vor, Berichten zufolge kehrten im selben Zeitraum Tausende syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon ins Land zurück. Auch aus der Türkei kehrten Flüchtlinge in den Nordwesten Syriens zurück. Gleichzeitig flohen einige SyrerInnen in den Libanon.

Der UN-Nothilfekoordinator Tom Fletcher berichtet am 17.12.2024 über kritische Engpässe bei Nahrungsmitteln, Treibstoff und Vorräten aufgrund unterbrochener Handelsrouten und Grenzschließungen.

Laut UNICEF benötigen 7,5 Million Kinder in Syrien humanitäre Hilfe. Mehr als 2,4 Millionen Kinder gehen nicht zur Schule, und eine weitere Million Kinder laufen Gefahr, die Schule abzubrechen. Auch die Gesundheitsversorgung sei fragil. Fast 40 Prozent der Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sind teilweise oder vollständig funktionslos. Fast 13,6 Millionen Menschen benötigen Wasser, Sanitäranlagen und Hygienedienste; und 5,7 Millionen Menschen, darunter 3,7 Millionen Kinder, benötigen Ernährungshilfe.

Die UN berichtet, dass es in der Woche vom 23.12.2024 weiterhin zu Feindseligkeiten und Unsicherheiten in den Provinzen Aleppo, Homs, Hama, Latakia, Tartus, Deir-ez-Zor und Quneitra kam. Aufgrund der angespannten Sicherheitslage waren humanitäre Einsätze mit 30.12.2024 in mehreren Gebieten weiterhin ausgesetzt. Im November hatten rund zwei Millionen Menschen in ganz Syrien Nahrungsmittelhilfe in unterschiedlicher Form erhalten. Die instabile Sicherheitslage in den ländlichen Gebieten von Hama, Quneitra, Latakia und Tartous beeinträchtigte die Möglichkeit des Schulbesuchs für Kinder.

Mit 29.12.2024 haben 94 der 114 von UNHCR unterstützten Gemeindezentren in ganz Syrien ihre Arbeit wiederaufgenommen. Seit dem 27.11.2024 haben sich 58,500 Personen an die Gemeindezentren gewandt, um sich anzumelden und um Zugang zu Schutzdiensten zu erhalten. Laut UNHCR kehrten zwischen 08.12.2024 und 29.12.2024 58,400 Personen nach Syrien (hauptsächlich aus dem Libanon, Jordanien und der Türkei) zurück. Seit Anfang 2024 (bis zum 29.12.) kehrten ungefähr 419,200 syrische Flüchtlinge zurück; die Mehrheit von ihnen nach Raqqa (25%), Aleppo (20%) und Daraa (20%). Seit Anfang Dezember 2024 sind bis 27.02.2025 nach Schätzungen des UNHCR ca 297.300 syrische Staatsangehörige über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt. Zuletzt stiegen die Grenzübertritte vom Libanon und von Jordanien nach Syrien

Der UN-Sondergesandte für Syrien, Geir Pedersen, erklärte in seinem Briefing an den UN-Sicherheitsrat am 08.01.2025, dass sich die Sicherheitssituation in einigen Regionen zwar verbesserte, es jedoch weiterhin zu Unruhen in den Küstenregionen, Homs und Hama kam. Bewaffnete Gruppen, darunter das Terrornetzwerk Islamischer Staat – und über 60 Gruppen mit widersprüchlichen Agenden – stellten ebenfalls eine anhaltende Bedrohung für die territoriale Integrität Syriens dar. Pederson berichtete weiters über den oben beschriebenen Konflikt zwischen SNA und SDF, sowie die Verstöße Israels. Auch die humanitäre Lage war nach wie vor kritisch: Fast 15 Millionen Syrer benötigten Gesundheitsversorgung, 13 Millionen waren von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und über 620.000 waren Binnenflüchtlinge. Die am Tischreen-Staudamm verursachten Schäden schränkten die Wasser- und Stromversorgung für mehr als 400.000 Menschen ein.

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) teilte am 30.01.2025 mit, dass über 25.000 Menschen aus der nordöstlichen Stadt Manbidsch vertrieben worden seien. Speziell in Ost-Aleppo und rund um den Tischreen-Staudamm kam es zu Kämpfen. Infolge der eskalierenden Gewalt sei die Zahl der Neuvertriebenen bis zum 27. Januar auf 652.000 gestiegen. Die humanitäre Hilfe wurde durch einen Mangel and öffentlichen Dienstleistungen und Liquiditätsengpässen schwer beeinträchtigt. In Städten wie Homs und Hama gebe es alle acht Stunden nur 45 bis 60 Minuten lang Strom (UN News, 30. Jänner 2025).

1.3.3.5. Sonstiges

Human Rights Watch bestätigt am 16.12.2024 den Fund eines Massengrabs im südlichen Damaskus.

Am 18.12.2024 der erste kommerzielle Flug seit dem Sturz von Baschar Al-Assad, ein Inlandsflug nach Aleppo, vom Flughafen Damaskus.

Am 27.12.2024 töteten Anhänger von Baschar Al-Assad 14 Menschen bei Zusammenstößen mit Soldaten der neuen Regierung im Westen des Landes, nahe der Stadt Tartus.

Am 07.01.2025 landete der erste international Flug seit der Absetzung von Al-Assad auf dem international Flughaften von Damaskus.

Anfang Jänner erteilten die USA eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, eine sogenannte Generallizenz, um humanitäre Hilfe nach dem Ende der Herrschaft von Bashar al-Assad in Syrien zu ermöglichen. Die Ausnahme, die bis zum 7. Juli gültig ist, erlaubt bestimmte Transaktionen mit Regierungsinstitutionen, darunter Krankenhäuser, Schulen und Versorgungsunternehmen auf Bundes-, Regional- und lokaler Ebene sowie mit HTS verbundenen Einrichtungen in ganz Syrien. Zwar wurden keine Sanktionen aufgehoben, die Lizenz erlaubt jedoch auch Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Speicherung oder der Spende von Energie, einschließlich Erdöl und Strom, nach oder innerhalb Syriens. Darüber hinaus erlaubt sie persönliche Überweisungen und bestimmte energiebezogene Aktivitäten zur Unterstützung der Wiederaufbaubemühungen. Nach der Ausnahme von den Sanktionen kündigte Katar eine Hilfe bei der Finanzierung einer 400-prozentigen Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor an, die die syrische Übergangsregierung zugesagt hatte.

Die Europäische Union hob am 24.02.2025 bestimmte Sanktionen auf, um die demokratische Entwicklung während der politischen Wandlung des Landes zu unterstützen. Unter anderem sind syrische Banken, die staatliche Luftfahrgesellschaft, die Zentralbank und die Erdöl-, Gas- und Stromindustrie von den Sanktionen ausgenommen. Das Waffenembargo bleibt weiterhin bestehen.

Am 29.01.2025 wurde die syrische Baath-Partei, die mit Baschar Al-Assad verbunden war, verboten. Der 08. Dezember wurde zum neuen Nationalfeiertag des Landes ernannt.

1.3.4. Akteure:

1.3.4.1. Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die mächtigste Gruppe in Syrien, die den Vormarsch der Rebellen anführte, ist die islamistische Gruppe Hayat Tahrir al-Scham. Sie begann als offizieller al-Qaida-Ableger in Syrien unter dem Namen al-Nusra-Front und verübte bereits zu Beginn des Aufstands gegen Assad Angriffe in Damaskus. Die Gruppe durchlief mehrere Namensänderungen und gründete schließlich als die HTS im Jahr 2016 eine zivile Regierung in der Provinz Idlib im Nordwesten Syriens. In Idlib festigte die HTS ihre Autorität, indem sie eine Form von Stabilität bot und gleichzeitig Gewalt einsetzte, um Rivalen und sogar ehemalige Verbündete auszurotten oder zu kooptieren. Die HTS entfernte sich von der ausgeprägten Dschihadistischen Rhetorik, dem Kampf für Religion und der Etablierung einer islamischen Herrschaft in Syrien als Teil eines umfassenden, vernetzten globalen Projekts. Stattdessen übernahm sie ein eher "revolutionäres" und nationalistisches Narrativ und konzentrierte sie sich auf den Sturz des Präsidenten Bashar al-Assad und die "Befreiung" Syriens. Die USA, Türkei und andere stuften die HTS und ihren Anführer, Ahmed al-Scharaa (auch Abu Mohammed al-Dscholani genannt), als Terroristen ein.

1.3.4.2. Syrische Nationalarmee (SNA)

Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist eine zersplitterte Koalition unterschiedlicher bewaffneter Gruppen, die mit direkter türkischer Militärunterstützung einen Gebietsabschnitt entlang der syrisch-türkischen Grenze halten. Trotz interner Spaltungen pflegen viele SNA-Fraktionen enge Bindungen zur Türkei, wie die Sultan-Suleiman-Schah-Brigade, die al-Hamza-Division und die Sultan-Murad-Brigade. Andere Fraktionen der Gruppe versuchen trotz ihrer Zusammenarbeit mit der Türkei ihre eigenen Prioritäten durchzusetzen. Als die HTS und verbündete Gruppen aus dem Nordwesten Anfang Dezember auf von Assads Regierung kontrolliertes Gebiet vorrückten, schloss sich ihnen auch die SNA an und kämpfte im Nordosten gegen Regierungstruppen wie auch kurdisch geführte Kräfte.

Der Vormarsch der Rebellen gegen Assads Regierungstruppen wurde Berichten zufolge von der Türkei mit unterstützt

1.3.4.3. Syrische Demokratische Kräfte (SDF)

Die Syrian Democratic Forces (SDF) sind ein am 10. Oktober 2015 gebildetes Militärbündnis zur Verteidigung des kurdischen Autonomiegebietes in Nord- und Ostsyrien, das von den USA und ihren Verbündeten unterstützt wird. Es besteht aus den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG), Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), Dchabhat al-Akrād, der kurdisch-turkmenischen Einheit Katiā’ib Schams Asch-Schimāl, der sunnitisch-Arabischen Armee der Revolutionäre (Dschaisch aht-Thuwwar), der sunnitisch-arabischen Schammar-Stammesmiliz Qwat as-Sanadid und der sunnitischen Rebellenbrigade ar-Raqqa (Liwa Thuwar al-Raqqa), den Al-Schasira-Brigaden und den Lîwai 99 Muşat sowie dem assyrisch-aramäischen Militärrat der Suryoye (MFS).

Die SDF umfassen derzeit ca 100.000 Mitglieder.

Die SDF kontrollieren den größten Teil Syriens östlich des Euphrat, sowie einige Gebiete westlich des Flusses. Mit der aktuellen Offensive kam es auch zu Kämpfen zwischen den SDF und der SNA. Aufgrund eines Abkommens zwischen der syrischen Übergangsregierung und der kurdischen Führung im Nordosten des Landes soll die SDF in der syrischen Armee aufgehen. Diese Vereinbarung soll bis Ende des Jahres umgesetzt werden. Im Gegenzug sollen die Kurden bestimmte Rechte, wie die offizielle Nutzung der eigenen Sprache, erhalten. Das Abkommen umfasst zudem weitere Punkte, wie die politische Teilhabe aller Syrer unabhängig von ethnischer und religiöser Zugehörigkeit und die Anerkennung der kurdischen Gemeinschaft als Bevölkerungsgruppe mit vollen Staatsbürgerrechten. Zudem wurde eine sichere Rückkehr aller Vertriebenen vereinbart.

1.3.4.4. Sonstige Gruppierungen

Neben den genannten Gruppen gibt es in Syrien eine Vielzahl lokaler Gruppierungen, die sich gegen al-Assad gestellt haben. Diese vertreten ein breites Spektrum islamistischer und nationalistischer Ideologien. Im Norden schlossen sich einige von ihnen dem Militäroperationskommando der HTS an. Im Süden dominierende Gruppen erhoben sich in der aktuellen Situation und nahmen den Südwesten Syriens ein. Die in den südlichen Provinzen aktiven Gruppen gründeten zu diesem Zweck die Koalition "Southern Operations Room".

1.3.5. Versorgungslage, humanitäre Lage

Im Jahr 2024 lebten über 90 Prozent der Syrerinnen und Syrer unter der Armutsgrenze. Etwa 12,9 Millionen Menschen – mehr als die Hälfte der Bevölkerung – hatten Schwierigkeiten, Zugang zu ausreichend hochwertigen Nahrungsmitteln zu erhalten, und mindestens 16,7 Millionen Syrer benötigten humanitäre Hilfe, was einem Anstieg von neun Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Dennoch ist die humanitäre Hilfe für Syrien auf den niedrigsten Stand der letzten Jahre gesunken.

Mehr als 12 Jahre Krieg haben die zivile Infrastruktur und Dienstleistungen Syriens dezimiert und den Zugang zu Unterkünften, Gesundheitsversorgung, Elektrizität, Bildung, öffentlichen Verkehrsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen stark beeinträchtigt. Die Menschen im ganzen Land waren aufgrund der schweren Treibstoffknappheit und der steigenden Lebensmittelpreise in Not geraten. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich die Situation durch die von der Regierung oft willkürlich vorgenommenen Kürzungen bei der Sozialversicherung verschärft.

Vor ihrem Zusammenbruch im Dezember hatte die syrische Regierung weiterhin strenge Beschränkungen für die Lieferung humanitärer Hilfe in den von der Regierung gehaltenen Gebieten Syriens und anderswo im Land verhängt und Hilfsgüter umgeleitet, um ehemalige Oppositionsgebiete zu bestrafen. Das Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen bei der Auftragsvergabe durch UN-Organisationen, die Hilfe in Syrien leisten, hat zu einem ernsthaften Risiko der Finanzierung missbräuchlicher Einrichtungen geführt.

Komplexe und weitreichende Sanktionen, die von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, der Europäischen Union und anderen gegen die syrische Regierung, Beamte und verwandte Einrichtungen verhängt wurden, haben die prinzipientreue und unparteiische Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Gemeinden und den Wiederaufbau kritischer Infrastrukturen wie Gesundheits- und Sanitäreinrichtungen behindert.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe.

1.3.6. Ar-Raqqa (Raqqa)

Das Gouvernement Ar-Raqqa liegt im Zentrum des nördlichen Teils von Syrien. Es hat eine internationale Grenze zur Türkei im Norden, grenzt westlich an das Gouvernement Aleppo an, im Osten an das Gouvernement Hasaka und Deir ez-Zor und im Süden an die Gouvernements Homs und Hama. Das Gouvernement ist unterteilt in die Distrikte Ar-Raqqa, Al-Thawra und Tall Abyad. Insgesamt leben ca 754 295 Einwohner im Gouvernement Ar-Raqqa. 90 % der Bevölkerung sind sunnitischen Araber. Nahezu das gesamte Gebiet des Gouvernements Ar-Raqqa wird durch Kräfte der kurdischen SDF kontrolliert.

Ar-Raqqa war das erste Gouvernement, in dem die syrische Regierung gänzlich die Kontrolle verlor. Der IS übernahm die Kontrolle und rief am 29.07.2014 das Kalifat mit der Hauptstadt Ar-Raqqa aus. Gegen Ende 2016 begannen internationale Kräfte gegen den IS eine Offensive in Ar-Raqqa. Ab 2017 gelangte das Gouvernement Ar-Raqqa unter die Kontrolle der SDF. In der Folge der türkischen Operationen nach Nordostsyrien im Oktober 2019 kontrollierte die SNA eine sogenannte Sicherheitszone zwischen Tall Abyad (Gouvernement Ar-Raqqa) und Ras al Ain (Gouvernement Hasaka). Im Dezember 2019 wurden russische Truppen entsprechend einem Abkommen mit der SNA in Raqqa stationiert, um die Sicherheit nach dem Abzug von US-Truppen zu garantieren. Die russischen Truppen kooperierten mit der syrischen Armee und stationierten auch Kräfte beim Tabqa Damm am Euphrat westlich der Stadt Ar-Raqqa.

Aktuell kontrollieren kurdische Kräfte der SDF mit Ausnahme des Gebiets der Operation Peace Spring das gesamte Gebiet des Gouvernements Ar-Raqqa. Im Gebiet der Operation Peace Spring im Norden des Gouvernements an der Grenze zur Türkei operieren Kräfte der SNA und steht dieses Gebiet unter türkischer Kontrolle. Die syrische Armee kontrollierte kleine Bereiche im Süden des Gouvernements. Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 stehen auch diese Gebiete unter Kontrolle der SDF.

Das Gouvernement ist vom Konflikt zwischen dem türkischen Militär und kurdischen Kräften betroffen. Im gesamten Gouvernement kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Insbesondere in den nördlichen Teilen des Gouvernements operieren türkische Kräfte mit Luftangriffen. Besonders betroffen ist hiervon auch das Gebiet des Operation Peace Spring. Der IS, der Rückzugsorte in den vom syrischen Heer der Regierung kontrollierten Gebiet nutzen konnte, steht im Verdacht, verschiedene Anschläge verübt zu haben, so etwa einen Anschlag auf Regierungstruppen im November 2023 oder jener auf das Hauptquartier der Internen Sicherheitskräfte der SDF in Raqqa-Stadt am 26.12.2022, welcher mit einer groß Angelegten Sicherheitsoperation der SDF beantwortet wurde, um IS-Zellen zu zerschlagen. Die stärkste Intensität sicherheitsrelevanter Vorfälle ist im Distrikt Tall Abayed und im Distrikt Ar-Raqqa zu beobachten.

Ar-Raqqa gehört zu den Gebieten, Syriens, in denen die meisten Blindgänger liegen, ua auf Straßen, im landwirtschaftlichen Gebiet und auf Privatgrundstücken. Die höchste Dichte solcher Blindgänger befindet sich in Gebieten, in denen der IS früher die Kontrolle hatte. Zwischen März 2011 und April 2013 wurden in Ar-Raqqa 22 % aller auf Landminen zurückzuführenden Todesfälle des Landes verzeichnet.

Aufgrund der vorgenannten Indikatoren vertritt EuAA die Auffassung, dass die bloße Präsenz in diesem Gebiet genügt, um ein reales Risiko eines ernsten Schadens im Sinne Art 15 (c) der Status-RL im Gouvernement Ar-Raqqa zu begründen, zumal der Grad der unangemessenen Gewalt hoch ist. Dementsprechend bedarf es eines geringeren Grades individueller Elemente zum substanzielle Gründe aufzuzeigen, dass eine Zivilperson, die in diese Gegend zurückkehrt, das reale Risiko eines ernstlichen Schadens im Sinne des Art 15 (c) der Status-RL eingehen würde.

1.3.7. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

1.3.7.1. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst

1.3.7.1.1. Wehrdienst

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben.

1.3.7.1.2. Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.

1.3.7.1.3. Wehrdienstverweigerung / Desertion

In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Nur Auslandssyrer haben die Möglichkeit durch Bezahlung einer Wehrersatzleistung (Freikauf) den Wehrdienst zu vermeiden.

Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.

1.3.7.1.4. Aktuelle Entwicklungen

Mit dem Sturz des Assad-Regimes teilte die staatliche syrische Armee den Regierungssoldaten die Beendigung der Regierungszeit Assads mit. Das Armeekommando hat die Soldaten außer Dienst gestellt. Die Soldaten sollten zu Hause bleiben und würden bei Bedarf wieder zum Dienst gerufen. Aktuell finden keine Zwangsrekrutierungen statt. Die syrische Übergangsregierung rekrutiert Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere aus den Reihen der Polizei und des Militärs auf freiwilliger Basis. Interessierte können sich bei Rekrutierungsabteilungen melden, wobei spezifische Anforderungen an Bewerber gestellt werden (zwischen 18 und 22 Jahre alte ledige, gesunde und nicht verletzte Männer). Der Rekrutierungsprozess zu den neuen Militär- und Sicherheitsinstitutionen unterscheidet sich von Gouvernement zu Gouvernement. In fast allen Gouvernements haben Kurse begonnen, die den Eintritt zur Polizei und zu den Sicherheitskräften ermöglichen sollen. Nach einem Bericht von Syria TV soll es in Tartus und Latakia zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein. Dieser Bericht wird von offizieller Seite bestritten.

1.3.7.2. Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

1.3.7.2.1. Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien"

Aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft.

Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbstverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert.

Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden.

Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt.

1.3.7.2.2. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen

Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig.

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasaka, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie zB bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.

1.3.7.2.3. Rekrutierungspraxis

Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - zB die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird.

1.3.7.2.4. Wehrdienstverweigerung und Desertion

Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.

Gemäß der von Rojava Information Center (RIC) im Juni 2020 veröffentlichten englischen Übersetzung des Militärdienstgesetzes von Nord- und Ostsyrien (AANES) wird gemäß dessen Artikel 13 jede Abwesenheit mit einer Verlängerung der Dienstzeit um einen Monat bestraft. Ein Wehrpflichtiger gilt als abwesend, wenn die Person kein Selbstverteidigungsdienstbuch erhalten hat und/oder nicht binnen 60 Tagen ab Datum des Einzugs in den Selbstverteidigungsbüros vorstellig geworden ist. Namen von Wehrdienstverweigern werden publiziert und zirkulieren in Checkpoints, was die Mobilität von Wehrdienstverweigern einschränkt. Allerdings suchen die Behörden Wehrdienstverweigerer nicht an deren Wohnsitzen, sondern werden vorübergehend festgenommen und zur Ableistung des Wehrdienstes geschickt, wenn sie an einem Checkpoint identifiziert werden. Die Familie des Betroffenen wird hierüber informiert. Die Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basiert oft auf der Furcht, an die Front geschickt zu werden, wobei dies nicht zutrifft, da die Selbstverteidigungskräfte nur Hilfskräfte sind, die nicht im Kampf eingesetzt werden. Es gibt keine Hinweise auf Gewaltanwendung oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren, die an Checkpoints angehalten werden. Für den Selbstverteidigungsdienst verweigernde Personen ist das Leben herausfordernd, wenn sie Checkpoints umgehen und auf eine Chance aus dem Land zu fliehen warten. Viele verstecken sich jahrelang. In den arabisch dominierten Gebieten, kann die Wehrdienstverweigerung länger durchgehalten werden, da die Behörden vorsichtig sind, um nicht Spannungen dadurch hervorzurufen, dass sie diejenigen, die ihre Pflicht vernachlässigten, verhaften.

Das Recht bestimmt keinerlei Konsequenzen betreffend Deserteure. Während Wehrdienstverweigerer keiner zusätzliche Bestrafung zu erwarten haben, werden Deserteure betreffend ihre Motive, weshalb sie desertiert sind, befragt. Deserteure bevorzugen es, die Region wegen der Befürchtung von Konsequenzen zu verlassen, obwohl Spezifika solcher Konsequenzen unklar bleiben. Periodische Amnestien, wie zB jene vom Mai 2024, werden sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch Deserteure kundgemacht, sofern der Selbstverteidigungsdienst abgeleistet werden. Typischerweise erfüllen junge Männer ihre Verpflichtung zum Selbstverteidigungsdienst während den Perioden stabiler Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien, während sie bei von außen drohenden Sicherheitsrisiken diesen aktiv zu vermeiden suchen.

Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren werden nicht bestraft. Es liegen keine Informationen vor, wonach Familienmitglieder von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern wegen solchen Familienmitgliedern Schikanen oder anderen Verletzungen ausgesetzt wären.

Es liegen keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern als oppositionell oder als Gegner eingestuft würden.

Den Selbstverteidigungsdienst leistende Personen werden dazu eingesetzt, eine ideologische und militärische Ausbildung zu erhalten und um sie nach dieser Ausbildung an Checkpoints oder Straßensperren zu stationieren oder sie in der logistischen Unterstützung für freiwillige Streitkräfte und zur Bewachung von Militärgebäuden einzusetzen. Im Allgemeinen werden Rekruten im Selbstverteidigungsdienst nicht an der Front bzw in aktiven Kampfhandlungen eingesetzt. Es besteht aber ein Risiko, durch Terroranschläge zB bei Straßensperren, verletzt oder getötet zu werden.

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.

1.3.7.2.5. Aufschub des Wehrdienstes

Das Gesetz enthält Bestimmungen, die es Personen, die zur Ableistung der "Selbstverteidigungspflicht" verpflichtet sind, ermöglichen, ihren Dienst aufzuschieben oder von der Pflicht zu befreien, je nach den individuellen Umständen. Manche Ausnahmen vom "Wehrdienst" sind temporär und kostenpflichtig. Frühere Befreiungen für Mitarbeiter des Gesundheitsbereichs und von NGOs sowie von Lehrern gelten nicht mehr. Es wurden auch mehrere Fälle von willkürlichen Verhaftungen zum Zwecke der Rekrutierung dokumentiert, obwohl die Wehrpflicht aufgrund der Ausbildung aufgeschoben wurde oder einige Jugendliche aus medizinischen oder anderen Gründen vom Wehrdienst befreit wurden. Im Ausland (Ausnahme: Türkei und Irak) lebende, unter die "Selbstverteidigungspflicht" fallende Männer können gegen eine Befreiungsgebühr für kurzfristige Besuche zurückkehren, ohne den "Wehrdienst" antreten zu müssen, wobei zusätzliche Bedingungen eine Rolle spielen, ob dies möglich ist.

1.3.7.2.6. Proteste gegen die "Selbstverteidigungspflicht"

Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 01.06.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 02.06.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung.

1.3.7.2.7. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst

Die Absolvierung des "Wehrdiensts" gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin- und herbewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt.

Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. Ebenso gibt der Syrienexperte van Wilgenburg an, dass die Kontrollpunkte der syrischen Armee nicht die Befugnis haben, Menschen in den Städten zu kontrollieren, sondern der Abschreckung der Türkei dienen. Dem widerspricht SNHR, das ebenfalls von ACCORD befragt wurde mit der Angabe, dass das syrische Regime an Checkpoints und Kontrollpunkten sehr wohl auf vom Regime gesuchte Wehrpflichtige zugreifen könnte und würde und diese in die von der Regierung kontrollierten Gebiete eskortieren würde.

1.3.7.2.8. Syrian Democratic Forces (SDF)

Die Syrian Democratic Forces (SDF) sind innerhalb der DAANES Verwaltung von den Selbstverteidigungskräften unabhängige militärische Einheit.

Entgegen einiger schriftlicher Quellen, die von Zwangsrekrutierungen der SDF berichten, erfolgt die Rekrutierung von Personal in die SDF auf freiwilliger Basis aufgrund eines schriftlichen Vertrages zwischen der SDF und der betroffenen Person. Die Standarddauer des Dienstes in den SDF beträgt zwei Jahre, kann aber nach Ermessen des Freiwilligen verlängert werden. Die Gründe, sich zu den SDF zu melden, sind wirtschaftlich begründet, da relativ hohe Gehälter im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen durch die SDF bezahlt werden. Außerdem spielt die Fähigkeit der SDF, vor anderen Akteuren und Gefahren zu schützen, eine große Rolle in der Fähigkeit, Rekruten in Regionen mit arabischer Mehrheit zu finden und ethnische Kurden schließen sich der SDF an, um ihre Region zu verteidigen. SDF verzichtet auf Zwangsrekrutierung, um ihren Ruf als professionelle militärische Kraft zu erhalten.

Die Rekrutierung erfolgt durch lokale Militärräte, die in den drei Militärregionen der DAANES bestehen. Die Personen, die sich den SDF anschließen wollen, wissen um den Rekrutierungsprozess, sodass keine Werbung nötig ist. Der Rekrutierungsprozess selbst durchlief einigen Änderungen über die Zeit; die Änderungen scheinen ethnisch beeinflusst. Gegenwärtig sind ca 60 % der Mitlieder der SDF Araber. Für die Rekrutierung wird eine Identitätsfeststellung vorgenommen. Daher sind die nationale ID-Karte, Familiendokumente und das lokale ID-Dokument erforderlich.

Frauen werden nicht zu den SDF gezwungen. Frauen, die von ihren Familien oder Stamm geächtet wurden, können sich den YPJ, der Fraueneinheit der SDF, anschließen, um so ihrer Situation zu entfliehen.

Es gibt Berichte, wonach Minderjährige unter 18 Jahren von den SDF rekrutiert werden. Offizielle der SDF und der AANES tendieren dazu, diese Thematik herunterzuspielen, indem angegeben wird, dass solche Praktiken nicht vorkommen oder sich die Situation verbessert habe. Die Angaben, ob und in welchem Ausmaß diese Praktiken in den letzten Jahren sich verringert haben, schwanken. Es gibt auch Berichte, dass die Zahl zugenommen hätte. Die Anreize, dass sich Minderjährige den SDF anschließen, sind zahlreich und schließen emotionale, ideologische und ökonomische Gründe ein. Es gibt kaum Hinweise darauf, dass die Rekrutierung von Minderjährigen mit physischem Zwang durchgesetzt wird.

1.3.7.2.9. Aktuelle Entwicklung

Aufgrund der Änderung der politischen Machtverhältnisse in Syrien durch den Sturz von Bashar al-Assad und der damit zusammenhängenden neuen Situation wurde das Gesetz zur Selbstverteidigungspflicht nicht geändert und können keine Änderungen in der bestehenden Praxis der Rekrutierung im Gebiet der DAANES festgestellt werden.

Verschiedene arabische Medien berichten vereinzelt von Verhaftungen von jungen Männern durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten, die unter dem Vorwurf, dem IS beitreten zu wollen, verhaftet und zwangsrekrutiert worden seien. Aufgrund des Mangels von kurdischen Freiwilligen seien im Jänner 2025 Araber zu den SDF zwangsrekrutiert worden. Seit dem Sturz von Bashar Al-Assad hätten über 5.000 Männer die SDF verlassen. Die SDF sie aktuell nicht zu Rekrutierungskampagnen im größeren Stil fähig und würde nur begrenzt, vor allem im Gouvernement Hasakah rekrutieren. Es würden aktuell alle Optionen geprüft, die Militär- und Sicherheitskräfte der SDF zu stärken. Mitte Jänner 2025 hätte die SDF die Demobilisation von Männern, die ihren Dienst geleistet hätten, aufgrund des Anstieges von Desertionen und Überläufen gestoppt. Auch der Vorwurf der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die SDF wird von mehreren Quellen erhoben.

1.3.8.3 Rekrutierung durch die HTS:

Es gibt keine verlässlichen Berichte, die eine Zwangsrekrutierung durch HTS belegen. Es ist in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation davon die Rede, dass junge Männer unter sozialem Druck stehen, sich oppositionellen Gruppen anzuschließen. Die HTS hat eine Militärakademie 2021 eingerichtet, um dort Bewerber militärisch auszubilden. Trotz der Einrichtung einer Abteilung für militärische Rekrutierung sind Rekrutierungskampagnen nach diesem Bericht nicht verpflichtend. Die HTS wird von Seiten eines Militärexperten so eingeschätzt, dass die HTS nicht zwangsrekrutiert, weil sie sich auf Elitekämpfer und reguläre Rekruten stützt und mehr auf die Fähigkeiten der Kämpfer und ihren Wunsch, in den Reihen zu dienen und Mitglied zu werden, sich konzentrieren. Aus den aktuellen Berichten gehen keine Rekrutierungskampagnen bzw. Nachtrichten von Zwangsrekrutierung hervor.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und in die zitierten Länderberichte zu Syrien. Ferner nahm es im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 Beweise aufgenommen durch Einholung von Auskünften aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem AJ-Web und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Beteiligter und durch Erörterung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat aufgrund aktueller Berichte und Quellen.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines Zivilregisterauszuges nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zu seinen unmittelbaren Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde (Niederschrift vom 26.11.2025, S 4 ff) und seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 (Verhandlungsprotokoll S 4 f).

Dass der Beschwerdeführer aus Al-Jarniyah (auch Jurneyyeh), einer Stadt im Gouvernement Raqqa, im Distrikt al-Thawra, stammt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025, in der auch auf Google Maps seinen Herkunftsort zeigte (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 5). Aufgrund der Einsichtnahme in die historische Karte Syriens des Carter Centers (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 07.05.2025) und in die syria live map (https://syria.liveuamap.com/,, Zugriff am 07.05.2025) besteht kein Zweifel, dass der Ort und das umliegende Gebiet unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) stehen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Aufgrund des angefochtenen Bescheides, Spruchpunkte I. und II. steht zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

2.2. Zu den Fluchtgründen

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, seiner Wiedereinreise und seiner erneuten, endgültigen Ausreise aus Syrien basieren auf seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 07.10.2022 (Niederschrift vom 07.10.2022, S 6), welche im Wesentlichen durch seine Aussagen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde (Niederschrift vom 26.11.2024, S 3 und S 9) sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 (Verhandlungsprotokoll S 5 ff) bestätigt werden. Im Rahmen der Befragung durch die belangte Behörde korrigierte der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung getätigten Angaben und gab an, 2014 das Land verlassen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben in der Erstbefragung 2012 erstmals aus Syrien mit der gesamten Familie ausgereist ist, um später zurückzukehren und – endgültig – 2014 aus dem Herkunftsstaat mit seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern auszureisen, wobei der Vater in Syrien zurückgeblieben ist. Der Grund der Ausreisen – Krieg und IS – sind aufgrund de bis 2014 zurückreichenden historischen Karte des Konfliktes in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 07.05.2025) plausibel, zumal noch bis Ende 2017 der IS auch in der Herkunftsregion, aus der der Beschwerdeführer stammt, wenn auch seit 2014 stark zugunsten der Kräfte des SDF abnehmend, die (zumindest teilweise) Kontrolle hatte. Dass die Bekämpfung des IS als Krieg wahrgenommen wurde, ist ebenfalls plausibel, sodass die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Der Beschwerdeführer gab sowohl vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 26.11.2025, S 9) als auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 6 ff) zusammengefasst an, wegen der Wehrpflicht nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Er müsse Militärdienst leisten, würde gezwungen zu kämpfen und zur Waffe zu greifen. Entweder müsste er jemanden töten oder er würde getötet werden (Niederschrift vom 26.11.2025, S 9). Mit dieser Aussage zeigt der Beschwerdeführer auf, dass er keine auf eine bestimmte politische oder religiöse Überzeugung zurückzuführenden Gründe hat, aus denen der den Wehrdienst verweigert. In der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 meinte er in diesem Zusammenhang, dass Männer dazu gezwungen würden gegeneinander zu kämpfen Man werde gezwungen mitzugehen, obwohl man gegen Krieg sei. Man musste Waffe tragen, um gegen andere Personen zu kämpfen (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 6) um im Weiteren auszuführen, dass die Jugendlichen dazu gezwungen würden und jede terroristische bewaffnete Gruppierung, die die Macht über eine Region übernehmen möchte, Jugendliche dazu zwingt (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 7). Diese Aussagen lassen keine auf bestimmte religiöse oder politische Überzeugungen zurückzuführende Ablehnung des Wehrdienstes erkennen. Seine Erklärungen sind vielmehr Behauptungen, man werde gezwungen zu kämpfen und dergleichen, welche keine Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Beweggründe, den Wehrdienst zu verweigern, aufzeigen. Gleiches gilt, wenn er der belangten Behörde gegenüber vorbrachte, es sei bekannt, dass junge Männer in seinem Alter gezwungen würden, zur Waffe zu greifen, um Unschuldige und Kinder zu töten (Niederschrift vom 26.11.2024, S 10). Diese Aussage besagt auch nicht, dass der Beschwerdeführer selbst es ablehnt, zur Waffe zu greifen, um Unschuldige und Kinder zu töten, sondern stellt nur eine Behauptung auf, dass diese Umstände gemeinhin bekannt seien. In der mündlichen Verhandlung bemühte sich der Beschwerdeführer zu verdeutlichen, dass er mit den kurdischen Kräften ein Problem habe, einerseits, indem er diese mit der PKK in Verbindung bringt und sie als Terrorgruppe bezeichnet, andererseits, indem er vorbringt, er sei dagegen, eine Waffe zu tragen und gegen andere Personen zu kämpfen. Die Kurden wollten ihre Kontrollorte vergrößern, weshalb sie weiterhin Jugendliche rekrutieren, damit sie gegen die Türkei oder das Regime kämpften. Er sei dagegen, sich einer Organisation anzuschließen, wenn man eine Waffe trage und gezwungen werde, andere Personen zu töten (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 7). Mit diesen Aussagen verdeutlicht der Beschwerdeführer ebenfalls keine auf eine bestimmte religiöse, philosophische oder politische Einstellung zurückzuführende Einstellung gegen den Wehrdienst. Soweit immer wieder von ihm behauptet wird, dass Jugendliche dazu, zum Kämpfen, gezwungen würden, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, gleichwohl er sich sichtlich dieser Gruppe zuzuordnen scheint, mit seinem Alter nicht als Jugendlicher gelten kann. Der behauptete Umstand, Jugendliche würden zum Kämpfen gezwungen, gibt auch keinen Rückschluss auf einen triftigen Grund einer Wehrdienstverweigerung. Nichts Anderes gilt für die Behauptung, die PKK hätte die Macht in seiner Region und die kurdischen Streitkräfte würden als Terrorgruppe eingestuft sein. Diese Aussagen bescheinigen nicht die in der Beschwerde (Seite 2) behauptete strikte Ablehnung der Gewalt oder der Ablehnung in den Kampf zu ziehen und machen es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigert. Seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 6 ff) hierzu zeigen auch nicht auf, dass der Beschwerdeführer einen Militärdienst aus spezifischen, auf eine bestimmte philosophische, religiöse oder politische Einstellung zurückzuführende Haltung verweigert und deswegen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Damit ist ihm eine solche Bescheinigung nicht gelungen. Vielmehr gewann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vagen, plakativen und regelmäßig generell und unspezifisch bleibenden Antworten in Bezug auf eine etwaige Wehrdienstleistung in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung Gewalt strikt ablehnt und für keine bewaffnete Gruppierung in den Kampf ziehen möchte und dabei unschuldige ZivilistInnen töten möchte (siehe Beschwerde S 2). Vielmehr entstand der persönliche Eindruck aufgrund dieser Antworten, dass der Beschwerdeführer letztlich nur vorbereitete, nicht auf eigenes Erleben, auf eigene Erfahrung oder auf eigene Überzeugung basierende Phrasen bezüglich seiner Verweigerung eines Wehrdienstes wiedergab. Insgesamt ist hieraus weder ein politischer, noch ein religiöser oder philosophischer Grund für eine Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers zu erkennen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst weder aus Gewissensgründen, noch aus pazifistischen Gründen, noch aus sonstigen politischen oder religiösen Gründen ablehnt.

Aufgrund der Länderfeststellungen steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem nach wie vor geltenden Wehrgesetz ab seinem achtzehnten Lebensjahr in der syrischen Armee wehrpflichtig ist. Jedoch ist den Länderfeststellungen auch zu entnehmen, dass nach dem Sturz des Assad-Regimes die Soldaten nach Hause geschickt wurden und jede Zwangsrekrutierung eingestellt worden ist. Aufgrund jüngster Berichte befindet sich die Armee in Reorganisation und rekrutiert nur Freiwillige. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in der syrischen Armee nicht geleistet hat, geht aus seinen diesbezüglichen Aussagen vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 26.11.2024, S 10) hervor und ist auch vor dem Hintergrund, dass er 2014 aus Syrien ausgereist ist und nicht mehr nach Syrien zurückkehrte, auch plausibel. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien keine Zwangsrekrutierung in die syrische Armee droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die sich nunmehr neu organisierende syrische Armee keine Zwangsrekrutierungen vornimmt. Lediglich eine – unbestätigte – Nachrichtenmeldung berichtet von Zwangsrekrutierungen in Latakia und Tartus, was jedoch von offizieller Seite bestritten wurde (siehe dazu die unten in II.2.3.7. genannten Quellen). Da die nunmehr führende HTS auch in ihrer Zeit in Idlib keine Zwangsrekrutierungen durchführte (siehe dazu II.1.3.4.1. und die diesbezüglichen Quellen in II.2.3.7.3.), sondern auf Freiwillige setzte, ist es plausibel, wenn davon die Rede ist, dass keine Zwangsrekrutierungen zur syrischen Armee erfolgen, sodass insgesamt auf Basis der Länderfeststellungen (II.1.3.) das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung in die syrische Armee droht, sollte er nach Syrien zurückkehren.

Dass der zweiundzwanzigjährige Beschwerdeführer bei Rückkehr in seine Heimatregion verpflichtet wäre, den Dienst in den Selbstverteidigungskräften zu leisten, ergibt sich zweifelsfrei aus dem in den Länderfeststellungen erwähnten Wehrgesetz (II.1.3.7.2.1). Eine Verweigerung dieses Dienstes würde nach den Länderfeststellungen zu einer Verlängerung des verpflichtenden Selbstverteidigungsdienstes, nicht aber zu einer zusätzlichen Bestrafung führen (II.1.3.7.2.4.). Diese Feststellungen beruhen auf objektiven, aktuellen und zuverlässigen Quellen (siehe II.2.3.7.2.), sodass kein Zweifel besteht, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes nicht mit unmenschlicher Behandlung, exzessiven Strafen oder anderen unangemessenen Sanktionen bedroht ist. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 keine Gründe darlegen oder bescheinigen, die die Annahme rechtfertigten, dass ihm aufgrund gewisser, in seiner Person liegenden Besonderheiten, eine andere Behandlung durch kurdische Machthaber drohen könnte, als anderen Personen, die den kurdischen Selbstverteidigungsdienst verweigerten. Überdies konnte der Beschwerdeführer in sichtlicher Unkenntnis der Existenz des Selbstverteidigungsdienstes in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 nicht einmal glaubhaft angeben, welchen Dienst er bei den Kurden verweigern würde und auch nicht, aus welchen Gründen (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 7). Mit seiner Antwort, er sei dagegen, sich zu einer Organisation anzuschließen; wenn man eine Waffe trage, werde man gezwungen, andere Personen zu töten (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 7) gibt der Beschwerdeführer weder an, dass er tatsächlich – wie in der Beschwerde ausgeführt – Gewalt strikt ablehnt und damit den Wehrdienst verweigert, noch dass er einen solchen Dienst aus spezifischen, auf eine bestimmte philosophische, religiöse oder politische Einstellung zurückzuführende Haltung verweigert und deswegen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine solche Bescheinigung ist dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen. Vielmehr gewann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vagen, plakativen und regelmäßig generell und unspezifisch bleibenden Antworten in Bezug auf eine etwaige Wehrdienstleistung in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung Gewalt strikt ablehnt und für keine bewaffnete Gruppierung in den Kampf ziehen möchte und dabei unschuldige ZivilistInnen töten möchte (Beschwerde S 2). Vielmehr entstand der persönliche Eindruck aufgrund der Antworten des Beschwerdeführers, dass er letztlich nur vorbereitete, nicht auf eigenes Erleben, eigene Erfahrung oder eigene Überzeugung basierende Phrasen bezüglich seiner Verweigerung eines Wehrdienstes wiedergab. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einer Verweigerung dieses Dienstes keine unmenschliche Behandlung oder exzessive Bestrafung zu befürchten hätte und ihm auch nicht die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe, aus politischen oder aus religiösen Gründen oder aufgrund unterstellter Opposition zu den kurdischen Kräften drohen würde.

Aus dem jüngsten Berichts des Centre for Documentation and Counter Extremism: Syria Military recruitment in North and East Syria, June 2024 (S 24 ff), https://us.dk/publikationer/2024/juli/syria-military-recruitment-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 24.03.2025) ergibt sich zweifelsfrei, dass die kurdischen demokratischen Kräfte (SDF) ausschließlich Freiwillige rekrutieren. Die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 07.05.2025, zitiert zwar – nicht nachprüfbare – Quellen, wonach es in Deir ez-Zor zu Zwangsrekrutierungen gekommen sei und dass auch Personen, die ihren Wehrdienst erfüllt hätten, nicht abrüsten dürften, jedoch wird hiermit nicht eine generelle Praxis einer Zwangsrekrutierung durch die SDF dokumentiert. Der einleitend genannte Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism zeigt auf, dass es den SDF wichtig ist, nicht durch Zwangsrekrutierungen ihren Ruf zu beschädigen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass kein reales Risiko für den Beschwerdeführer besteht, im Falle der Rückkehr durch die SDF rekrutiert zu werden. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung zur SDF droht.

Mit seinem Beschwerdevorbringen und seinen Aussagen vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen (Niederschrift vom 26.11.2024 S 9 ff) sowie jenen in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 (Verhandlungsprotokoll S 6 ff) zeigt der Beschwerdeführer keine Gründe auf, die objektiv geeignet wären, die Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber in der Syrischen Arabischen Republik glaubhaft zu machen. Nach den Länderfeststellungen ist eine solche Gefahr der Verfolgung nicht wahrscheinlich, auch nicht im Kontrollbereich der kurdischen Kräfte. Wenn der Beschwerdeführer dennoch vermeint, aufgrund der kurdischen Kontrolle als Araber verfolgt zu werden, weil die Kurden Zwangsrekrutierungen in seiner Region durchführten und Araber hauptsächlich zwangsrekrutiert würden und hauptsächlich an der Front zu sehen seien, sie würden immer an die Front geschickt (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 9), ist auf die ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 07.05.2025, der weder eine Diskriminierung von Arabern im Zuge des Selbstverteidigungsdienstes, noch ein reflexartiges An die Front Schicken von Arabern zu entnehmen ist. Wie bereits oben dargelegt, ist eine Zwangsrekrutierung zur SDF unwahrscheinlich und kann nach den oben zitierten und den in II.2.3.7.2. zitierten Quellen auch nicht speziell bezüglich der Volksgruppe der Araber angenommen werden. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Araber keine Gefahr einer Verfolgung aufgrund dieser Volkszugehörigkeit im Herkunftsstaat zu erwarten hätte. Eine Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner religiösen Überzeugung macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sondern meinte selbst, dass er keine Schwierigkeiten bei der Ausübung seiner Religion im Herkunftsstaat haben würde (Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 10). Daher ist auch das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr einer Verfolgung aus Gründen seiner religiösen Überzeugung im Herkunftsstaat droht. Auf die Frage, ob er glaube, dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung in Syrien Probleme bekommen könnte, antwortete der Beschwerdeführer ausweichend, man dürfe in Syrien nicht über Politik sprechen. Jede Person, die gegen den Staat sei, werde inhaftiert. Der Krieg sei nur werden der Politik entstanden. Es gebe Personen, die gegen Bashar [gemeint wohl Bashar al-Assad] seien. Dass er selbst aufgrund seiner politischen Überzeugung Schwierigkeiten in Syrien haben könnte, wird damit nicht bescheinigt. Vielmehr zeigt der Beschwerdeführer mit seiner ausweichenden Antwort, dass er keine derartigen Schwierigkeiten für sich annimmt, zumal er anderenfalls solche aufgrund der expliziten Fragestellung nach Problemen aufgrund seiner politischen Überzeugung geschildert hätte. Mangels eigener Betroffenheit, die nachvollziehbar ist, da er seit mehr als 10 Jahren nicht mehr in Syrien lebt und das Land als Jugendlicher verlassen hat, erwähnt er ganz allgemeine Probleme mit der Politik, wobei er diese auf den nicht mehr regierenden früheren Machthaber bezieht. Auch dieser Bezug ist nachvollziehbar, da es ihm an persönlicher Kenntnis von den Veränderungen nach dem Sturz des Assad-Regimes fehlt. Mangels Glaubhaftmachung einer Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung in Syrien ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass er auch keine ernstliche Gefahr einer Verfolgung in Syrien aufgrund seiner politischen Überzeugung hat. Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer als oppositionell wahrgenommen werden könnte. Nach vorzitierter ACCORD-Anfragebeantwortung würde eine Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes oder eine Desertion aus diesem nicht zur automatischen Unterstellung einer oppositionellen Haltung führen. Andere in Betracht kommende Wehrdienste beruhen auf Freiwilligkeit, sodass eine mangelnde Bereitschaft, sich einem solchen Dienst zu verpflichten, nicht als oppositionelle Haltung verstanden werden kann und – wie die einschlägigen Berichte zeigen – auch nicht wird. Eine Gefahr der Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 und ergeben sich auch keine Hinweise auf eine solche Gefahr. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat basieren auf den im Folgenden zu den einzelnen Kapiteln dargestellten aktuellen Quellen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass in seriösen Medien, wie BBC, Tagesschau, Die Presse, die Neue Zürcher Zeitung, Die Zeit udgl, publizierte Berichte glaubhaft sind, zumal derartige Medien bekannt hohe qualitative Standards einhalten und von einer ein einseitiges Bild vermittelnden Berichterstattung nicht auszugehen ist. In nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, wird zwar diplomatische Zurückhaltung geübt, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch erscheinen gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Insgesamt ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass die entsprechend zitierten Quellen ein aktuelles, objektives und vollständiges Bild von der aktuellen Situation im Herkunftsstaat wiedergeben.

2.3.1. Zu den Machtverhältnisse:

Die Feststellungen zu den Machtverhältnissen und zur Sicherheitslage bis zu den Ereignissen Ende November 2024/Anfang Dezember 2024 in Syrien basieren auf den diesbezüglichen Berichten und Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien, Version 11, den Berichten der EuAA: Country Guidance: Syria, April 2024, Syria – Country Focus, March 2025 sowie Syria: Targeting of Individuals, September 2022, samt den jeweils dort zitierten Quellen, sowie dem Bericht ecoi.net: Syrian Arab Republic – Information Collection on Developments Regarding the Fall of President Assad, Stand 29.01.2025, und der Kurzinformation der Staatendokumentation: Syrien, Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024. Sie stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs dar und ermöglichen es, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Entwicklung der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Es bestehen keine Zweifel am Zutreffen dieser Quellen, sodass die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

Die Vorgänge zwischen dem 27.11.2024 bis zum 08.12.2024 ergeben sich aus den nachstehend angeführten Berichten und aus der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien Sicherheitslage, politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 sowie des EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025. Aus den Berichten der BBC: What is happening in Syria and why now? vom 08.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o (Zugriff am 07.05.2025), Der Standard: Situation in Syrien: Was wir bisher wissen, vom 08.12.2024, https://www.derstandard.at/consent/tcf/story/3000000248344/situation-in-syrien-was-wir-bisher-wissen (Zugriff am 07.05.2025); ISNI – Italien Institute for International Political Studies: The End of Assad: A New Chapter in Syrian History, vom 08.12.2024, https://www.ispionline.it/en/publication/the-end-of-assad-a-new-chapter-in-syrian-history-193946 (Zugriff am 07.05.2025) geht die Einnahme von Aleppo, Hama und Homs durch die HTS und ihre Verbündeten zweifelsfrei hervor. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa, ergeben sich aus dem Bericht der RUDAW vom 07.12.2024: Syrian rebels announce capturing suthern city of Daraa, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/061220246 (Zugriff am 07.05.2025). Die Feststellungen zu den Vorgängen in Daraa und in Al Suwayda stützen sich auf einen Bericht von Al-Hazeera vom 10.12.2024: Now al-Assad’s regime fell: Key moments in the fall of Syria’s tyrant, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/syria, (Zugriff am 07.05.2025) und auf den Bericht der Zeit Online: Syrisches Militär zieht sich aus den Gebieten im Süden zurück, vom 07.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-militaer-sueden-daraa-suweida-homs, (Zugriff am 28.02.2024) sowie auf die Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3). Aus diesen Berichten ergibt sich, dass die Gouvernements Daraa und Al Suwayda fast vollständig unter Kontrolle lokaler Milizen stehen. Dass diese Gruppen die ersten in Damaskus waren, berichtet The Guardian: Who are the main actors in the fall oft he regime in Syria?, vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance (Zugriff am 29.02.2024). France 24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: Spokesman, vom 09.12.2024 (https://www.france24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman (Zugriff am 07.05.2025) berichtete darüber, dass sich die Rebellen aus dem Süden nach der Ankunft der HTS nach Daraa zurückgezogen hätten. Aus dem Bericht der Tagesschau vom 08.12.2024: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html (Zugriff am 28.02.2024), welcher auch durch andere Berichte, zB Zeit-online: Syrien steht vor dem Machtwechsel, vom 16.12.2024, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-12/syrien-rebelen-machtuebernahme-damaskus (Zugriff am 07.05.2025), orf.at: Jubel und Ungewissheit in Syrien, vom 08.12.2024, https://orf.at/stories/3378333/ (Zugriff am 07.05.2025) bestätigt wird, geht unzweifelhaft hervor, dass der bisherige Machthaber und Präsident Bashar Al-Assad gestürzt wurde, mit seiner Familie Syrien verlassen und letztendlich in Russland eingetroffen ist, wo er Asyl aus "humanitären Gründen" erhielt. Die Zeit Online berichtete am 22.01.2025, dass Frankreich gegen Bashar al-Assad einen Haftbefehl erlassen hatte, weil die französische Justiz ihn verdächtigt, ein Mitverschulden an Kriegsverbrechen zu haben (Zeit Online: Frankreich stellt Haftbefehl gegen Assad aus, vom 22.01.2025, https://www.zeit.de/politik/2025-01/syrien-frankreich-baschalr-al-assad-haftbefehl, Zugriff am 07.05.2025). Zugleich belegen diese Berichte, dass die syrischen Rebellen offiziell erklärten, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Aufgrund dieser Berichte, deren Seriosität nicht anzuzweifeln ist, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die vorgenannnten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zu den Vorgängen in Tal Rifaad und Manbij sowie Deir ez-Zour basieren auch der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024, samt den dort zitierten Quellen (Seite 3 f).

Die Feststellungen zur aktuellen Machtverteilung in Syrien basieren auf der Einsicht in die im Internet zugängliche Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 07.05.2025) und der Syria Map betreffend die historische Kontrolle in Syrien des Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimenia/ap/exploring-historical-control-in-syria.html). Syria Live Map wird von Software-Entwicklern und Journalisten betreut und versteht sich als Informatonsseite, die sich basierend auf einer großen Anzahl von Informationen der faktischen Berichterstattung betreffen eine Vielzahl von Themen, darunter Konflikte, Menschenrechte, Terror, Proteste, Waffeneinsatz, verschrieben hat. Die Quelle wird von führenden Institutionen im Bildungs-, Friedens- und Sicherheitssektor genutzt. Die historische Karte des Carter Center wird von der gemeinnützigen, vom früheren Präsidenten der USA, Jimmy Carter bergründeten The Carter Center unterhalten. Beide Quellen sind bekannt seriös. Nachdem sie übereinstimmend die festgestellte Kontrollsituation in Syrien belegen, besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

2.3.2. Zur Sicherheitslage

Die Feststellungen zur Situation der Sicherheitslage in Syrien im Jahr 2024 basiert auf dem Bericht des Syrischen Menschenrechtskomitees für das Jahr 2024 vom 23.01.2025, https://www.shrc.org/en/?p=34346, Zugriff am 07.05.2025.

Dass es durch die Umbrüche im Dezember 2024 zu keiner Destabilisierung der Sicherheitslage gekommen ist, ergibt sich aus den Bericht der Tagesschau: Sicherheitslage nach Umsturz in Syrien stabil, vom 11.12.2024, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/syrien-sicherheit-102.html, Zugriff am 07.05.2025.

Die Feststellung, dass sich in Syrien die Sicherheitslage laut den Vereinten Nationen stabilisiert hat, basiert auf einer Aussage des UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationan (UNRIC: Syrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-miliionen-menschen-brauchen-humanitaere-hilfe/ (Zugriff am).

Dass es nach wie vor zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, insbesondere durch die genannten Militäraktionen kommt, ergibt sich aus der Einsicht in syria live map, https://syria.liveumap.com, Zugriff am 07.05.2025, welche solche Vorfälle tagesaktuell verzeichnet. Zu den jüngsten Entwicklungen EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025, vgl dazu auch Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 07.05.2025. Auch ergibt sich aus der Berichterstattung, zB dem Bericht von AL-Jazeera: Car bomb kills at least 18 women in northern Syria, vom 03.02.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/2/3/car-bomb-kills-at-least-18-women-in-northern-syria, Zugriff am 07.05.2025, die Gefahr der Verletzung durch Autobomben, im konkreten Fall durch eine Autobombe in Manbij, die 18 Frauen und einen Mann, überwiegend landwirtschaftliche Arbeiter, tötete. Aufgrund der Informationen zur sicherheitsrelevanten Vorfällen der syria livemap ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass solche Vorfälle auch aktuell noch vorkommen können. Die Feststellungen zu den jüngsten Auseinandersetzungen zwischen Assad-Anhängen und der HTS basieren auf der Berichterstattung von Kurier: Blutigste Nacht seit Assad-Sturz: Versinkt Syrien wieder im Chaos? vom 08.03.2025, https://kurier.at/politik/ausland/syrien-krieg-alawiten-latakia-hts-terror-russland-iran/403019276, Zugriff am 18.03.2025, 20Minuten: Über 180 Tote bei Kämpfen in Syrien befürchtet, vom 07.03.2025, https//:www.20min.ch/story/latakia-ueber-180-tote-bei-kaempfen-in-syrien-befuerchtet-103296874, Zugriff am 07.05.2025; Die Tagesschau: Die Angst der Alawiten vom 10.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-massaker-alawiten-hilferufe-100.html, Zugriff am 07.05.2025. Zum Ende der Kämpfe gegen Assad-Anhänger Dir Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden vom 11.03.2025, https:// ww.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 07.05.2025. Den Berichten zu Syrien (zB UNO Flüchtlingshilfe, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/perspektiven-schaffen/rueckkehr/minen, Zugriff am 07.05.2025; swissinfo.ch: Helfer warnen vor vielen Landminen in Syrien, https://www.swissinfo.ch/ger/helfer-warnen-vor-vielen-landminen-in-syrien/88593987, Zugriff am 07.05.2025) ist auch zu entnehmen, dass im ganzen Land, in manchen Teilen mehr, in manchen weniger, die Gefahr durch Landminen verletzt zu werden real existiert, weshalb auch dies festzustellen war.

2.3.3. Zu den neuesten Entwicklungen:

2.3.3.1. Zu den politischen Entwicklungen

Die Feststellungen zu den jüngsten politischen Entwicklungen basieren auf nachstehenden Quellen: EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025; Middle East Eye: Mohammed a-Bashir: Who is Syria’s new interim prime minister?, vom 10.12.2024, https://www.middleeasteye.net/news/mohammed-al-bashir-who-syria-new-interim-prime-minister (Zugriff am 07.05.2025), aber auch Al Jaueera: Srian fighters name Mohammed al-Bashir as caretakter prime minister, vom 10.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/10/rebel-backed-mohamed-al-bashir-appointed-syrias-caretaker-prime-minister (Zugriff am 07.05.2025) berichten über die Beauftragung von Mahamed Al-Bashir als Interimspremierminister und Leiter der Überhangsregierung bis zum 01.03.2025. Aufgrund des Berichts des Congressional Research Service: Syria: Regime Change, Transition, and U.S. Policy vom 13.12.2024, https://crsrepotrs.congrss.gov/product/pdf/IN/IN12469 (Zugriff am 07.05.2025) seien einige Regierungsbeamte und Staatsangestellte der ehemaligen Regierung weiterhin im Regierungsapparat beschäftigt. Die Feststellungen zum Außenminister und zum Verteidigungsminister basieren auf einen Bericht der Aljazeera: Syrian authorities appoint HRS figures as foreign, defence ministers vom 21.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/21/syrias-new-rulers-appoint-hts-figures-as-foreign-defence-ministers (Zugriff am 07.05.2025) und zu den Aussichten auf Wahlen und eine neue Verfassung basieren auf dem Bericht der AP: Syria’s de facto leader says it could take up to 4 years to hold elections vom 29.12.2024, Https://apnews.com/article/syria-damascus-israel-airstrike-assad-dcf827005877ab76e3fd075252fd3544, Zugriff am 07.05.2025.

Dass Ahmed Al-Sharaa zum Übergangspräsidenten am 29.01.2025 ernannt, die bisherige Verfassung außer Kraft gesetzt und das alte Parlament aufgelöst wurde, ist aus dem Bericht der Tagesschau: Al-Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff vom 07.05.2025.

Die Feststellungen betreffend die Auflösung aller Rebellenfraktionen und deren Integration in das Verteidigungsministerium stützt sich auf den Bericht The Guardian: Syrian HTS leader says rebel factions that overthrew Assad will be ‘disbanded’, vom 17.12.2024, Https://www.theguardian.com/world/2024/dec/17/ahmed-al-sharaa-syria-hts-rebel-group-leader-factions-disbanded, Zugriff vom 07.05.2025). Jene zu den Planungen, auch die kurdischen Streitkräfte in das syrische Verteidigungsministerium aufzunehmen und die Feststellungen zu den diesbezüglichen Gesprächen mit den SDF und den Ergebnissen basieren auf folgenden Berichten: Kurdistan24: Kurdish forces to join Defense Ministriy, Kurds integral to Syrian fabric, says Ahmed al-Sharaa, vom 29.12.2024, https://www.hurdistan24.net/en(storiy/817471, Zugriff am 07.05.2025; Shafaq News: SDF leader: We Will Be Part oft he New Syrian Army, vom 10.01.2025, https://shafaq.com/en(World(SDF-leader-We-Will-Be-Part-of-the-New-Syrian-Army, Zugriff am 07.05.2025; Al-Jazeera: Syrian minister rejets Kurdish-led SDF’s proposal for own military bloc, vom 19.01.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/1/19/syria-defence-minister-rejects-kurdish-led-sdf-proposal-own-military-bloc, Zugriff am 07.05.2025, sowie den Bericht von Middle East Eye: Syria’s new government lists conditions to end rift with Kurdish-led SDF, vom 24.01.2025, https://www.middleeasteye.net/news(syria-lists-coditions-end-rift-sdf, Zugriff am 07.05.2025. Die Feststellungen zur möglichen Integration des Southern Operations Room in das Verteidigungsministerium basiert auf dem Bericht von France24: South Syria fighters reluctant to give up weapons: spokesman, vom 08.01.2025, https://wwwfrance24.com/en/live-news/20250108-south-syria-fighters-reluctant-to-give-up-weapons-spokesman, Zugriff am 07.05.2025.

Aus dem Bericht von France 24: ’Foreign jihadists’ in Syria leader’s pick for army officers: monitor, experts, vom 30.12.2024, https://www.france24.com/en/live-news/20241230-foreign-jihadists-in-syria-leader-s-pick-for-army-officers-monitor-experts, Zugriff am 07.05.2025 geht die neue Besetzung der Armeekommandanten hervor.

Dass sich die neue Regierung zur Wahrung der Rechte von Minderheiten verpflichtet hat, ist dem Bericht The New Arab: Syria govt plans ’expanded’ committee to prepare national dialogue, vom 07.01.2025, https://www.newarab.com/news/syria-govt-plans-expanded-committee-national-dialogue, Zugriff am 07.05.2025, hervor. Zu den Feststellungen der Änderungen des Lehrplanes durch das Bildungsministeriums berichtet BBC News: New Syrian government’s school curriculum changes spark concern, vom 02.01.2025, https://www.bbc.com/news/articles/c1In12056ppo, Zugriff am 07.05.2025.

Die Feststellungen zu den Plänen und zur Konferenz des Nationalen Dialogs am 25.02.2025 und seiner Ergebnisse basieren auf den Berichten: Levant24: Al-Sharaa Outlines Vision for Syria’s Future, vom 29.12.2024, https://levant24.com/news/2024/12/al-sharaa-outlinies-vision-for-syrias-future/, Zugriff am 07.05.2025, Al-Mayadeen: Syrian Christians cannot afford to keep turning the other cheek, vom 23.01.2025, Https://english.almayadeen.net/articles/blog/syrian-chritstians-cannot-afford-to-keep-turning-the-other-ch, Zugriff am 07.05.2025) sowie dem UNHCR Flash Update #16, vom 27.02.2025 (www.unhcr.org, Zugriff am 07.05.2025) sowie Levant24: Syria’s National Dialogue Conference concludes with Calls for Unity and Reform vom 25.02.2025, Https://levant24.com/news/2025/02/syrias-national-dialogue-vonference-concludes-with-calls-for-unity-and-reform/, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.3.2. Zur Kontrolle über die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF)

Die Feststellungen zur Offensive der SNA gegen die SDF und das Gebiet der Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und deren Übernahme von Shahba und Manbisch sowie die Angriffe auf den Staudamm Tableen basieren auf den Bericht von Rudaw: SNA militants attack strategic bridge, dam under Kurdish rule, vom 10.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/101220244, Zugriff am 07.05.2025; sowie jene betreffend das Vorrücken der SNA auf Kobane stützt sich auf den Bricht von Al-Monitor: Syria’s Kurds faced with all-out war as Turkey, Sunni allies target Kobani, vom 10.12.2024, https://www.al-monitor.com/originals/2024/12/syrias-kurds-faced-all-out-war-turkey-sunni-allies-target-kobani, Zugriff am 07.05.2025. Die Feststellungen zu den Vorgängen in Mandbisch ergeben sich aus dem Bericht von SOHR, More than eight years of SDF control of Manbij | US-mediated agreement leads to withdrawal of SDF from Manbij city for the benefit of Turkish-backed factions, vom 11.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351144/, Zugriff am 07.05.2025, von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed rebels extended, State Dept says, vom 17.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-rebels-extended-end-this-week-state-dept-says-2024-12-17/, Zugriff am 07.05.2025, sowie von SOHR: Ceasefire agreement enters into force | Invasion into Ain Al-Arab (Kobani) suspended, vom 18.12.2024, https://www.syriahr.com/en/351750/?doing_wp_cron=1741011104.9335680007934570312500, Zugriff am 07.05.2025; jene zu den Vorwürfen der SDF gegen die Türkei und ihre Verbündeten, den Waffenstillstand nicht einzuhalten ergeben sich aus dem Bericht von France24: Thousand stake tot he streets in northeast Syria in support of Kurdish-led force, vom 19.12.2024, https://www.france24.com/en/middle-east/20241219-thousands-take-to-the-streets-in-northeast-syria-in-support-of-kurdish-led-force, Zugriff am 07.05.2025. Dass fünf Kämpfer der SDF am 21.12.2024 bei Angriffen auf Manbidsch getötet wurden, basiert auf dem Bericht von Reuters: Syria’s SDF says five fighters killed in strikes by Turkish-backed forces, vom 21.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-sdf-says-five-fighters-killed-strikes-by-turkish-backed-forces-2024-12-21/, Zugriff am 07.05.2025. Nach einem weiteren Bericht von Reuters: Ceasefire between Turkey and US-backed SDF in northern Syria holding, Pentagon says, vom 30.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/ceasefire-between-turkey-us-backed-sdf-northern-syria-holding-pentagon-says-2024-12-30/, Zugriff am 07.05.2025, erklärte das Pentagon am 30.12.2024, dass die Waffenruhe zwischen der Türkei und den SDF halte. Rudaw: SDF claims Turkey building two military bases near Manbij, vom 30.12.2024, https://www.rudaw.net/english/middleeast/syria/301220241, Zugriff am 07.05.2025, berichtet, dass die Türkei zwei Militärbasen und meherere Militärfahrzeuge sowie Radarsysteme der SDF zerstört habe. Zu den Kämpfen zwischen der Türkei und den SDF in Raqqa und in Hasakah berichtete Kurdistan24: Fresh clashes erupt between Turkish-backed forces, SDF in Syria, vom 30.12.2024, https://www.kurdistan24.net/en/story/817616/fresh-clashes-erupt-between-turkish-backed-forces-sdf-in-syria, Zugriff am 07.05.2025, zu den Zusammenstößen in mehreren Dörfern bei Manbisch The New Arab: Fighting between pro-Turkey SDA, Kurdish-led SDF over two days kills 101, vom 05.01.2025, https://www.newarab.com/news/fighting-between-sna-sdf-over-two-days-kills-least-101, Zugriff am 07.05.2025. Zum Vorwurf der Kriegsverbrechen durch die Türkei und die SNA berichtet HRW, Northeast Syria: Apparent War Creime by Türkiye-Backed Forces, vom 30.01.2025, https://www.hrw.org/news/2025/01/30/northeast-syria-apparent-war-crime-turkiye-backed-forces, Zugriff am 07.05.2025. Die Opferzahlen aufgrund der Zusammenstöße zwischen SNA und SDF basieren auf einem Bericht von The New Arab: Why fighting is raging in north Syria between the Turkish-backed SNA and Kurdish-led SDF, vom 21.01.2025, https://www.newarab.com/analysis/why-fighting-raging-north-syria-between-sna-and-sdf, Zugriff am 07.05.2025; zur Situation in Deir ez-Zour: Al-Jazeera: Fighters who overthrow al-Assad claim control of Syria’s Deir AZ Zor city, vom 11.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/11/syria-fighters-who-overthrew-al-assad-claim-control-of-deir-az-zor, Zugriff am 07.05.2025 und Syria Direct: Protests and SDF defections: Discontent simmers in eastern Deir e-Zor, vom 13.12.2024, https://syriadirect.org/protests-and-sdf-defections-discontent-simmers-in-eastern-deir-e-zor/, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.3.3. Zu den Israelischen Angriffen in Syrien

Die Feststellungen zu den Angriffen der israelischen Luftwaffe und Marine und zur Einrichtung der Pufferzone basieren auf den Berichten der BBC News: Israel seizing on Syria chaos to strike military assets, vom 11.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cdx921zrweo, Zugriff am 07.05.2025. Enab Baladi: Israeli tanks arrive in Quneitra province, vom 10.12.2024, https://english.enabbaladi.net/archives/2024/12/israeli-tanks-arrive-in-quineitra-province/, Zugriff am 07.05.2025 und Reuters: Israel says ist air strrikes destroyed most of Syria’s strategic weapon stockpiles, Https://www.reuters.com/world/middle-east/israeli-incursion-into-syria-reaches-25-km-southwest-damascus-security-sources-2024-12-10/, Zugriff am 07.05.2025, berichten über verschiedene arabische Berichte über den Vorstoß Israel ins ländliche Damaskus, was vom Sprecher der israelischen Armee bestritten wurde. Die Feststellungen zur Vorgangsweise Israels im Zusammenhang mit dem Golan basieren auf den Berichten von The Guardian: Israel strikes Syria as Netanyahu approves plan to expand Golan Heights settlement, vom 15.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/15/israel-launches-dozens-of-airstrikes-on-syria-despite-rebel-leader-peace-pledge, Zugriff am 07.05.2025, sowie von BBC News: Israei to expand Golan Heights settlements after fall of Assad, vom 15.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cz6lgln128xo, Zugriff am 07.05.2025. The Guardian: Israeili troops shoot Syrian proteser as forces move beyond buffer zone, vom 21.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/21/israeli-troops-shoot-syrian-protester-as-forces-move-beyond-buffer-zone, Zugriff am 07.05.2025, berichtet, dass Israelische Kampferverbände einen Protestierenden in einer Demonstration gegen die Aktivitäten der Armee in einem Dorf im südlichen Syrien beschossen hätten und Israel hunderte Luftangriffe seit dem 08.12.2024 geflogen wäre und israelische Truppen in der Pufferzone des Golan stünden. Die Feststellungen zum Angriff auf ein Waffendepot bei Adra und dem Vordringen israelischer Kampfverbände in Quneitra ergeben sich aus dem Bericht von Shafaq News: Israeli army advances into sothern Syria’s Quneitra, vom 30.12.2024, https://shafaq.com/en(Wolrd(israeli-army-advances-into-southern-Syria-s-Quneitra, Zugriff am 07.05.2025, und – betreffend die Veröffentlichung von Satellitenbildern, die Bauarbeiten der israelischen Armee in der entmilitarisierten Pufferzone eigen, BBC News: Satellite imagery reveals Israeli military construction in buffer zone with Syria, vom 23.01.2025, https://www.bbc.com/newa/articles/cvgmn3jmm1yo, Zugriff vom 07.05.2025.

2.3.3.4. Zu den Stellungnahmen von UN-Organisationen

Die Feststellungen zur Position des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republic Syrien basieren auf dem Dokument des UNHCR: UNHCR Position on Returns tot he Syrian Arab Republic vom Dezember 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2119093/unhcr_position_on_returns_to_syria_-_16_dec_2024.pdf, Zugriff am 07.05.2025.

Die Feststellungen zu den Stellungnahmen und Berichten des UNHCR basieren auf folgenden Dokumenten: UNHCR: What dorecent events in Syria mean for Syrian refugees? vom 11.12.2024, https://www.unhcr.org/news/stories/what-do-recent-events-syria-mean-syrian-refugees, Zugriff am 07.05.2025; UN News: Syria faces uncertain future after regime’s collapse amid humanitarian crises, vom 17.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158311, Zugriff am 07.05.2025; UNICEF: Peace must prevail for Syria’s children, vom 18.12.2024, https://www.unicef.org/press-releases/peace-must-prevail-syrias-children, Zugriff am 07.05.2025; UN News: UN support continues in Syria and Lebanon, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2024/12/1158626, Zugriff am 07.05.2025, UNHCR Response Fachtsheet vom 30.12.2024, UN News: Syria: Hostilities and aid challenges persist across devastated country, vom 30.12.2024, https://news.un.org/en/story/2025/01/1159596, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.3.5. Zu Sonstigem

Zur Entdeckung eines Massengrabes im Süden von Damaskus berichtete HRW: Syria: Mass Grave in Damascus Schould be Protected, Investigated, vom 16.12.2024, https://www.hrw.org/news/2024/12/16/syria-mass-grave-damascus-should-be-protected-investigated, Zugriff am 07.05.2025; dazu auch: BBC News: Syria mass graves: Daunting task of searching for and naming the dead, vom 17.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/cj90wz8weymo, Zugriff am 07.05.2025.

Der Bericht zum ersten kommerziellen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad basiert auf dem Bericht von Al-Jazeera: First Syria flight takes off from Damaskus airport since Assad’s downfall, vom 18.12.2024, https://www.aljazeera.com/news/2024/12/18/first-syria-flight-takes-off-from-damascus-airport-since-assads-downfall, Zugriff am 07.05.2025.

Die Feststellung zur Tötung von vierzehn Personen durch Assad-Anhänger basiert auf dem Bericht der BBC News: Assad loyalists kill 14 in clash with Syria’s new ruling forces – authorities, vom 27.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c0ew5g3vzreo, Zugriff am 07.05.2025.

Die Feststellung zum ersten internationalen Flug seit dem Sturz von Bashar al-Assad beruht auf dem Bericht von Al-Jazeera: International flights resume at Damascus airport, vom 07.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/7/international-flights-resume-at-damascus-airport, Zugriff am 07.05.2025.

Die Feststellungen zu den Ausnahmegenehmigungen von den Sanktionen durch die USA beruhen auf folgenden Berichten: Reuters, vom 06.01.2025, und Reuters: vom 07.01.2025.

Über die Feststellungen zur Aufhebung bestimmter Sanktionen durch die EU berichteten Die Tagesschau: EU kündigt Lockerung der Syrien-Sanktionen an, vom 27.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/eu-sanktionen-syrien-102.html, Zugriff am 07.05.2025; Die Presse: EU lockert Sanktionen gegen Syrien: Hoffnung auf „inklusiven politischen Übergang“, vom 24.02.2025, https://www.diepresse.com/19397047/eu-lockert-sanktionen-gegen-syrien-hoffnung-auf-inklusiven-politischen-uebergang, Zugriff am 07.05.2025; Al-Jazeera: EU suspends selsct Syra sanctions to encourage democratic development, vom 24.02.2025, https://www.aljazeera.com/news/2025/2/24/eu-suspends-select-syria-sanctions-to-encourage-democratic-development, Zugriff am 07.05.2025; orf.at: EU setzt nach Sturz Assads Sanktionen gegen Syrien aus, vom 24.02.2025, https://orf.at/stories/3385838/, Zugriff am 07.05.2025.

Dass die syrische Baat-Partei verboten und der 08.12. zum neuen Nationalfeiertag erklärt wurden, ergibt sich aus den Berichten der Tagesschau: Al Scharaa zum syrischen Übergangspräsidenten ernannt, vom 29.01.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/scharaa-syrien-100.html, Zugriff am 07.05.2025, aber auch von Al-Jazeera: Syria’s new transition as al-Sharaa is named President, vom 30.01.2025, https://www.aljazeera.com/program/newsfeed/2025/1/30/syrias-new-transition-as-al-sharaa-is-named-president, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.4. Zu den Akteuren:

2.3.4.1. Zu Hayat Tahrir al-Scham (HTS)

Die Feststellungen zur HTS basieren auf den folgenden Berichten: EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 07.05.2025; BBC News: What just happened in Syria and who‘s in charge? vom 09.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c99x0l1d432o, Zugriff am 07.05.2025; BBC News: Life in Idlib hints at what Syria can expect from rebel rule, vom 18.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c8ew16391rdo, Zugriff am 07.05.2025; BBC News: Syria’s rebel leaders say they’ve broken with their jihadist past – can they be trusted, vom 20.12.2024, https://www.bbc.com/news/articles/c2ldj04p0q2o, Zugriff am 07.05.2025, Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https://www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.4.2. Zur Syrischen Nationalarmee (SNA)

Die Feststellungen zur Syrische Nationalarmee (SNA) ergeben sich aus nachstehenden Berichten: EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025; Deutsche Welle: Key players shaping post-Assad Syria, vom 09.12.2024, https:// www.dw.com/en/key-players-shaping-post-assad-syria/a-70996286, Zugriff am 07.05.2025, Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 07.05.2025; ARD: Syrien: Wie Assad gestürzt wurde – und was das bedeutet, vom 08.12.2024, https://www.tagesschau.de/syrien-sieg-rebellen-entwicklung-100.html, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.4.3. Zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF)

Die Feststellungen zu den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) basieren auf dem Bericht von Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 07.05.2025, auf dem Bericht: Centre for Documentation and Counter Extremism, vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 07.05.2025, sowie der AXXORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 07.05.2025; sowie EuAA, Syria: Country Focus vom März 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025. Zum Abkommen zwischen den kurdischen Kräften und der syrischen Übergangsregierung: Die Tagesschau: Syriens Führung einigt sich mit Kurden, vom 11.03.2025, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/syrien-kurden-alawiten-100.html, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.4.4. Zu sonstige Gruppierungen

Zu den sonstigen Gruppierungen berichten EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025; Reuters: Syria: who are the main rebel groups? vom 08.12.2024, https://www.reuters.com/world/middle-east/main-rebel-factions-syria-2024-12-08/, Zugriff am 07.05.2025 und The Guardian: Who are the main actors in the fall of the regime in Syria? vom 09.12.2024, https://www.theguardian.com/world/2024/dec/09/explainer-main-actors-fall-of-regime-syria-rebel-alliance, Zugriff am 07.05.2025.

2.3.5. Zur Versorgungslage, humanitäre Lage

Die Feststellungen zur Versorgungslage und zur humanitären Lage basiert auf dem Bericht von Human Rights Watch: Weltbericht 2025 – Syrien, vom 16.01.2025, https://www.ecoi.net/en(document/2120035.html, Zugriff am 07.05.2025.

Laut einer Aussage des Nothilfekoordinators Fletcher im Sicherheitsrat in New York, sei die humanitäre Hilfe für Millionen Menschen sei wieder aufgenommen worden. Es sei jedoch die Einfuhr weiterer Hilfsgüter nötig. Fast 13 Millionen Menschen hätten nicht ausreichend Nahrungsmittel zur Verfügung, und noch mehr benötigten medizinische Hilfe (UNRIC: Siyrien: Sicherheitslage verbessert – Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://unric.org/de/syrien-sicherheitslage-verbessert-millionen-menschen-brauchen-humanitaere -hilfe/ (Zugriff am 07.05.2025).

2.3.6. Zum Gouvernement Ar-Raqqa

Die Feststellungen zu Gouvernement Ar-Raqqa stützen sich auf die diesbezüglichen Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 (S 153 ff) sowie im Country Focus Syria vom März 2024 sowie auf die in der historischen Karte des Konflikts in Syrien, die das Carter Center (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 07.05.2025) zur Verfügung stellt, und aufgrund der Einsichtnahme in die syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 07.05.2025).

Die von EuAA Country Guidance Syria (April 2024) nicht erfassten Ereignisse des Sturzes des Präsidenten al-Assad führten in Ar-Raqqa zu keinen Änderungen. Das gesamte Gouvernement steht seit 2017 überwiegend und durchgehend unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der Distrikt Al-Thawra steht seit 2017 ausschließlich und durchgehend unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte, wie aus der historischen Karte des Carter Center zu erkennen ist (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, Zugriff am 07.05.2025). Auch ergeben sich aus den von syria live map (https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 07.05.2025) täglich aufgezeichneten Vorfällen und Ereignissen betreffend Syrien (News Live, updated, https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 07.05.2025) keine Hinweise auf sicherheitsrelevante Vorfälle, wie insbesondere Bombardements im Distrikt Al-Thawra, sehr zum Unterschied zu anderen Regionen im Norden dieses Gouvernements, die in den letzten zwei Monaten häufiges Ziel türkischer Luftangriffe waren. Auch aus der jüngsten Berichterstattung lassen sich keine sicherheitsrelevante Vorfälle, wie Bombardements, Angriffe, Terror, aber auch keine Proteste, Unruhen udgl ableiten.

Vor diesem Hintergrund weisen die Feststellungen der EuAA in der Country Guidance Syria vom April 2024 iVm mit jenen des EuAA Country Focus Syria, March 2025, nach wie vor ausreichende Aktualität auf. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese Feststellungen den aktuellen Tatsachen entsprechen.

2.3.7. Zum Wehr- und Reservedienst

2.3.7.1. Zu den syrischen Streitkräften

Die Feststellungen zu den Regelungen des Wehr- und Reservedienstes sowohl betreffend das syrische Regime als auch die Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt für Syrien. Aufgrund der aktuellen Berichterstattung sowie auch hinsichtlich der SDF aufgrund der Anfragebeantwortung vom 24.02.2025 ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass diese gesetzlichen Regelungen nach wie vor in Geltung sind.

Aufgrund der Berichte: Der Standard: Was nach der Implosion des Assad-Regimes Kommt, vom 14.12.2024, https://www.derstandard.at/story/3000000249266/was-nach-der-implosion-des-assad-regimes-kommt, Zugriff am 07.05.2025, t-online: Assad muss um seinen Kopf fürchten, vom 07.12.2024, https://www.t-online.de/nachrichten/ausland/internationale-politik/id_100547334/krieg-in-syrien-das-regime-stirbt.html, Zugriff am 07.05.2025, Der Spiegel: Assads Truppen verlassen offenbar ihre Posten, vom 07.12.2024, https://www.spiegel.de/ausland/syrien-aufstaendische-ruecken-an-damaskus-heran-assads-truppen-verlassen-offenbar-posten-a-3278762d-b4d6-4b90-9047-ee35b6191c27, Zugriff am 07.05.2025; n-tv: Armeekommando stellt Soldaten außer Dienst, https://www.n-tv.de/politik/06-11-Armeekommando-stellt-Soldaten-ausser-Dienst--article25417343.html, Zugriff am 07.05.2025, Tagesspiegel: Bürgerkrieg Syrische Armee: Assads Regierungszeit ist beendet, https://www.tagesspiegel.de/burgerkrieg-syrische-armee-assads-regierungszeit-ist-beendet-12843410.html, Zugriff am 07.05.2025; n-tv: Tausende Assad-Kämpfer im Irak? Syrische Armee stellt Regierungssoldaten frei, https://www.n-tv.de/politik/Syrische-Armee-stellt-Regierungssoldaten-frei-article25417373.html, Zugriff am 07.05.2025, ist zweifelsfrei erwiesen, dass die syrische Armee Regierungssoldaten außer Dienst gestellt hat und keine Rekrutierungen mehr vorgenommen werden. Aufgrund der aktuellen Anfragebeantwortung von ACCORD (ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parasa Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123131.html, Zugriff am 07.05.2025) ergibt sich, dass die syrische Übergangsregierung Freiwillige für Polizei, Sicherheitsdienste und Militär rekrutiert. Mit Ausnahme einer, allerdings nicht bestätigten Quelle betreffend Zwangsrekrutierungen in Latakia und Tartus, ergeben sich keine Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die syrische Übergangsregierung, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass tatsächlich nur Freiwillige aktuell zu Polizei, Sicherheitsdiensten und Militär rekrutiert werden, die bestimmten Anforderungen (ledige Männer im Alter zwischen 18 und 22 Jahren, die gesund und unverletzt sind) entsprechen.

2.3.7.2. Zur Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien

Die Feststellungen zu den Konsequenzen des Fernbleibens vom Selbstverteidigungsdienst basieren auf der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 07.05.2025, dem RIC – Rojava Information Center: Translation: Law concerning military service in North and East Syria, Juni 2020, https://rojavainformationcenter.com/2020/06/translation-law-concerning-military-service-in-north-and-east-syria/, Zugriff am 07.05.2025, DIS – Danish Immigration Service: Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf; Zugriff am 07.05.2025¸ Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024: Syria Military recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 07.05.2025; NPA – North Press Agency: Selbstverwaltung erlässt Amnestie für Personen, die sich dem Dienst zur Selbstverteidigung entzogen haben [Arabisch] 23. Februar 2022 https://npasyria.com/98024/, Zugriff am 07.05.2025 (RIC, Juni 2020). ACCORD, das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Reseach and Documentation, ist eine Einrichtung des Österreichischen Roten Kreuz, einer Organisation, die für humanitäres Engagement und hohe Seriosität bekannt ist. Die in diesem Bericht dargelegten Fakten stellen die Folgen einer Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften in wesentlichen Bereichen anders dar, als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, welches letztlich ausführt, dass die Folgen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften im Wesentlichen identisch mit den für die Wehrdienstverweigerung in der syrischen Armee (Anm. vor dem Sturz des Assad-Regimes) geltenden Konsequenzen. Obwohl das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien die genannte ACCORD Anfragebeantwortung als Quelle anführt, wird ihr in keiner Weise Rechnung getragen, zumal die grundlegenden Aussagen dieser ACCORD Anfragebeantwortung im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien stehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nur aufgrund der bekannten Seriosität der Anfragebeantwortungen von ACCORD, sondern auch aufgrund der dort verarbeiteten Quellen zur Auffassung gelangt, dass die diesbezüglichen Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien unzutreffend und mangelhaft recherchiert sind, sodass das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung im Selbstverteidigungsdienst und den damit in Zusammenhang stehenden Fragestellungen der Wahrnehmung von Wehrdienstverweigerern und deren Familien in der Gesellschaft und des Einsatzes von Rekruten an der Front auf den vorgenannten, unbedenklichen und durch keinen aktuellen Bericht widerlegten Quellen stützt. Das Länderinformationsblatt gibt an, dass das Wehrpflichtgesetz von 2014 laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt werde. Diese – nicht weiter belegte – Feststellung kann mit dem rezenten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 07.05.2025, nicht in Einklang gebracht werden. Vielmehr widerspricht dieser Bericht explizit Behauptungen, wonach Personen zu den Syrischen Demokratischen Kräften verpflichtet würden. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Rekrutierung von Personal mittels Vertrag zwischen dem Einzelnen und den Syrischen Demokratischen Kräften mit einer Standardlaufzeit von 2 Jahren erfolgt. Dieser auf zahlreichen Quellen basierende Bericht ist aufgrund seiner präzisen Feststellungen für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend, zumal dieser Bericht aktueller als das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch davon überzeugt, dass der Wehrdienst in den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) nicht verpflichtend ist und damit sich die Problematik einer Wehrdienstverweigerung gar nicht stellt. Die Feststellungen zu den Konsequenzen der Wehrdienstverweigerung in den Selbstverteidigungskräften basieren auf dem im Juni 2024 publizierten Bericht des Dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 07.05.2025 und ergänzend auf der vom 06.09.2023 datierenden ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz zu von Rekruten im Rahmen des Selbstverteidigungspflicht an der Fronst, vom 06.09.2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.htm, Zugriff am 07.05.2025. Dass diese Berichte und ihre verarbeiteten Quellen nicht aktuell sind, wurde weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich aufgrund der seit dem 08.12.2024 publizierten aktuellen Berichte Hinweise auf ein Abgehen von dieser Praxis. Aufgrund der Anfragebeantwortung zu Syrien: Änderungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Autonomieverwaltung Nord- und Ostsyriens, 24.02.2025 ergeben sich keine Änderungen der bisherigen gesetzlichen und praktischen Handhabung der Rekrutierung junger Menschen zum Selbstverteidigungsdienst.

Die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis der SDF ergeben sich aus dem Bericht des Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2024: Syria Military Recruitment in North and East Syria, https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 07.05.2025, der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (zB Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2], https://us.dk/media/fosfu320/ffm-report-military-recruitment-in-nes-final.pdf, Zugriff am 07.05.2025; EuAA Syria: Country Focus, March 2025, https://euaa.europa.eu/publications/coi-report-syria-country-focus, Zugriff am 07.05.2025.

Daher ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass die diesbezüglichen Feststellungen zutreffen.

2.3.7.3. Zur Rekrutierung durch die HTS

Die Feststellungen zur Rekrutierung durch die HTS beruhen auf den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Syrien: HTS und SIG vom 19.06.2023, Zwangsrekrutierung und Kontrolle in Idlib, vom 17.03.2022, den Berichten von Enab Balasi vom 08.02.2022, "HTS" brings in new blood in ist ranks, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/02/hayat-tahrir-al-sham-enlists-new-blood-within-its-ranks, Zugriff am 07.05.2025; Al-Monitor vom 15.02.2021: Hayat Tahrir al-Sham expands recruitment to all of Idlib province, https://www.al-monitro.com/originals/2021/05/hayat-tahrir-al-sham-expands-recruitment-all-idlib-province, Zugriff am 07.05.2025; DIS: Syria Recruitment to Opposition Groups, vom Dezember 2022, https://us.dk/media/5hnh3zyr/syria_-recruitment-to-opposition-groups_tilgaengelig.pdf, Zugriff am 07.05.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn 19, mwN).

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der in Art 10 Abs 1 lit e der Statusrichtlinie (bzw iVm § 2 Abs 1 Z 12 AsylG 2005) näher umschriebene Begriff der "politischen Überzeugung" weit auszulegen. Dies bedeutet, dass, um festzustellen, ob eine solche Überzeugung vorliegt und ein Kausalzusammenhang zwischen ihr und den Verfolgungshandlungen besteht, der allgemeine Kontext des Herkunftslands der Person, die die Anerkennung als Flüchtling beantragt, berücksichtigt werden muss, insbesondere seine politischen, rechtlichen, justiziellen, historischen und soziokulturellen Aspekte (vgl EuGH 23.02.2023, C-280/21, Migracijos departamentas, Rn 25 und 33).

Der Beschwerdeführer gibt an, den Wehrdienst zu verweigern, ohne freilich Gründe vorzubringen, die auf eine spezifische philosophische, politische oder religiöse Überzeugung schließen lassen, die einen Dienst mit der Waffe bzw den Wehrdienst dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden. Mit seinem Vorbringen, nicht töten zu wollen bzw sich keiner Organisation anschließen oder keine Waffe tragen zu wollen zeigt der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung auf, zumal dieses Vorbringen keinen Konnex zu einem Konventionsgrund – zu denken wäre hierbei an eine Verfolgung aus Gründen der politischen oder/und religiösen Überzeugung – aufweist. Der Schutz vor allenfalls wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, zu befürchtenden Willkürakte sind hier bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund vom – dem Beschwerdeführer zuteil gewordener – Gewährung subsidiären Schutzes abgedeckt (vgl VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

Eine ernstliche Furcht vor Verfolgung wegen drohender Zwangsrekrutierung konnte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht glaubhaft machen. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, finden keine Zwangsrekrutierungen zum Dienst in den SDF statt, zumal sich diese Kräfte aus Freiwilligen zusammensetzen. Das Gebiet, aus dem der Beschwerdeführer kommt, steht seit 2017 unter ausschließlicher Kontrolle der SDF, weshalb ein Zugriff der syrischen Armee auf den Beschwerdeführer nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Zudem ist eine Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee auch deshalb nicht wahrscheinlich, weil auch diese aktuell keine Zwangsrekrutierungen mehr vornimmt und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht mehr vornehmen wird.

Nach dem Dekret Nr 3 vom 04.09.2021 Männer, die nach 1998 geboren wurden, zum "Wehrdienst" in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien verpflichtet. Der 2002 geborene Beschwerdeführer befindet sich im wehrdienstfähigen Alter für die kurdischen Selbstverteidigungskräfte und es ist nicht unwahrscheinlich, dass er im Falle seiner Rückkehr zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien einberufen wird. Im Falle einer Verweigerung dieses Dienstes wäre der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder einer exzessiven Bestrafung ausgesetzt. Er würde lediglich im Falle eines Aufgriffes in ein Ausbildungszentrum verbracht werden, um den Dienst zu leisten, der sich aufgrund seiner Verweigerung verlängern würde. Weitere Strafen oder Nachteile sind aufgrund der Länderfeststellungen auszuschließen, wie auch ein aktiver Kampfeinsatz für Personen, die den Selbstverteidigungsdienst leisten, unwahrscheinlich ist. Zudem würde auch die Leistung im Selbstverteidigungsdienst für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr mit sich bringen, dass er im Einsatz gezwungen wäre, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Menschenrechtsverletzungen zu begehen, wie sie für die syrische Armee unter der vormaligen Herrschaft von Bashar Al-Assad notorisch waren. Somit erweisen sich im Falle der Rückkehr die Konsequenzen für den Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Verweigerung dieses Wehrdienstes als nicht asylrelevant, zumal seine Verweigerungsgründe nicht im Konnex zu einem Grund der GFK stehen und die Folgen einer Verweigerung nicht unangemessen und damit asylrelevant sind, wie auch der Dienst in den Selbstverteidigungskräften selbst nicht derart ist, dass eine Verweigerung als Ausdruck einer politischen oder religiösen Überzeugung verstanden werden könnte.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ist auch nicht abzuleiten, dass jedem Rückkehrer, der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Zwar liefen Personen, die aus dem Land geflohen sind, Gefahr, von der syrischen Regierung als illoyal angesehen zu werden und konnte dies zu willkürlichen Verhaftungen führen, jedoch ist die syrische Regierung unter Bashar al-Assad seit 08.12.2024 gestützt und der Bespitzelungs- und Geheimdienstapparat dieses Regimes nicht mehr aktiv. Dass die neue syrische Regierung gleich wie die alte verfahren wird, ist nach den aktuellen Berichten nicht glaubhaft. Ebensowenig lässt sich für den Bereich der kurdischen Selbstverwaltung eine solche Einstellung, Rückkehrer der Opposition zu verdächtigen, aufzeigen. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung von Rückkehrern ist damit weder in den von den Kurden kontrollierten Gebieten noch in den Gebieten der syrischen Regierung festzustellen (vgl dazu auch VwGH 04.01.2021, Ra 2020/18/0147).

Aufgrund der Ereignisse vom 08.12.2024 und die damit einhergehenden Veränderungen besteht auch keine ernstliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer beim Grenzübertritt in Kontakt mit Kräften des gestürzten syrischen Regimes zu treten. Mangels Aktivität der syrischen Armee ist auch eine Anhaltung und Rekrutierung zur Armee an der Grenze auszuschließen.

Die Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers als Araber ist ebenso wie die Gefahr der Verfolgung aufgrund seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe durch die neue syrische Regierung oder durch die kurdischen Kräfte ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht glaubhaft, weshalb auch aus diesen Gründen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war.

Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Zur Position des UNHCR vom 16.12.2024 ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Richtlinien des UNHCR und der EUAA (früher: EASO) besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl zB VwGH 26.11.2024, Ro 2023/14/0001; 25.06.2024, Ra 2024/18/0151). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden oder das Bundesverwaltungsgericht in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR und der EUAA auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (VwGH 18.04.2023, Ra 2022/18/0219, mwH). Auch nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Länderberichten des UNHCR sowie der EUAA bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022 ua.).

Die Position des UNHCR ist an weltweite Anwender adressiert und lässt dabei – nachvollziehbarerweise – länderspezifische Regelungen im Asylrecht außer Acht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Zuerkennung von internationalem Schutz auf zweierlei Arten erfolgen kann, nämlich einmal in Form des Status des Asylberechtigen, der auf die in der GFK gelisteten Fluchtgründe Bezug nimmt. Daneben besteht auch das Instrument des subsidiären Schutzes, das an die EMRK und die Zusatzprotokolle der Konvention anknüpft und dabei die (generelle Sicherheits-)Lage in einem Staat (mit)berücksichtigt. Die Position des UNHCR unterscheidet in seiner Aussage nicht zwischen dem Status des Asylberechtigten und dem subsidiär Schutzberechtigten, wie das österreichische Asylrecht, sondern stellt ausschließlich generell auf internationalem Schutz ("international protection") ab, dem in Österreich durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Sorge getragen wurde.

Gegenständlich wurde gegen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch keine Beschwerde erhoben, sodass dieser Spruchpunkt in Rechtskraft erwachsen und durch die Verleihung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung die Frage einer Rückkehr nach Syrien nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist. Selbst ein negativer Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ändert sohin den Schutzstatus des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien nicht. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich berechtigt und nicht zur Rückkehr nach Syrien verpflichtet. Der Position des UNHCR, die klar darauf gerichtet ist, dass aktuell keine Rückkehr nach Syrien erzwungen wird, ist damit im Falle des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen und wäre eine Aberkennung dieses Status angesichts der Länderfeststellungen im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ua eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage und der sonstigen humanitären und sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat eingetreten sein muss, die auch von einer gewissen Dauer und nicht vorübergehend sein muss (vgl zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024, 17.12.2019, Ra 2029/1870391, ua), aktuell nicht durchsetzbar. Nach den vorliegenden Berichten und Einschätzungen kann hiervon aktuell keine Rede sein, wie dies auch in der Position des UNHCR deutlich wird.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen des Einzelfalls sind nicht reversibel.