Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch APP Steuerberatung GmbH, Waidmannsdorfer Straße 10, 9020 Klagenfurt/Wörthersee, betreffend die Beschwerde vom 26. September 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom 21. März 2024 die Festsetzung des Dienstgeberbeitrags die Jahre 2019 und 2020 betreffend beschlossen (Steuernummer ***BF1StNr1***):
I. Der Vorlageantrag vom 12.11.2025 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zwischen den Parteien ist vorerst die Frage strittig, ob gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2025 rechtzeitig ein Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht eingebracht wurde.
Die belangte Behörde erließ je am 21.03.2024 Bescheide, mit denen - als Folge einer Außenprüfung - der Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2019 und 2020 festgesetzt wurde. Die dagegen am 26.09.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2025 als unbegründet abgewiesen.
Datierend mit 12.09.2025 bzw. 31.10.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis (letztlich) 19.12.2025 zu erstrecken. Mit Bescheid vom 10.11.2025 wurde letztgenannter Antrag als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde ein mit 12.11.2025 datierender Vorlageantrag an die belangte Behörde übermittelt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 10.12.2025 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte den Vorlageantrag wegen Verspätung zurückzuweisen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15.12.2025 wurde die Bf. aufgefordert binnen zwei Wochen umfassend zu den Ausführungen der belangten Behörde zur Verspätung des Vorlageantrages gemäß Vorlagebericht vom 10.12.2025 Stellung zu nehmen und sämtliche Beweismittel, die ihre Angaben untermauern, in einem vorzulegen. Hieauf reagierte die Bf. mit Eingabe vom 30.12.2025 und bestritt darin vorerst, dass Verspätung vorläge, da der Vorlageantrag "am 12.11.2025 übermittelt worden" und somit fristgerecht wäre. Wann dieser bei der Abgabenbehörde eingelangt sei, könne - so darin weiter - von der steuerlichen Vertretung nicht überprüft werden. Der Abweisungsbescheid sei jedenfalls am 11.11.2025 im kanzleiinternen EDV-System hinterlegt und auch abgerufen worden. Weiters sei - im Sinne der Verfahrensökonomie - als Folge der Menge an Steuerbescheiden im Zusammenhang mit den weiteren zeitgleich durchgeführten Außenprüfungen einerseits mit der Abgabenbehörde eine gemeinsame Lösung gesucht und gefunden worden, "wie mit den Steuerbescheiden der einzelnen Betroffenen umzugehen sei" und habe man andererseits auch versucht mit der Leiterin der PLB-Prüfung, dem PLB-Prüfungsteam, sowie dem Fachbereich aus Graz einen weiteren Gesprächstermin zu erhalten, um in diesem Rahmen eine Lösung für die Prüfungszeiträume 2019-2023 zu erwirken. Da jedoch die zuständige Person aus dem Fachbereich in Graz in Väterkarenz gewesen sei, hätten sich die möglichen Termin nach hinten verschoben. Nachdem bis 31.10.2025 noch kein Gesprächstermin mit den angeführten Personen zustande gekommen sei, habe man einen neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Es sei somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgabenbehörde zu einem Zeitpunkt, in welchem Lösungen für die gesamte Thematik und Gesprächstermine für eine "schnellere" Lösung gemeinsam gesucht worden seien, Anträge auf Fristverlängerung abweise. In Anbetracht der in Aussicht gestellten Gespräche, sei sohin die Fristabweisung in keinster Weise gerechtfertigt bzw. zu erwarten gewesen. Dem Antrag hätte im Sinne der Verfahrensökonomie jedenfalls stattgegeben werden müssen, da berücksichtigungswürdige Gründe vorgelegen hätten. Man habe am 17.11.2025 die Mitteilung erhalten, dass es keine weiteren Gespräche geben werde. Sollte somit der Vorlageantrag datierend mit 12.11.2025 nicht rechtzeitig erfolgt sein, sei zu berücksichtigen, dass die Abweisung des Verlängerungsersuchen wegen Vorliegens von berücksichtigungswürdigen Gründen zu Unrecht erfolgt sei.
Die belangte Behörde setzte mit Bescheiden vom 21.3.2024 die Dienstgeberbeiträge der Jahre 2019 bis 2020 als Folge einer bei der Bf. durchgeführten Außenprüfung gemäß §§ 147ff BAO fest; diese wurden am selben Tag zugestellt.
Am 17.4.2024 langte bei der belangten Behörde ein Antrag der vormaligen Steuerberater der Bf. ein, die Frist zur Erhebung der Beschwerde "wegen der Komplexität des Falles und den Umfang der einzubringenden Beschwerde(n)", die eine entsprechend längere Zeit der Bearbeitung erfordere, bis 30.6.2024 zu verlängern; am 7.6.2024 brachte die Bf. einen weiteren Fristverlängerungsantrag - diesmal bis 30.9.2024 - mit identer Begründung ein. Am 26.9.2024 wurde schließlich gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde durch die vormaligen steuerlichen Vertreter der Bf. erhoben und darin deren Stattgabe, sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2025 wurde die Beschwerde vom 26.9.2024 als unbegründet abgewiesen; die Zustellung erfolgte am selben Tag in die Databox des steuerlichen Vertreters.
Am 15.09.2025 wurde ein von der nunmehrigen steuerlichen Vertretung auftrags und namens der Bf. mit 12.09.2025 datierender Fristverlängerungsantrag bei der belangten Behörde protokolliert, wobei nicht festgestellt werden kann, wann dieser tatsächlich an den Postdienstleister zwecks Beförderung übergeben wurde. Darin wird begehrt, die Frist für die Stellung des Vorlageantrages bis 31.10.2025 zu verlängern, dies mit nachfolgender Begründung: "Die APP Steuerberatung GmbH hat mit Anfang September 2025 die steuerliche Vertretung des ***Bf1*** übernommen. In dieser kurzen Zeit war es leider noch nicht möglich einen vollumfänglichen Überblick über die einzelnen Themen zu erhalten, weshalb das Einbringen des Vorlageantrages noch nicht möglich war. Aus den oben angeführten Gründen ersuchen wir Sie höflich der Fristverlängerung zuzustimmen." Hierauf reagierte die belangte Behörde nicht.
Mit weiterer Eingabe datierend mit 31.10.2025 (Postaufgabe am selben Tag) stellte die steuerliche Vertretung neuerlich den Antrag, die Frist nunmehr bis zum 19.12.2025 zu verlängern, dies mit der wortgleichen Begründung wie jene im ersten Fristerstreckungsantrag vom 12.09.2025.
Die belangte Behörde wies den Verlängerungsantrag vom 31.10.2025 mit Bescheid vom 10.11.2025 mit der Begründung ab, als die bereits aufgrund des Antrages vom 12.9.2025 verlängerte Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels nach Ansicht des Finanzamtes ausreichend gewesen sei. Diese Erledigung wurde in die Databox der steuerlichen Vertretung am 10.11.2025 um 13:40:13 zugestellt.
Die Bf. übergab - vertreten durch ihre steuerliche Vertretung - am 21.11.2025 den mit 12.11.2025 datierenden Vorlageantrag der Österreichischen Post AG zur Übermittlung an die belangte Behörde. Die Beschwerdegründe laut Beschwerde vom 26.9.2024 werden - so die meritorischen Ausführungen darin - vollinhaltlich aufrechterhalten; weiters wurden Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Entscheidung durch den "vollen" Senat und auf Aussetzung der Einhebung gestellt.
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Daten der einzelnen Bescheide, deren Zustellung an die Bf., deren Inhalte, sowie die Datierungen und Zeitpunkte der Einbringung der Schriftsätze der Bf. gehen unstrittig aus den vorgelegten Aktenteilen der belangten Behörde hervor. Insbesondere bestritt die Bf. die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 14.8.2025 in die Databox der steuerlichen Vertretung nicht; auch für das erkennende Gericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde. Nicht feststellbar war hingegen das Datum, an dem der erste Fristverlängerungsantrag, datierend mit 12.9.2025 tatsächlich an die belangte Behörde übermittelt wurde; auf der im Akt inneliegenden Kopie des Kuverts ist zwar ersichtlich, dass die Beförderung durch die Österreichische Post AG erfolgt ist, das Aufgabedatum selbst ist dort aber nicht erkennbar. Fest steht jedoch aufgrund der auf diesem Schriftstück vorhandenen Stampiglien der belangten Behörde ("15. Sep.2025" bzw. 2025-09-15), dass er jedenfalls zwischen dem 12. und dem 15.9.2025 an die Österreichische Post AG übergeben worden sein muss.
In Hinblick auf die Behauptung der Bf. im Schriftsatz vom 30.12.2025, wonach der Vorlageantrag bereits am 12.11.2025 an die Abgabenbehörde übermittelt worden sei, ist festzuhalten, dass diese nicht mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen in Einklang gebracht werden kann: Richtig ist lediglich, dass am im Akt inneliegenden Vorlageantrag, S. 1., im rechten oberen Briefkopfbereich als Datum der 12.11.2025 aufscheint, damit ist jedoch noch keinesfalls der Beweis erbracht, dass dieser Zeitpunkt mit jenem der Übermittlung an die Abgabenbehörde übereinstimmt. Im Gegenteil: Aus dem dazugehörigen Briefumschlag, respektive der darauf ersichtlichen Postmarke, geht nämlich unzweifelhaft hervor, dass dieser Schriftsatz in Form eines Einschreibens erst am 21.11.2025 zur Post gebracht wurde. Exakt dieses Datum wurde in der Folge auch bei der Registrierung des Schriftstückes bei der belangten Behörde herangezogen (vlg. dazu den FAÖ-Postfach 260-Stempel sowie Scanabdruck am Vorlageantrag). Die - ohnedies nachweislose - Behauptung, wonach der Vorlageantrag am 12.11.2025 an die Abgabenbehörde übermittelt worden sei, erweist sich sohin als schlichtweg aktenwidrig.
Dass der Bf. der Bescheid der belangten Behörde vom 10.11.2025 am selben Tag durch Bereitstellung in die Databox des steuerlichen Vertreters zugestellt wurde, wurde einerseits von der Bf. weder substantiell bestritten, noch ist die diesbezügliche Behauptung der belangten Behörde aufgrund der vorliegenden Beweismittel in Zweifel zu ziehen: So geht der Zustellzeitpunkt aus den im Akt enthaltenen Information über die Zustellung in die Databox unstrittig hervor (vgl. dazu ON 10 im BFG-Akt, dort insb. "Databoxinformationen" zu Subjekt ***Nr***). Dass die Ablage bzw. der Abruf im internen EDV-System der steuerlichen Vertretung am 11.11.2025 erfolgt sein mag, ist in diesem Zusammenhang - wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung dargelegt werden wird - völlig irrelevant.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden behördliche Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) durch Zustellung. Nach § 98 Abs. 1 BAO sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen, das gilt nicht für den 3. Abschnitt des ZustG (Elektronische Zustellung). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten nach § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Das ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (Ritz/Koran, BAO7 § 98 Rn 4 mit zahlreichen Judikaturnachweisen, darunter VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an (Ritz/Koran, aaO mwN). Da der Abweisungsbescheid am 10.11.2025 in der Databox zum Abruf bereitgestellt wurde, ist somit mit diesem Zeitpunkt die Bekanntgabe an die Bf. bewirkt worden, unabhängig vom Zeitpunkt der Registrierung dieses Schriftstückes im System der steuerlichen Vertretung.
Die Frist für den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht beträgt gemäß § 264 Abs. 1 BAO einen Monat ab Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung. Die Beschwerdevorentscheidung wurde - wie aus dem Sachverhalt hervorgeht - am 14.8.2025 elektronisch iSd Vorausführungen durch Bereitstellung in der Databox bekannt gegeben. Mit diesem Tag begann sohin die einmonatige Frist zur Stellung des Vorlageantrages. Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Frist für den Vorlageantrag endete sohin im gegenständlichen Fall am 15.9.2025, da der 14.9.2025 (= 14.8.2025 plus 1 Monat) ein Sonntag war.
Nun besteht nach § 245 Abs. 3 BAO - der nach § 264 Abs. 4 leg. cit sinngemäß auf Vorlageanträge anzuwenden ist -, die Möglichkeit die Beschwerde - respektive Vorlagefrist - auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängern zu lassen. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist (bzw. Vorlagefrist) gehemmt. Nach § 243 Abs. 4 BAO beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. Nun hat die Bf. einen mit 12.9.2025 datierenden Antrag auf Fristverlängerung gestellt; da nicht feststellbar ist, wann dieser tatsächlich an die belangte Behörde übermittelt wurde, wird zugunsten der Bf. als Übermittlungszeitpunkt das Datum des Antrages und somit der 12.9.2025 angenommen. Der Lauf der Vorlagefrist wurde somit am 12.9.2025 gehemmt. Diese wirkte aufgrund des am 31.10.2025 per Post übermittelten zweiten Antrages fort und endete mit Ablauf des 10.11.2025, dem Tag der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde, mit dem das 2. Fristverlängerungsansuchen abgewiesen wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 05.03.2020, Ro 2019/15/0008 (unter Verweis auf die dort angeführte Literatur: Ellinger ua, BAO3 § 245 Anm. 29; Ritz, BAO6 § 245 Rz 38 f; Stoll, BAO-Kommentar 2523 f) ausgesprochen hat, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufes endet, jener Teil der Frist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war, hat die Hemmung des Fristenlaufes doch gemäß § 245 Abs. 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrages auf Fristverlängerung begonnen (vgl. auch VwGH 25.05.2020, Ro 2019/13/0023; SWK-Heft 30, 1434 ff). Das 1. Ersuchen stellte der Bf. am 12.9.2025, die Vorlagefrist hätte am 15.9.2025 geendet. Damit waren noch 4 Tage der Vorlagefrist offen. Das 2. Ersuchen vom 31.10.2025 führte zu einer weiteren Hemmung des Fristenlaufs bis zum 10.11.2025. Nachdem die Fristhemmung - wie vorhin dargestellt - am 10.11.2025 endete, standen der Bf. noch 4 Tage der Frist offen, somit bis zum Ablauf des 14.11.2025 (einem Freitag). Der am Freitag, dem 21.11.2025 an die Österreichische Post AG zur Beförderung übergebene Vorlageantrag erweist sich somit als verspätet. Zu diesem Ergebnis kommt man im Übrigen auch, wenn man den Behauptungen der Bf. folgt, wonach der abweisende Bescheid bezüglich der Verlängerung erst am 11.11.2025 iSd § 97 BAO bekannt gegeben worden wäre; dann hätte die Frist mit Ablauf des 17.11.2025 (da der 15.11.2025 ein Samstag war) geendet.
Nun führt die Bf. in ihrem Schriftsatz vom 30.12.2025 aus, dass berücksichtigungswürdige Gründe, die zu einer Stattgabe der Fristverlängerung hätten führen müssen, bestanden hätten. Dazu ist eingangs festzuhalten, dass gegen den Bescheid vom 10.11.2025 - der als nur das Verfahren betreffende Verfügung zu qualifizieren ist -, gemäß § 244 BAO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Sie können nach der höchstgerichtlichen Judikatur erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/13/0015). Im gegenständlichen Fall - die Bescheidbeschwerde war ja zum Zeitpunkt der Abweisung der Verlängerung bereits eingebracht - wäre die Bf. somit verpflichtet gewesen, sich in jenem Rechtsbehelf zur Wehr zu setzten, der ihr zeitlich nach der Abweisung als nächstes zur Verfügung stand, somit im Vorlageantrag vom 12.11.2025 (Aufgabedatum 21.11.2025). In diesem wird aber keine Silbe über die Unrichtigkeit der Nichtgewährung der Fristverlängerung verloren bzw. auch nicht vorgebracht, dass die Abweisung des Ansuchens zu Unrecht erfolgt sei. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil das Bundesfinanzgericht nicht verpflichtet ist, über ein Begehren abzusprechen, das vom Bf. gar nicht gestellt wurde (vgl. VwGH 2.5.1991, 89/13/0040). Auch setzt eine Fristverlängerung nach dem klaren Wortlaut des § 245 Abs 3 BAO einen Antrag voraus, in dem vor allem auch die berücksichtigungswürdigen Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen sind. Nun erwähnt die Bf. in ihrem Antrag vom 31.10.2025 nichts über "geplante" Gespräche bzw. etwaige Vergleichsbemühungen, wie im Schriftsatz vom 30.12.2025 - nachweislos - behauptet. Im Gegenteil: Die Begründung deckt sich exakt mit jener des Verlängerungsantrages vom 12.9.2025. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte, und nicht das Gewollte maßgebend (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung dann zugänglich, wenn eine Undeutlichkeit vorliegt (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist hingegen eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (zB VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; VWGH 24.6.2009, 2007/15/0041; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0099; Ritz/Koran, BAO7, § 85 Tz 1). Rücksichtlich all dieser judikativen Vorgaben ist für den gegenständlichen Fall zu konstatieren, dass eine Undeutlichkeit im Vorbringen vom 31.10.2025, die einer Auslegung zugänglich wäre, nicht vorliegt. Der Inhalt des Fristverlängerungsantrags ist eindeutig und lässt somit keinen Raum für eine Interpretation. Auch besteht und bestand keine amtswegige Ermittlungspflicht der belangten Behörde (bzw. nun des Gerichts) in Bezug auf das Vorliegen von weiteren, nicht im Antrag enthaltenen aber möglicherweise bestehenden berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 245 Abs. 3 BAO. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen - wie jenem in der leg. cit. - die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Im vorliegenden Fall hätte daher die Bf. bereits im Antrag vom 31.10.2025 aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Selbst im Schriftsatz vom 30.12.2025 verlässt die Bf. die bloße Behauptungsebene nicht; sie hat zur Richtigkeit ihrer Ausführungen weder Beweise angeboten noch irgendwelche nachvollziehbaren Unterlagen - trotz der konkreten Aufforderung des Gerichts in der Verfügung vom 15.12.2025 - vorgelegt. Nur der Ordnung halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass an der Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde im Bescheid vom 10.11.2025 keine Bedenken bestehen. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass der Bf. bereits eine Fristverlängerung aus denselben Gründen, wie im strittigen Antrag angeführt, (stillschweigend) gewährt wurde. Auch beschränkte sie sich im Schriftsatz vom 31.10.2025 lediglich auf allgemeine Aussagen, ohne konkret darzulegen, aus welchen genau zu benennenden Gründen seit Anfang September 2025 ein "vollumfänglicher Überblick" nicht möglich war. Schließlich wurden keinerlei Beweismittel vorgelegt bzw. angeboten. Die Abweisung erfolgte folglich zu Recht.
Der Vorlageantrag war somit als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Nachdem gemäß § 272 Abs. 4 iVm § 264 Abs. 4 lit e BAO der Berichterstatterin ua die Zurückweisung von verspätet eingebrachten Vorlageanträgen obliegt, war von der beantragten Senatsentscheidung Abstand zu nehmen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 3 Z. 1 iVm § 264 Abs. BAO ebenso verzichtet werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig; schließlich sind sämtliche Sachverhaltselemente, die die Zurückweisung tragen aktenkundig und bedarf es keiner weiteren Erörterung. Eine Unbilligkeit des Absehens ist weiters nicht erkennbar, wurde der Bf. ohnehin mit Beschluss vom 15.12.2025 die Möglichkeit eingeräumt, umfassend zum Vorwurf der Verspätung Stellung zu nehmen und Beweismittel vorzulegen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im Gegenstand nicht vor, da sich das Gericht einerseits an den klaren Gesetzeswortlaut und andererseits die - zitierte - höchstgerichtliche Judikatur gehalten hat. Die ordentliche Revision war sohin für nicht zulässig zu erklären.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. Jänner 2026
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