Rückverweise
Ein soziales Interesse am Grundstückserwerb bzw. zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit liegt nicht vor, wenn ein Wohnbedürfnis anders gedeckt werden kann bzw. anders gedeckt wird (vgl. VwGH 5.8.2021, Ra 2020/11/0058, mwN). Hingegen kann der Erwerb zur Erzielung von Einkünften (hier: durch Verpachtung) nicht als soziales Interesse im Sinne des § 4 Abs. 1 Wr AusländergrunderwerbsG 1998 angesehen werden (vgl. VwGH 11.12.1986, 86/02/0073, und 5.8.2021, Ra 2020/11/0058, sowie VfSlg. 11.689/1988 und 11.691/1988).