Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Karl Ruso über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zahl: 1077637608/240860249, den Beschluss:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
2. Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24.06.2024 den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte es ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und erteilte ihm gemäß § 58 Abs. 2 und 3 FPG und § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung plus (Spruchpunkt III.).
3. Die gegen Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides durch die nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.07.2024 eingebrachte Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten nach Vorlage durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 16.12.2024 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde durch seine Rechtsvertretung zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 23.07.2024 eine Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zahl: 1077637608/240860249, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht; dieses hat die Beschwerde am 29.07.2024 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.2. Mit am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 16.12.2024 hat der Beschwerdeführer diese Beschwerde durch seine Rechtsvertretung ausdrücklich zurückgezogen.
1.3. Es finden sich keine Hinweise, dass der durch die BBU GmbH vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, hinsichtlich 1.3. aus dem Umstand, dass solche Hinweise nicht im Ansatz zu sehen sind, zumal die Beschwerdezurückziehung laut dem Schriftsatz der BBU GmbH auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers und nach Aufklärung über die Rechtsfolgen erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden und wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Das Verfahren ist in diesem Fall gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7, K6.; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 21.06.2021, Ro 2021/11/0006; 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
3.2. Da die – zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 16.12.2024 ausdrücklich zurückgezogen wurde, ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen und das Verfahren ist einzustellen.
Folglich sind die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 24.06.2024, mit denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2019 dem Beschwerdeführer zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt hat, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt sowie ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer kommt dessen ungeachtet weiterhin die Aufenthaltsberechtigung plus zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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