Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2025, Zahl: 830672201/232036197, den Beschluss:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2015 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
1.2. Einen am 06.10.2023 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12.03.2025, Zl. 830672201-232036197 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit email-Nachricht vom 03.04.2025 beim BFA eine Beschwerde erhoben hat.
1.3. Durch einen am 24.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 21.07.2025 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde durch seine Rechtsvertretung zurückgezogen. Es finden sich keine Hinweise, dass der im Verfahren vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat, da das Bundesverwaltungsgericht ihn mit Nachricht vom 03.07.2025 über die Rechtslage belehrt hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden und wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist in diesem Fall gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7, K6.; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 21.06.2021, Ro 2021/11/0006; 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
3.2. Da die – zulässige – Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 21.07.2025 ausdrücklich zurückgezogen wurde, ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen und das Verfahren ist einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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