I425 2287231-2/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia (alias XXXX ), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025, Zl. XXXX , den verfahrensleitenden Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG nicht zuerkannt.
Begründung:
Der Beschwerdeführer war unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist und stellte erstmalig am 28.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er hierbei angab, aus Gambia zu stammen, gambischer Staatsangehöriger zu sein und seinen Herkunftsstaat aufgrund von Problemen mit Voodoo (Marabu) verlassen zu haben. Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2024 zur Zl. XXXX rechtskräftig in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Gambia festgestellt.
Am 19.09.2024 brachte die Vertretungsbehörde „The Gambia High Commission“ dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Gambias identifiziert worden sei und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach seiner Haftentlassung zugesagt werde.
Am 03.03.2025 stellte der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er nunmehr behauptete, aus XXXX zu stammen und Staatsangehöriger von XXXX zu sein. Geflohen sei er aufgrund der dort vorherrschenden Armut.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2025, Zl. XXXX , wurde der nunmehrige Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 59 Abs. 5 FPG unterblieb die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 wurde der Sachverständige Dr. XXXX mit der Erstellung eines linguistischen und landeskundlichen Gutachtens zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers beauftragt. Hierfür führte der Sachverständige am 28.05.2025 eine mehrstündige Befundaufnahme mit dem Beschwerdeführer in einer Justizanstalt durch.
Am 11.08.2025 übermittelte der Sachverständige Dr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht eine gutachterliche Stellungnahme, in der auf Basis der durchgeführten Befundaufnahme im Wesentlichen festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer weder Sprachkompetenzen noch Landeskenntnisse zu XXXX demonstrieren könne, wie er sie dort normalerweise bis zu seiner Ausreise bzw. bis zu seinem 23. Lebensjahr erworben bzw. tagtäglich gesprochen hätte. Die von ihm gesprochene gambische Manding-Varietät, er bezeichne diese selbst als Mandinka, sei keine der sierra-leonischen Landessprachen und unterscheide sich eindeutig von jener anderen Manding-Varietät, die hauptsächlich in Guinea-Conakry, aber auch in XXXX autochthon sei, vom östlichen Maninka. Besonders schwer wiege, dass der Beschwerdeführer über keine Kompetenz im Krio, der allgemeinen Verkehrssprache XXXX , verfüge. Selbst wenn er innerhalb einer in XXXX zugewanderten, seine Manding-Varietät sprechenden Familie in XXXX hauptsozialisiert worden wäre, hätte er, über dieselbe (als Familiensprache) hinaus, wenigstens eine Kompetenz in der in XXXX und insbesondere in XXXX allgemein gesprochenen Krio-Sprache erworben. Er hätte dort auch keine gambische, sondern eine sierra-leonische Varietät des Englischen erworben. Somit sei eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers in XXXX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Da der Beschwerdeführer zwei Sprachen spreche, die zusammen ein typisch gambisches Sprachrepertoire ergäben, nämlich eine im Osten Gambias gesprochene Manding-Varietät und die gambische Varietät des Englischen, sei mit gleicher Wahrscheinlichkeit auf seine Hauptsozialisierung in Gambia zu schließen. Tragfähige oder überhaupt positive Hinweise auf eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers außerhalb von Gambia ergäben sich aus der Befundaufnahme keine.
Gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist nach § 17 Abs. 1 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Abs. 4 leg. cit. nicht entgegen.
Der gegenständlichen Beschwerde kommt ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und stellt der verfahrensführende Richter nach einer Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG auch nicht amtswegig zuzuerkennen ist. Nach dem Stand der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Gambia stammt und Staatsangehöriger Gambias ist, während er im gegenständlichen Folgeverfahren ausschließlich Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf XXXX geltend gemacht hat, sodass im Falle seiner Abschiebung nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung seiner von Art. 2 und Art. 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu befürchten ist. Ebenso wenig bringt eine Abschiebung nach Gambia vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. In Bezug auf das reale Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte ist hervorzuheben, dass gegen ihn bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, während im gegenständlichen Folgeverfahren gemäß § 59 Abs. 5 FPG die neuerliche Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unterblieben ist. Auch sind keine maßgeblichen Änderungen der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens aktenkundig.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass anders als in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden.
Der außenwirksamen Verschriftlichung des gegenständlichen verfahrensleitenden Beschlusses kommt lediglich deklarativer Charakter zu.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass gegen den gegenständlichen verfahrensleitenden Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (vgl. VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
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