JudikaturVwGH

Ra 2018/11/0069 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2018

Bei der Genehmigung eines Rechteerwerbs durch einen Ausländer nach dem Wr AusländergrundverkehrsG 1998 handelt es sich der Sache nach um eine Ausnahme von der Regel, weshalb es - auch wenn das Wr AusländergrunderwerbsG 1998 keine ausdrückliche Anordnung zur Mitwirkung der Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen des nach § 4 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilenden volkswirtschaftlichen oder sozialen Interesses enthält - Sache der antragstellenden Partei ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen unter Anbot von Beweisen zu behaupten; sie hat insofern also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (Hinweis VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223, zum Slbg GVG 2001, und VwGH 31.7.1998, 97/02/0451, zum Bgld GVG).

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