JudikaturBVwG

W296 2304597-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2024

Spruch

W296 2304597-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst des ÖRK Landesverband XXXX zugewiesen.

2. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , ein und begründete diese zusammengefasst damit, er sei aus fachärztlicher Sicht aufgrund seines psychologischen Zustandes nicht für den „Präsenzdienst“ geeignet.

Angeschlossen der Beschwerde waren ein klinisch-psychologischer Befund von Mag. XXXX vom XXXX und ein ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX , vom XXXX .

3. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin die Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung des Beschwerdeführers für den Zivildienst.

4. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte der belangten Behörde am XXXX das den Beschwerdeführer betreffende amtsärztliche Zeugnis des Inhalts, er sei für die im Zuweisungsbescheid vorgesehenen Tätigkeiten nicht geeignet, jedoch liege eine eingeschränkte Zivildiensttauglichkeit für Tätigkeiten, die überwiegend alleine erledigt werden könnten, vor.

5. Daraufhin erließ die belangte Behörde am XXXX die Beschwerdevorentscheidung, vom XXXX , und hob ihren Zuweisungsbescheid vom XXXX , ersatzlos auf.

6. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde per Mail einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , ein und begründete diesen zusammengefasst mit der Fragestellung, aufgrund welcher „fundamentaler“ Erkenntnisse die Amtsärztin, so sie überhaupt eine Ärztin sei, befunden habe, dass er für gewisse Tätigkeiten zivildiensttauglich sei.

7. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde den Vorlageantrag mitsamt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen und der Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt A): Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer:

Art. 130 B-VG lautet auszugsweise:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze

[…]

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.“

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach dieser Verfassungsbestimmung setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.

Art. 132 Abs. 1 B-VG lautet:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

§ 14 Abs. 1 VwGVG lautet:

„Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“

2.3. Daraus ergibt sich für die gegenständliche Rechtssache Folgendes:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX , den Beschwerdeführer zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In weiterer Folge hat die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , innerhalb der Frist von zwei Monaten den bekämpften Bescheid aufgehoben.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass durch eine Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert wird. Durch die ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung wird letztlich der auch in ihr aufgegangene Erstbescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert (vgl. VwGH 24.02.2022; Ro 2020/05/0018).

Parteibeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (vgl. VwSlg 4127 A/1956, 7618/ A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl. zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961). Diese Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991).

Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet ("materielle Beschwer") (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.1991, 90/09/0042).

Somit ist die Beschwerdelegitimation eine Prozessvoraussetzung, die vorliegen muss, damit das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache (i.e.: über den geltend gemachten Anspruch) erkennen kann.

In der gegenständlichen Rechtssache besteht seitens des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung der Beschwerdevorentscheidung kein rechtliches Interesse. Durch eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung wird auch der in ihr aufgegangene Bescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert. Es tritt daher selbst im Falle einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung keine Änderung seiner Rechtsposition ein.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die ersatzlose Behebung des ursprünglichen Bescheides vom XXXX , nicht verschlechtert wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , hatte lediglich zur Folge, dass der Bescheid vom XXXX , zur Gänze behoben und der Beschwerdeführer rechtlich wie vor dem Erlassen des Bescheides vom XXXX , gestellt wurde. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ist daher nicht mehr vorhanden.

Somit erweist sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde abzusehen.

2.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.