Bei der im Zuge der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erforderlichen Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat (vgl. näher etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Hinweisen).
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