Ra 2020/11/0058 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die gemäß § 8 Abs. 1 lit. d Vlbg GVG 2004 maßgebenden Interessen - bei denen es sich um öffentliche Interessen handelt - können nicht schon durch die soziale Integration und die bisherige Berufstätigkeit begründet werden (vgl. etwa VwGH 31.7.1998, 97/02/0451, zur im Wesentlichen gleichen Genehmigungsvoraussetzung nach dem Bgld GVG; vgl. auch VwGH 3.10.2014, Ra 2014/02/0082). Insbesondere liegt ein soziales Interesse am Grundstückserwerb bzw. zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit nicht vor, wenn das Wohnbedürfnis anders gedeckt werden kann bzw. anders gedeckt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24.5.1989, 88/02/0110 und 89/02/0023).