Ra 2019/17/0014 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Revisionsfall ist unstrittig, dass bei der in Rede stehenden Kontrolle ausschließlich Organe der Abgabenbehörde, und zwar aus eigenem Antrieb, eingeschritten sind. Daraus ergibt sich, dass das LVwG zur Behandlung der bei ihm eingebrachten Maßnahmenbeschwerden nicht zuständig war und diese zu Recht an das BFG weitergeleitet hat.