Ra 2018/11/0069 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Genehmigung eines Rechteerwerbs durch einen Ausländer nach dem Wr AusländergrundverkehrsG 1998 handelt es sich der Sache nach um eine Ausnahme von der Regel, weshalb es - auch wenn das Wr AusländergrunderwerbsG 1998 keine ausdrückliche Anordnung zur Mitwirkung der Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen des nach § 4 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilenden volkswirtschaftlichen oder sozialen Interesses enthält - Sache der antragstellenden Partei ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen unter Anbot von Beweisen zu behaupten; sie hat insofern also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (Hinweis VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223, zum Slbg GVG 2001, und VwGH 31.7.1998, 97/02/0451, zum Bgld GVG).