L511 2291917–1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Tirol Außenstelle Innsbruck vom 10.04.2024, Zahl: XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehöriger und stellte am 18.07.2022 vertreten durch ihren Bruder einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [AS] 18, 23).
1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] wies mit Bescheid vom 10.04.2024, Zahl: XXXX , diesen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Z13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III) (AS 195-433).
1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchpunkt I des am 15.04.2024 zugestellten Bescheides mit Schreiben vom 08.05.2024 fristgerecht Beschwerde (AZ 455, 459-482).
2. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 10.05.2024 die Beschwerde samt durchnummeriertem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 (AS 1-483]).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und Kurdisch am 06.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher die Beschwerdeführerin und seine Rechtsvertretung teilnahmen; das BFA verzichtete auf die Teilnahme (OZ 6).
2.2. Die Beschwerdeführerin nahm auf Ersuchen des BVwG mit Schreiben vom 05.02.2025 Stellung zur aktuellen Situation in Syrien und aktuellen Länderinformationsquellen. Das BFA nahm dazu nicht Stellung (OZ 9-10).
3. Für die Beschwerdeführerin liegt auf Grund ihrer Beeinträchtigungen (AS 115) eine Erwachsenenvertretung vor, welche durch ihren Bruder (hg. GZ 2291918 AS 189) wahrgenommen wird. Sie wurde aufgrund ihrer Erkrankung nicht einvernommen. Ihr Bruder erstattete im Verfahren für Sie nachfolgendes zusammengefasstes Vorbringen:
In der Erstbefragung im Juli 2022 brachte er vor, die Beschwerdeführerin lebe seit Geburt im Familienverband bzw. nunmehr bei ihm und sei sowohl geistig als auch körperlich beeinträchtigt. Er wolle daher mit der Beschwerdeführerin nach Deutschland zu ihrem Bruder gelangen, da er nicht alleine für sie sorgen könne. Die Beschwerdeführerin brauche aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine besondere Fürsorge und habe eine besondere Beziehung zu ihrem Bruder in Deutschland (AS 23).
In der Einvernahme vor dem BFA im März 2024 gab der Bruder der Beschwerdeführerin an, diese sei nicht in Syrien bei der Familie geblieben, da dort keine medizinische Versorgung für sie möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Nacht oft traurig und weine, weil sie die Eltern, insbesondere die Mutter, vermisse (AS 198-199).
In der Beschwerde vom Mai 2024 wird zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe einen hohen medizinischen Betreuungsbedarf. In Österreich erhoffe sie sich, eine bessere medizinische Versorgung sowie Schutz vor Gefahren, die ihr aufgrund ihrer Behinderung als Frau in ihrem Heimatland drohen. Ihrem Bruder drohe in Syrien die Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie asylrelevante Verfolgung durch die Kurden. Er sei auch wegen seiner Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen zu einer fünfjährigen Freiheitstrafe verurteilt worden (siehe dazu im Detail das im RIS abrufbare hg. Erkenntnis L511 2291918-1). Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin und ein Cousin seien aus Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nach Deutschland bzw. Österreich geflüchtet und seien asylberechtigt. Sie laufe somit auch Gefahr, als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern bzw. regimekritischen Demonstranten in Syrien als politisch Oppositionelle verfolgt zu werden. Auch würde ihr bei einer Rückkehr aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt (AS 470, 478-480).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im November 2024 bestätigte und bekräftigte der Bruder der Beschwerdeführerin diese Angaben. Sie habe in Syrien nicht behandelt werden können und bekomme in Österreich die notwendige medizinische Versorgung (VHS 6; 13-14).
In der Stellungnahme vom 05.02.2025 wurde zusammengefasst unter Hinweis auf die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR zu Syrien ausgeführt, es sei derzeit noch nicht abschätzbar, wie sich die Lage in Syrien weiterhin entwickeln werde. Daher fehle es zurzeit an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre körperliche Einschränkung als besonders vulnerabel anzusehen (OZ 10).
II. zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist 2007 geboren und Staatsangehörige von Syrien. Sie gehört der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka. Sie wuchs im Haus der Eltern auf und lebte dort bis zum Verlassen Syriens. Die Eltern und drei Schwestern leben in XXXX . Der Vater ist Lehrer, die Familie lebt jedoch von der elterlichen Landwirtschaft. Ein Bruder lebt in Deutschland, eine Tante und ein Cousin in Österreich (AS 19, 23, 197-198. 470; VHS 6).
Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Bruder (hg. GZ L511 2291918) im Juli 2022 unrechtmäßig in Österreich ein und verfügt in Österreich über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf, und es wurde kein Einreiseverbot gegen ihn erlassen (OZ 5).
1.2. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin XXXX liegt im Distrikt XXXX im Gouvernement Al-Hasaka. Sowohl der Herkunftsort der Beschwerdeführerin als auch die angrenzende Umgebung liegen im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria [DAANES]) und befanden sich durchgehend unter kurdischer Kontrolle (online Kontrollgebietskarten, LIB 4).
1.3. Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz
1.3.1. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine hochgradige an Taubheit grenzende sensorineurale Hörminderung beidseits, eine fehlende Sprachentwicklung sowie eine allgemeine Entwicklungsstörung (AS 115). Sie verfügt in Österreich über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 % (OZ 6).
Sie hat Syrien verlassen, weil eine gute medizinische Versorgung für sie in Syrien nicht gegeben war (AS 23, 198-199, 470; VHS 6).
1.3.2. Das BVwG hat im Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin festgestellt, dass dieser keiner asylrelevanten Verfolgung in Syrien unterliegt (siehe dazu im Detail hg. GZ L511 2291918). Somit besteht auch für die Beschwerdeführerin nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes keine Gefahr von diesem als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern bzw. regimekritischen Demonstranten als politisch Oppositionelle verfolgt zu werden.
1.4. Zur (verfahrensgegenständlich relevanten) Lage im Herkunftsstaat Syrien
1.4.1. Zur politischen Situation in Syrien seit Dezember 2024
Am 27. November 2024 führte die militante islamistische Gruppe HTS unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens durch. Bis dahin war der Einfluss der HTS auf Teile der Gouvernorate Aleppo und Idlib beschränkt. […] An der Operation war eine Koalition von Rebellenfraktionen beteiligt, zu der unter anderem die von der Türkei unterstützte SNA gehörte. Von Osten her verlegten die kurdisch geführten SDF ihre Kämpfer in Gebiete westlich des Euphrat im Gouvernement Deir Ez-Zor, die zuvor unter der Kontrolle der syrischen Armee gestanden hatten. Bis zum 1. Dezember eroberten HTS und seine verbündeten Fraktionen Aleppo, Syriens zweitgrößte Stadt, gefolgt von der Einnahme von Hama am 5. Dezember und Homs, der drittgrößten Stadt, am 7. Dezember. Inzwischen drangen Rebellenkräfte aus Südsyrien in Dar'a ein und erlangten die Kontrolle über 90 % des Gouvernements, als sich die Regierungstruppen zurückzogen. In Sweida übernahmen drusische Fraktionen die Kontrolle. Fraktionen aus dem Süden bildeten den Southern Operations Room, um den Aufstand zu unterstützen, und drangen als erste in Damaskus ein, zogen sich jedoch nach Dar'a zurück, als die HTS in der Hauptstadt eintraf. Am 8. Dezember 2024 erklärten die Rebellen in der Hauptstadt ihren Sieg. Der syrische Präsident Baschar al-Assad floh noch am selben Tag aus dem Land und suchte Zuflucht in Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Die Opposition stieß während ihres gesamten Feldzugs auf minimalen Widerstand, da die syrischen Armeekräfte ihre Stellungen aufgaben, sodass die Rebellen mit geringem Widerstand in die Hauptstadt einmarschieren konnten. […] Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übergab die Macht offiziell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung staatlicher Funktionen sicherzustellen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund der notwendigen Rekonstruktion der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen sowie Pläne für eine Nationale Dialogkonferenz zur Förderung von Versöhnung und Inklusivität vorsieht. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Wahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Es fanden erste Verhandlungen mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) statt, um kurdische Fraktionen in den politischen Prozess einzubinden. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Nationale Dialogkonferenz wurde jedoch später verschoben, um ein umfassenderes Vorbereitungskomitee einzurichten, das alle Teile der syrischen Gesellschaft repräsentiert. Sie fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, nachdem vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene eingeleitet worden waren. Sie tagte mit rund 600 Teilnehmern in Damaskus. In ihrer Abschlusserklärung betonte sie die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Einfälle und forderte einen Rückzug. Sie sah außerdem die Verabschiedung einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine dauerhafte Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit vor. In der Abschlusserklärung wurde zudem die Bedeutung der Teilhabe von Frauen, eines friedlichen Zusammenlebens und der Einrichtung kontinuierlicher nationaler Dialogmechanismen erwähnt. Die Konferenz wurde jedoch dafür kritisiert, übereilt organisiert und nicht repräsentativ genug zu sein. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Aufhebung der syrischen Verfassung von 2012 und die Auflösung des Parlaments, des Militärs und der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Al-Sharaa erklärte, er werde einen Übergangsgesetzgebungsrat einrichten, der die Regierungsführung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll.
[Auszug aus EUAA, Syria Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025; 19-21]
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). […] Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Aussagen eines Mitglieds des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC 14.3.2025). […] Während ash-Shara’ ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralisiert und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und agierte praktisch als Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter al-Bashir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC 17.12.2024). Der HTS wurden unter anderem von Human Rights Watch, immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen die HTS und ihren Anführer, ash-Shara’ (Rosa Lux 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die Kämpfer der HTS für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel 11.12.2024).
[Auszug aus Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, 08.05.2025; 8-11]
1.4.2. Zur Sicherheitslage in Syrien seit Dezember 2024
Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24 13.2.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt (VB Amman 9.2.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als „fluid“. Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman 6.2.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra 6.2.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman 9.2.2025). […] Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen 35 von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt (Etana 22.2.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News 12.2.2025).
[Auszug aus Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, 08.05.2025; 35-36]
Die Übergangsregierung von Ahmad Al-Scharaa kontrolliert den Großteil der westlichen Städte und Die Übergangsregierung von Ahmad Al-Scharaa kontrolliert den Großteil der westlichen Städte und ländlichen Gebiete Syriens. Im Süden widersetzen sich Kräfte unter der Führung des ehemaligen Rebellen Ahmad Al-Awda sowie andere Fraktionen einer Integration in die neue syrische Armee. Im Norden hält die protürkische Syrische Nationalarmee (SNA) die Gebiete um Afrin und Dscharabulus sowie zwischen Tal Abyad und Ras al-Ain unter ihrer Kontrolle Der Nordosten Syriens wird weiterhin von den kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert (wobei diese Gespräche mit Al-Scharaa führen) (TWI, 28. Februar 2025).
[Auszug aus ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Übersicht zum Land, 27.03.2025]
Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 8.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 8.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 8.12.2024d). Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 9.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 9.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 9.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 7.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 8.12.2024). Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 5.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 9.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 9.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024).
[Auszug aus Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN, 10.12.2024 (Punkt 3)]
Der Nordosten des Landes wird weiterhin von den Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kontrolliert. Die Lage bleibt allerdings volatil und kann sich jederzeit ändern. Im Nachgang der Terroranschläge des 7. Oktober 2023 auf Israel ist in Syrien eine Zunahme von israelischen Luftschlägen gegen Ziele mutmaßlich irannaher Akteure und Strukturen zu verzeichnen. Diese Luftschläge erfolgen z. T. am Tag und in urbanen Gebieten bzw. auf viel befahrenen Straßen, so etwa am 8. Dezember 2024 in Damaskus. Die Terrororganisation IS ist ebenfalls weiterhin aus dem Untergrund aktiv und ist nach wie vor in der Lage, überall im Land Anschläge zu verüben. Insbesondere im Norden und Osten des Landes kommt es immer wieder zu Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen. Ausländer können ebenso wie syrische Staatsangehörige Opfer terroristischer und gewaltbereiter Dschihadisten werden. Die allgemeine Sicherheitslage ist im ganzen Land weiterhin äußerst volatil. Seit dem Zusammenbruch der Assad-Regierung sind die meisten innersyrischen Kampfhandlungen eingestellt worden. Ein erneutes Aufflammen von Kampfhandlungen in naher Zukunft kann jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die Kriminalität hat seit Konfliktbeginn erheblich zugenommen. In allen Landesteilen besteht große Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch. Persönliche Sicherheit kann in ganz Syrien, einschließlich Damaskus und seine Vororte, weiterhin nicht gewährleistet werden. Das Verhalten syrischer Sicherheitsbehörden ist oft unvorhersehbar und willkürlich.
[Auszug aus Auswärtiges Amt, Syrien: Reise-und Sicherheitshinweise, Stand 20.12.2024]
Zur Sicherheitslage in der DAANES seit Dezember 2024
Die von den USA unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) werden von der Türkei als „Terroristen“ betrachtet und als eine existenzielle Bedrohung für ihre nationale Sicherheit. Die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), die sich aus ehemaligen Rebellengruppierungen zusammensetzt, liefert sich entlang des Euphrat einen erbitterten Kampf mit den SDF. Trotz türkischer Luft- und Artillerieunterstützung scheint die SNA die größten Verluste zu erleiden. Es ist erwähnenswert, dass viele der kurdischen Kämpfer der SDF von den USA ausgebildet und bewaffnet wurden (Leb24 13.2.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung und der Machtübernahme islamistischer Gruppierungen bleibt auch der Nordosten Syriens eine umkämpfte und hochgradig instabile Region (VB Amman 9.2.2025). Im Nordosten (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) ist das Risiko aktiver Konflikte größer als anderswo (GPC 3.4.2025). Während islamistische Gruppierungen in anderen Teilen Syriens ihre Kontrolle gefestigt haben, ist al-Hasaka weiterhin eine umstrittene Zone, in der die SDF, türkische Streitkräfte und islamistische Milizen um Einfluss kämpfen. Die SDF, dominiert von den kurdischen Volkverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), hält weiterhin große Teile der Region, insbesondere Städte wie al-Hasaka und Qamishli. Islamistische Gruppierungen, die nach dem Sturz al-Assads in anderen Teilen des Landes an die Macht gelangt sind, versuchen, ihren Einfluss im Nordosten auszudehnen und liefern sich Gefechte mit den kurdischen Einheiten der SDF. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten syrischen Milizen nutzen den Zusammenbruch der Assad-Regierung, um ihre Angriffe auf SDF-kontrollierte Gebiete zu intensivieren. Es kommt regelmäßig zu türkischen Luftschlägen, Artilleriebeschuss und Bodengefechten entlang der Grenze. Zellen des Islamischen Staats (IS) sind weiterhin aktiv und nutzen die chaotische Lage, um ihre Angriffe zu intensivieren (VB Amman 9.2.2025). Die Gebiete al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sindAngriffen des IS ausgesetzt (GPC 3.4.2025). Immer wieder kommt es zu Anschlägen auf kurdische Sicherheitskräfte, Gefängnisaufständen und Sabotageakten. Die Schwäche der neuen islamistischen Machthaber gegenüber dem IS in der Region führt dazu, dass sich lokale Stämme teils eigenständig bewaffnen, was zu einem weiteren Fragmentierungsprozess beiträgt. Die anhaltenden Kämpfe und türkischen Offensiven haben Tausende Binnenvertriebene zur Flucht gezwungen. Viele Flüchtlingslager, die ehemals unter al-Assad verwaltet wurden, sind in eine ungewisse Lage geraten, da humanitäre Organisationen nur noch eingeschränkt Zugang haben. Die Wasserversorgung ist durch türkische Angriffe auf Infrastruktur beeinträchtigt, und Nahrungsmittelknappheit sowie medizinische Engpässe verschärfen die humanitäre Krise (VB Amman 9.2.2025). Die von der Türkei unterstützten syrischen Gruppierungen starteten im November eine Offensive gegen die SDF [Operation Dawn of Freedom] und vertrieben sie trotz der Bemühungen der USA, einen Waffenstillstand zu vermitteln, aus mehreren Gebieten im Norden (Arabiya 26.2.2025). Sie eroberten strategische Orte in der Umgebung von Manbij und Tall Rif’at. Die Kämpfe intensivierten sich in der Nähe des Tishrin-Staudamms am Euphrat in der Region Manbij im Osten Aleppos, der für die von den SDF kontrollierten Gebiete nach wie vor eine wichtige Wasser- und Stromquelle darstellt. Die Türkei hat Berichten zufolge Luftangriffe in der Region durchgeführt, was Bedenken hinsichtlich möglicher Schäden am Damm aufkommen lässt. Darüber hinaus wurden auch mehrere Orte in der Region Kobane und im Osten Aleppos angegriffen (SCR 30.1.2025). […] Zusammenstöße zwischen der SNA und der SDF sind nichts Neues, ebenso wenig wie Kämpfe zwischen der Türkei und der SDF. Ankara hat in den letzten zehn Jahren mehrere Operationen in Syrien gestartet, darunter die Operationen Euphrates Shield (2016), Olive Branch (2018) und Peace Spring (2019), die alle darauf abzielten, die SDF oder die Volksverteidigungseinheiten (YPG), die größte Fraktion innerhalb der SDF, zu bekämpfen. Vor dem Sturz des Assad-Regimes, der Ende November mit einer Offensive der HTS in der Nähe von Aleppo begann, waren die Fronten in Syrien zwischen den SDF und SNA mehrere Jahre lang unverändert geblieben. Der Zusammenbruch des Regimes führte jedoch zu raschen Veränderungen (LWJ 26.1.2025).
[Auszug aus Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, 08.05.2025; 56-59]
Im Rahmen eines Abkommens zwischen der kurdisch-dominierten Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Übergangsregierung in Damaskus wurden am 12.04.25 Truppen der Übergangsregierung und Vertreterinnen und Vertreter der Internationalen Allianz gegen den IS an den Tishreen-Staudamm im Osten des Gouvernements Aleppo entsandt. Der Damm war seit Dezember 2024 aufgrund seiner strategischen Lage, seinem Potential zur Versorgung mit Wasser zur landwirtschaftlichen Nutzung und der Stromgewinnung durch ein dortiges Kraftwerk, umkämpft. Die durch die Türkei unterstützten bewaffneten Gruppierungen unter dem Schirm der sog. Syrischen Nationalarmee (SNA) hatten benachbarte Teile des Distrikts Manbij eingenommen (vgl. BN v. 16.12.24) und rangen mit den SDF um die Kontrolle über den Staudamm, wobei sie durch türkische Luftangriffe unterstützt wurde. Am 10.04.25 wurde nun ein Abkommen zwischen der DAANES und der Übergangsregierung getroffen, welches die Übernahme durch die neuen staatlichen Sicherheitskräfte und einen Abzug der SDF-Truppen vorsieht, während der Damm Medienberichten nach unter kurdischer Zivilverwaltung bleiben soll. Die jüngste Einigung erfolgte im Rahmen eines am 10.03.25 erfolgten Abkommens, das die Aushandlung der Integration der DAANES und der ihr zugehörigen SDF in den syrischen Staatsapparat vorsah. In der vergangenen Woche kam es in diesem Kontext bereits zur Übergabe der Sicherheitskontrolle für die Aleppinischen Viertel Ashrafiyyeh und Sheikh Maqsoud (vgl. BN v. 07.04.25).
[Auszug aus BAMF Briefing Notes, 14.04.2025, 10-11]
1.4.3. Zur Situation von Frauen in der DAANES
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Sekte diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen (RIC 14.12.2023). Die autonome Verwaltung hat zwar Gesetze verabschiedet, die im Einklang mit den Menschen- und Frauenrechten stehen, doch werden diese nicht wirklich umgesetzt und oft von denselben Behörden, die sie erlassen haben, oder von Personen, die nicht von der Gleichstellung der Geschlechter überzeugt sind, umgangen (IFE-EFI 2023). Das 2014 verabschiedete Frauengesetz verbietet weibliche Genitalverstümmelung, Polygamie und Kinderehen (Alman 21.12.2023).
Im Rahmen der Agenda der Parei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen und eine (geschlechter-)gerechtere Gesellschaft zu erreichen. In der Theorie des demokratischen Konföderalismus beginnt die Selbstverwaltung mit Kommunen auf Nachbarschafts- und Dorfebene, die sich schließlich zu höheren Ebenen zusammenschließen, wobei die Autonomie und Entscheidungsbefugnis auf lokaler Ebene gewahrt bleib. Die PYD hat sich häufig Familienbesuche zunutze gemacht, um die Öffentlichkeit zu mobilisieren und das Bewusstsein zu schärfen. Sie hatte solche Besuche bereits vor Beginn des Krieges im Jahr 2011 unter dem Assad-Regime durchgeführt, um ihre politische Agenda zu fördern, zu der auch die Gleichstellung der Geschlechter gehört. Viele der neu eingeführten Gesetze und Reformen in Nordostsyrien zielen darauf ab, die Beziehung zwischen Frauen und Männern gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen. Die Selbstverwaltung hat die Rechte der Frauen in der Verfassung verankert, indem sie eine Frauenquote von 50 % in allen Institutionen eingeführt hat und spezielle Frauenausschüsse wie die „Frauenhäuser“ eingerichtet hat, die sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen, in die Frauen involviert sind. Diese Rechtsreformen werden jedoch weder national noch international anerkannt. (Alman 21.12.2023). Laut der der PKK nahestehenden Firat News Agency werden in Nord- und Ostsyrien die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert. Neben grundlegenden Rechten, wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung, haben Frauen eine aktive Beteiligung am politischen und öffentlichen Leben erlangt. Sie nehmen nicht nur in allen Bereichen des öffentlichen Lebens teil, sondern übernehmen hierin auch Führungsrollen, einschließlich der Bereiche Wirtschaft, Bildung, Kultur und Politik. Im Bereich der Familie und des Familienrechts erzielten die Frauen in Nord- und Ostsyrien bedeutende Fortschritte: Es wurden Gesetze und Verordnungen erlassen, die die Rechte der Frauen schützen und jegliche Formen von Missbrauch wie häusliche Gewalt und sexualisierte Übergriffe bekämpfen. Die Stellung der Frauen in der kurdischen Gesellschaft sowie in der syrischen Gesellschaft im Allgemeinen wurde gestärkt, und es wurde die notwendige Unterstützung bereitgestellt, um die Rolle der Frauen in den Bereichen Bildung, Kultur, Soziales und Wirtschaft auszubauen (ANF 9.1.2025). Trotz der Behauptungen von AANES, dass der Fortschritt allein auf die Einrichtung der Selbstverwaltung zurückzuführen ist, war eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse bereits vor Ausbruch des Krieges im Gange (Alman 21.12.2023). Die Machtübernahme durch die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) schärfte das Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von Frauen und ermutigte Frauen, sich in politischen und Führungspositionen zu engagieren. Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben (CARE 10.1.2025). Durch Kongreya Star, die Dachorganisation der Frauenbewegung in Rojava, übernahmen Frauen koordinierende Aufgaben in den Bereichen Bildung, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Streitbeilegung in der Gemeinschaft und Bürgerverteidigung. Es wurden auch Gesetze verabschiedet, die strenge Strafen für Polygamie und Eheschließungen mit Minderjährigen vorsehen. Viele kurdische Frauen betrachten die Stärkung der Rolle der Frau als untrennbar mit dem größeren Befreiungskampf gegen den repressiven Islamischen Staat (IS), andere extremistische Gruppen und die Politik des Assad-Regimes (MRG 1.2025). Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und Frauenhäusern schafft neue Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung (Alman 21.12.2023). Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen (ANF 9.1.2025). In der zivilen Regierungsbehörde, die als Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) bekannt ist, wird jede Führungsposition gemeinsam von einer Frau und einem Mann besetzt. In einer Umfrage bei der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) stellte Dr. Amy Austin Holmes fest, dass „die Idee der Gleichstellung der Geschlechter zwar von weiblichen Kadern innerhalb der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) entwickelt wurde, … das Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter jedoch nicht mehr nur in einem kleinen Kreis von Kadern zu finden ist, sondern von der gesamten Basis geteilt wird.“ Ergebnisse des Wilson Center deuten auf ähnliche Trends in der zivilen Regierungsführung hin: Frauen mit unterschiedlichem ethnischem und politischem Hintergrund haben die feministischen Theorien der kurdischen Bewegung aufgegriffen und sich das System in der Praxis zu eigen gemacht. Die Ko-Vorsitzenden sind der Meinung, dass das System in der Praxis weitgehend respektiert wird, auch wenn es noch Fortschritte zu erzielen gilt. 35 % der Ko-Vorsitzenden gaben an, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Ko-Vorsitzenden völlig gleichbehandelten, während weitere 26 % angaben, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Ko-Vorsitzenden eher oder größtenteils gleichbehandelten. 16 % gaben an, dass sie von ihren Wählern nicht gleichbehandelt wurden. Einige der von den weiblichen Ko-Vorsitzenden genannten Ungleichheiten waren traditionelle sexistische Einstellungen (Wilson 25.11.2024). Reformen wie die Einführung desKo-Vorsitzes haben zwar die politische Beteiligung von Frauen zweifellos erhöht haben, andere Maßnahmen wie die Familienbesuche jedoch auch zu neuen Formen der Kontrolle über die Bevölkerung geführt haben, argumentiert Julia Wartmann im Almanach der Schweizerischen Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen. Maßnahmen wie die Ko-Präsidentschaft haben zu einer stärkeren politischen Beteiligung und Entscheidungsfindung von Frauen geführt (Alman 21.12.2023). Julia Wartmann im Almanach der Schweizerischen Gesellschaft Mittlerer Osten und Islamische Kulturen meint, dass die Verhängung von Strafen gegen diejenigen, die sich dem Frauengesetz widersetzen, die Symptome der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten bekämpfen mag, die Ursachen, wie wirtschaftliche und physische Unsicherheit, aber bestehen bleiben und durch den anhaltenden Konflikt noch verschärft werden. Die Kriminalisierung derjenigen, die sich dem neuen normativen Rahmen widersetzen, ist eine besorgniserregende Entwicklung und nicht unbedingt förderlich für den sozialen Wandel (Alman 21.12.2023).
[Auszug aus Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, 08.05.2025; 213-215]
1.4.4. Zur Situation von Menschen mit Behinderung in Syrien
Darüber hinaus sind Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024).
Im Nordosten Syriens in den von den Kurden kontrollierten Gebieten haben über 50.000 Kinder, darunter auch Kinder mit Behinderungen, immer noch keinen Zugang zu Bildung, da ihre Schulen als Notunterkünfte genutzt werden (UNOCHA 30.1.2025).
Die höchste Prävalenz von Menschen mit Behinderungen ist im Bezirk Nord-Aleppo zu verzeichnen, wo 63 % der Gesamtbevölkerung (ab zwei Jahren) Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben haben oder eine Art von Behinderung aufweisen. Darüber hinaus haben 59 % der Menschen in Nord-Aleppo Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder Behinderungen, gefolgt von 58 % in Idlib. Gemäß Studie der Assistance Coordination Unit in Nordsyrien ist in allen Regionen, die in dieser Studie erfasst wurden, die Prävalenz von Behinderungen bei Frauen höher als bei Männern. Die Rate von Behinderungen ist bei älteren Menschen wahrscheinlich höher, unabhängig vom Geschlecht. Die Ergebnisse sind besorgniserregend, da Menschen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, seltener Zugang zu ausreichender Beschäftigung haben und eher von Familienmitgliedern abhängig sind. Ebenso geben Haushalte mit einem behinderten Mitglied nur halb so häufig an, über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, um ihre Bedürfnisse zu decken.
Behinderungen können den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser, Bildung oder Marktplätzen erschweren, während Haushalte mit behinderten Mitgliedern aufgrund des erschwerten Zugangs zu wirtschaftlichen Ressourcen oder erhöhter Gesundheitsausgaben mit größerer Wahrscheinlichkeit von wirtschaftlicher Benachteiligung betroffen sind. In ganz Nordsyrien tragen Behinderungen sowohl zur bestehenden Verwundbarkeit von Millionen von Menschen und ihren Haushalten bei als auch verstärken diese (ACU 27.11.2023).
[Auszug aus Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, 08.05.2025; 211, 218, 310, 322]
1.4.5. Auszug aus UNHCR Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik, Dezember 2024
Freiwillige Rückkehr
Syrien befindet sich an einem Scheideweg – zwischen Frieden und Krieg, Stabilität und Gesetzlosigkeit, Wiederaufbau oder weiterem Ruin. Es gibt jetzt eine bemerkenswerte Gelegenheit für Syrien, sich in Richtung Frieden zu bewegen, und für sein Volk, nach Hause zurückzukehren. Seit vielen Jahren besteht das UNHCR auf der Notwendigkeit, die Anstrengungen zu verdoppeln, um günstige Bedingungen für Flüchtlinge und Vertriebene zu schaffen, damit sie nach Hause zurückkehren können, und die derzeitige Situation eröffnet in dieser Hinsicht neue Möglichkeiten, die von allen genutzt werden müssen. Dazu gehört auch die Beseitigung und/oder das Thematisieren neuer sicherheitspolitischer, rechtlicher und administrativer Hindernisse seitens der syrischen De-facto-Behörden; umfangreiche humanitäre Hilfe und Soforthilfe, die von den Geberstaaten für Rückkehrer, Gemeinschaften, die sie zurückerhalten, und Gebiete mit tatsächlicher und potenzieller Rückkehr im Allgemeinen bereitzustellen ist; und die Ermächtigung des UNHCR und seiner Partner, die Rückführungen an Grenzübergängen und an Orten, an denen sich die Menschen für die Rückkehr entscheiden, zu überwachen.
Jeder hat das Recht, in sein Herkunftsland zurückzukehren. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich nach umfassender Information über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl freiwillig für eine Rückkehr entscheiden. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, mit denen die syrische Bevölkerung konfrontiert ist, darunter eine groß angelegte humanitäre Krise, ein anhaltend hohes Maß an Binnenvertreibung und die weit verbreitete Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR jedoch vorerst keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien.
Moratorium zu Zwangsrückführungen
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist Syrien weiterhin von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes betroffen; großflächige interne Verdrängung; Kontamination vieler Teile des Landes mit explosiven Kriegsresten; eine verwüstete Wirtschaft und eine große humanitäre Krise, in der vor den jüngsten Entwicklungen bereits über 16 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigen. Darüber hinaus hat Syrien, wie bereits erwähnt, massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, kritischen Infrastrukturen und landwirtschaftlichen Flächen erlitten. Eigentumsrechte wurden stark beeinträchtigt, wobei in den letzten zehn Jahren weit verbreitete Verstöße gegen Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte verzeichnet wurden, was zu komplexen Eigentumsstreitigkeiten führte, deren Beilegung Zeit in Anspruch nehmen wird. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten vorerst weiterhin auf, syrische Staatsangehörige und ehemalige gewöhnliche Bewohner Syriens, einschließlich Palästinenser, die zuvor in Syrien wohnhaft waren, nicht gewaltsam in einen Teil Syriens zurückzuführen.
Aussetzung der Ausstellung negativer Entscheidungen für syrische Antragsteller auf internationalen Schutz
Das UNHCR fordert weiterhin alle Staaten auf, Zivilisten, die aus Syrien fliehen, Zugang zu ihren Hoheitsgebieten zu gewähren, das Recht auf Asyl zu gewährleisten und jederzeit die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten.
Während die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, können andere Risiken bestehen bleiben oder sich verstärken. Angesichts der rasch veränderten Dynamik und der sich wandelnden Lage in Syrien ist das UNHCR derzeit nicht in der Lage, den Asylentscheidern detaillierte Leitlinien für den internationalen Schutzbedarf der Syrer zur Verfügung zu stellen. Das UNHCR wird die Lage weiterhin genau beobachten, um detailliertere Leitlinien bereitzustellen, sobald die Umstände dies zulassen. Angesichts der derzeitigen Ungewissheit über die Lage in Syrien fordert das UNHCR die Asylstaaten auf, die Ausstellung negativer Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz durch syrische Staatsangehörige oder Staatenlose, die ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, auszusetzen. Die Aussetzung des Erlasses negativer Entscheidungen sollte so lange in Kraft bleiben, bis sich die Lage in Syrien stabilisiert hat und zuverlässige Informationen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage vorliegen, um eine umfassende Bewertung der Notwendigkeit vorzunehmen, einzelnen Antragstellern den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Das UNHCR ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die aus Syrien stammen, derzeit nicht erfüllt sind.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgt durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2024 (VHS); Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), beinhaltend insbesondere Erstbefragung (AS 17-24), Einvernahme (AS 195-433), Bescheid (AS 195-433) und Beschwerde (AS 459-482); Einsicht in die vorgelegten oder beigeschaffte Unterlagen und Dokumente darunter insbesondere Identitätsdokumente (AS 179-180, 189-190); Unterlagen zum Asylverfahren in der BRD (79, 145-171, 181-193), Medizinische Befunde (AS 115), Behindertenpass und Sachverständigengutachten (OZ 6);Einsicht in Österreichische Datenregister (OZ 5), darunter Zentrales Melderegister [ZMR], Strafregister der Republik Österreich [SA], Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres [IZR], Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich [GVS]; sowie Einsicht insbesondere in folgende länderspezifische Berichte: Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Syrien, COI-CMS Version 12, 08.05.2025 [LIB]; EUAA Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, March 2025 [EUAA], Online Karten: www.cartercenter.org, Exploring Historical Control in Syria; syria.liveuamap.com; Syrien Nachrichten und Ereignisse; UNHCR, Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024; ACCORD, Syrien, Arabische Republik - Übersicht zum Land, 27.03.2025; Staatendokumentation, Kurzinformation SYRIEN – Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, 10.12.2024
2.2. Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen (Pkt. 1.1) sowie zum fluchtkausalen Vorbringen (Pkt. 1.3) beruhen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes des BFA und dem Gerichtsakt des BVwG. Da die Beschwerdeführerin selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht einvernommen werden konnte, wurden den Feststellungen die Aussagen ihres Bruders zugrunde gelegt. Dieser hat während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende, in sich schlüssige und widerspruchsfreie Angaben sowohl zu seinen, als auch zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin getätigt (AS 23, 198-199, 470; VHS 6). Zumal die Ausführungen auch in den vorgelegten Personaldokumenten (AS 179-180, 189-190) sowie in den medizinischen Unterlagen (AS 115, OZ 6) Deckung finden und sich vor dem festgestellten Länderhintergrund nicht als unplausibel darstellen, werden diese als glaubhaft erachtet.
Dass die Beschwerdeführerin aus Sicht des BVwG keine Gefahr läuft, als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern bzw. regimekritischen Demonstranten in Syrien als politisch Oppositionelle verfolgt zu werden (AS 478-480), ergibt sich daraus, dass das BVwG im Verfahren des Bruders der Beschwerdeführerin zum Ergebnis kam, dass diesem auf Grund seiner bisherigen Nichtableistung des Wehrdienstes und der Selbstverteidigungspflicht sowie der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen keine asylrelevante Verfolgung in Syrien droht (siehe dazu im Detail hg. GZ L511 2291918), so dass auch kein Anlass besteht, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin als seiner Familienangehörigen deshalb eine Verfolgung drohen könnte. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass ein Bruder und ein Cousin der Beschwerdeführerin Syrien ebenfalls ohne Absolvierung des Wehrdienstes und der Selbstverteidigungspflicht verließen.
2.3. Die politischen Verhältnisse in der Herkunftsregion (Pkt. 1.2) ergeben sich aus den online verfügbaren Kontrollgebietskarten Exploring Historical Control in Syria und syria lifemap sowie der diesbezüglichen Übersichtskarte im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB 4).
2.4. Der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin in Österreich sowie seine Unbescholtenheit und das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes (Pkt. 1.1) ergeben sich aus behördlich geführten Datenregistern, an deren Richtigkeit kein Anlass an zu zweifeln bestand (OZ 14).
2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Syrien (Pkt. 1.4) sowie der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin sind insbesondere dem aktuellen Länderinformationsblatt Syrien vom 08.05.2025, dem EUAA-Bericht vom März 2025, der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024 zu Syrien, ACCORD Syrien, Arabische Republik - Übersicht zum Land, 27.03.2025; sowie der UNHCR Position über die Rückkehr in die Syrische Arabische Republik vom Dezember 2024 entnommen. Diese Berichte sind aktuell, zeigen ein im Wesentlichen übereinstimmendes Bild, stammen von seriösen staatlichen und unabhängigen Quellen, sodass auch kein Grund besteht, an diesen zu zweifeln. Auch die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Länderinformationsquellen nicht entgegengetreten (VHS, OZ 20).
3. Rechtliche Beurteilung
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm § 7 BFA-VG sowie dem AsylG. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das BFA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).
Zu A) Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 AsylG 2005
3.1.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 [Anmerkung: Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (§ 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005). Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs. 5 AsylG 2005).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra2015/19/0143). Nach der jüngeren Ansicht des UNHCR reicht es aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebender) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 23.02.2016, Ra2015/20/0113 mit Literaturnachweisen von UNHCR, Hathaway/Foster und Marx).
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra2016/19/0074). Unter Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter (ua) Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083). Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 27.05.2019, Ra2019/14/0153).
3.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sie habe Syrien auf Grund der schlechten medizinischen Versorgungslage verlassen Glaubhaftigkeit zu.
Im Hinblick auf ihre besondere Vulnerabilität auf Grund ihres Gesundheitszustandes kommt der Beschwerdeführerin bereits der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu. Eine darüber hinausgehende wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung hat sie im Verfahren weder vorgebracht, noch ist eine solche aus den getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich.
3.3. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes zur aktuellen Lage in Syrien besteht für die Beschwerdeführerin nach dem Sturz des syrischen Assad-Regimes auch keine Gefahr von diesem als Familienangehörige von Wehrdienstverweigerern bzw. regimekritischen Demonstranten als politisch Oppositionelle verfolgt zu werden (siehe dazu die Feststellungen und Beweiswürdigung).
Die Beschwerdeführerin weist auch weder eine etwaige oppositionelle Haltung der HTS gegenüber, noch ein Profil auf – etwa Personen die mit dem bisherigen Regime in Verbindung standen oder Alawiten, sowie Angehörige von Minderheiten und LGBTIQ-Personen (vgl. dazu insbesondere den EUAA CoI-Report Seiten 26-43) – welches nahelegen würde, dass ihr eine solche unterstellt werden könnte.
3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht (und es ergibt sich auch sonst kein Hinweis darauf), dass sie im Fall der Rückkehr nach Syrien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen oder aufgrund der Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein wird, oder ihm aus einem dieser Motive Schutz durch die gegenwärtigen Machthaber in Syrien verweigert werden würde.
Es liegt somit keine Verfolgung der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sind zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.
3.5. Zum Verweis der Beschwerdeführerin auf die fragile Sicherheitssituation und die damit verbundene nicht Abschätzbare weitere Entwicklung Syriens sowie die im Dezember 2024 veröffentlichte Position des UNHCR zur Rückkehr nach Syrien (UNHCR-Position on Returns to the Syrian Arab Republic, Dezember 2024) der vorliegenden Entscheidung nicht entgegensteht.
UNHCR plädiert darin dafür, vorerst keine negativen Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu erlassen, insbesondere das non-refoulement Prinzip zu beachten. Das Risiko einer Verfolgung durch die bisherige syrische Regierung habe zwar geendet, aufgrund der in Syrien vorherrschende Unsicherheit und Instabilität bestünden jedoch andere Risiken fort oder könnten zunehmen. Die vor diesem Hintergrund von UNHCR thematisierten Fragen der freiwilligen Rückkehr (Voluntary Returns) sowie von zwangsweisen Rückführungen (Moratorium on Forced Returns) sind mit Blick auf den Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts insofern nicht relevant, da der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz zukommt, was eine zwangsweise Rückführung nach Syrien ausschließt.
Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Flüchtlingskonvention keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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