Ra 2019/21/0016 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Steht nicht die allfällige zukünftige Gefährdung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern der Umstand, dass der Fremde durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten den eigentlich zu beendenden Aufenthalt verlängern wollte, was dessen Gesamtdauer und die während dessen erlangte Integration zusätzlich maßgeblich mindert, so ist dem fremdenrechtlich besonders relevanten missbräuchlichen Verhalten, mittels einer Aufenthaltsehe zu versuchen, die Verlängerung des rechtmäßigen Aufenthalts zu erreichen, die gebotene Bedeutung beizumessen. Dabei ist auch nicht als relativierend anzusehen, dass von dem Fremden keine Gefahr für das wirtschaftliche Wohl des Landes ausgeht.