Spruch
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zahl: XXXX , den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 04.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er im Wesentlichen mit einer ihm drohenden Einziehung durch die syrischen Streitkräfte des Assad-Regimes begründete.
2. Mit Bescheid vom 20.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte es ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 18.07.2024 eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit Wirkung vom 02.09.2024 neu zugewiesen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom 03.12.2024 für den 07.01.2025 eine mündliche Verhandlung an.
5. Mit am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 23.12.2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde durch seine Rechtsvertretung zurückgezogen. Die mündliche Verhandlung wurde daraufhin abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 18.07.2024 eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2024, Zahl XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht; dieses hat die Beschwerde am 09.08.2024 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.2. Mit am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 23.12.2024 hat der Beschwerdeführer die – noch unerledigte – Beschwerde durch seine Rechtsvertretung ausdrücklich zurückgezogen.
1.3. Es finden sich keine Hinweise, dass der durch die BBU GmbH vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.3. aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die ausdrückliche Beschwerdezurückziehung von der vom Beschwerdeführer bevollmächtigten BBU GmbH gefertigt wurde, deren gesetzliches Aufgabenfeld u.a. die unabhängige Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst (vgl. §§ 2 Abs. 1 Z 2, 13 BBU-G, § 52 BFA-VG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden und wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist in diesem Fall gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7, K6.; sowie VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 21.06.2021, Ro 2021/11/0006; 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
3.2. Da die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.12.2024 ausdrücklich zurückgezogen wurde, ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen und das Verfahren ist einzustellen.
Folglich ist Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.06.2024, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer kommt dessen ungeachtet weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.